Infobrief Steuerberatung
1. Ausgabe 2021
II. Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig
Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil11 Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.
Nachdem der Bundesfinanzhof12 entschieden hatte, dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungsbeträgen um „normale“ Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung13 entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland14 zur Rechtmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.
11 Bei Rentenbeginn 2020 beträgt dieser 20 %, bei einem Rentenbeginn 2021 19 %; vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
12 Urteil vom 03.12.2019 X R 12/18 (BStBl 2020 II S. 386).
13 Siehe BStBl 2020 I S. 951.
14 Az.: 3 K 1072/20; vgl. Informationsbrief Mai 2020 Nr. 5.
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