Managerhaftung

Unternehmerisches Handeln ist immer auch mit Risiken verbunden. Dass man dafür nicht der Betriebsinhaber sein muss, sondern auch als Angestellter unter Umständen persönlich haftet und dieses Risiko existenzbedrohend sein kann, ist vielen nicht bewusst.

Bei der Managerhaftung muss derjenige, der die Geschäfte führt, mit seinem Privatvermögen für Fehlentscheidungen geradestehen. In den meisten Fällen geht es um Ersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen, aber auch gegenüber Gläubigern oder dem Fiskus. Zwar führt nicht jede Fehleinschätzung unweigerlich zu einer persönlichen Haftung. Doch die Grenzen des Ermessens werden vor Gericht immer enger gezogen.

Manager im Krisenunternehmen?
Haftungsrisiken ausschließen.

Fokus

Wer ist betroffen?

Von der Gründung der Gesellschaft über das tägliche Geschäft bis hin zu Expansion oder auch Krise des Unternehmens sind zahlreiche Gebote und Verbote zu beachten.

Und selbst derjenige, der zwar nicht formal die Position des Geschäftsführers oder Vorstands einnimmt, aber dennoch in vergleichbarer Weise für das Unternehmen auftritt, kann schnell das Ziel von Haftungsansprüchen werden.

Regelmäßig steht die Unternehmensführung im Fokus, z.B.

  • Geschäftsführer (auch: faktische Geschäftsführer)
  • Vorstände
  • Liquidatoren
  • Aufsichtsräte
  • Beiräte

 

Wann wird es gefährlich?

1. Situationen außerhalb der wirtschaftlichen Krise

Grundsätzlich besteht eine Sorgfaltspflicht für die Unternehmensführung. Das Risiko einer Haftung droht insbesondere bei:

  • Gesellschafterstreitigkeiten
    Kommt es zu Veränderungen im Gesellschafterkreis oder streiten gar zwei oder mehr Fraktionen von Gesellschaftern um die Vorherrschaft im Unternehmen, gerät die Geschäftsführung schnell zwischen die Fronten: Aus Tatbeständen der Sorgfaltspflicht werden Haftungstatbestände konstruiert. Die Managerhaftung droht.
  • Managementwechsel
    Ein neuer Vorstandsvorsitzender oder ein neuer Geschäftsführer wird bestellt. Und die Suche nach Fehlern des Vorgängers beginnt. Um sich erfolgreich gegen nachträgliche Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, wird bereits während der Amtsführung eine anwaltliche Begleitung bei wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen empfohlen.
  • Kapitalmaßnahmen
    Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Einlagenrückgewähr – die Verantwortung für die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben tragen hierbei auch die Geschäftsführer bzw. der Vorstand. So können die Geschäftsleiter etwa für Zahlungen an Gesellschafter oder Aktionäre haften, ohne selbst von Auszahlungen profitiert zu haben.
  • Risikogeschäfte
    Es geht beispielsweise um Übernahmeversuche oder die Auslagerung von Kreditrisiken. Eine enge und fundierte rechtliche Vorbereitung und Begleitung sind hier zwingend erforderlich. Denn im Falle eines Falles müssen sich die beteiligten Manager später vorhalten lassen, das ihnen anvertraute Unternehmen unverantwortlich aufs Spiel gesetzt zu haben: Haftungsrisiko ist gegeben.

2. Situationen in der wirtschaftlichen Krise

Rutscht das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, wird es kritisch: Die Pflichten für die Unternehmensführung vervielfachen sich – die Haftungsrisiken steigen. Insbesondere bei nachfolgenden Szenarien:

  • Überschuldung
    Die insolvenzrechtliche Überschuldung (Insolvenzreife) ist mit enormen Haftungsrisiken für das Management verbunden. Kundenseitige Zahlungen auf das Geschäftskonto, Zahlung an Lieferanten oder Verbrauch von Gesellschaftsvermögen können im Einzelfall bereits eine Haftung der Geschäftsleitung auslösen. Insolvenzrechtliche Sachkunde ist jetzt dringend erforderlich.
  • Zahlungsrückstände und Liquiditätsprobleme
    Zahlungsrückstände und Liquiditätsprobleme aller Art können auf das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Und das bedeutet Insolvenzreife – was sowohl zur persönlichen Haftung gegenüber den Lieferanten führen kann als auch zur Haftung für Abflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen.
  • Zahlungsunfähigkeit
    Diese liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen, und seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Situation, die aus den vorgenannten Gründen für die Unternehmensleitung sehr bedrohlich werden kann und zum Insolvenzantrag zwingt.
  • Insolvenz
    Bei Anzeichen für eine Krise sind Management und Aufsichtsgremien gehalten, das Vorliegen von Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) zu prüfen und ggf. zu handeln. Fehlt ihnen hierfür die notwendige Expertise, sind sie verpflichtet, fachkundigen Rat einzuholen. Generell ist dringend darauf zu achten, dass das Gesellschaftsvermögen unangetastet bleibt, die Handelsbücher ordentlich geführt und die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden – da sonst sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Expertise

Wie kann man sich schützen?

Haftungsansprüche, die aus solchen Situationen entstehen, können schnell existenzbedrohend werden. Auch eine Versicherung schützt nicht immer. Zudem ist der Sachverhalt bei diesen Haftungsrisiken derart komplex, dass auch der versierteste Manager allein nicht alle entscheidenden Details im Blick haben kann.

Schultze & Braun berät bei wichtigen Entscheidungen wie Managementwechsel, Gesellschafterwechsel und Kapitalmaßnahmen.
Eine umfassende Expertise besteht insbesondere im Bereich der Unternehmenskrisen:
Für unsere Mandanten untersuchen wir die haftungsrechtliche Situation und zeigen konkrete, praktikable Handlungsmöglichkeiten auf, um die Krise zu überwinden und dabei eine persönliche Haftung oder gar eine Strafbarkeit zu vermeiden. Aber nicht nur die Vermeidung von Haftungsansprüchen und die Verteidigung gegen etwaige Ansprüche zählt zu unseren Aufgaben. Auch die Durchsetzung entsprechender Ansprüche ist Teil unseres Leistungsspektrums. Darüber hinaus übernehmen wir die Verteidigung bei Haftungsansprüchen oder deren Durchsetzung auch vor Gericht.