Umsatzsteuer: Nicht nur im Reihengeschäft von Bedeutung

Die Umsatzsteuer wird in Unternehmen häufig stiefmütterlich behandelt, schließlich gilt sie dort nur als durchlaufender Posten. Wird sie jedoch insbesondere bei Geschäften im oder mit dem Ausland nicht ausreichend beachtet, können bereits kleine Fehler immense Umsatzsteuerrisiken nach sich ziehen – gerade, wenn das Geschäft mit den Partnern im Ausland wächst und die unerkannten Fehler durch regelmäßige Wiederholung mitwachsen.

Eine besondere Bedeutung erhält der richtige Umgang mit der Umsatzsteuer deshalb insbesondere im internationalen Kontext, nicht nur bei sogenannten Reihengeschäften. Bei Letzteren ist entscheidend, welchem Unternehmen welche Rolle im Reihengeschäft zugeordnet wird. Aber auch in vielen anderen Situationen muss auf die korrekte Umsatzbesteuerung großes Augenmerk gelegt werden.


Überblick

Die Umsatzsteuer im Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmen ein Geschäft über denselben Gegenstand abschließen und dieser Gegenstand direkt vom ersten Unternehmen an das letzte Unternehmen befördert oder versendet wird. Ein klassisches Beispiel für ein derartiges Reihengeschäft wäre, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand bei einem anderen Unternehmen bestellt, dieser dort aber nicht vorrätig ist. Das zweite Unternehmen bestellt deshalb den Gegenstand bei einem weiteren Unternehmen, das die Ware direkt an den ersten Besteller liefert. Entscheidend ist bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung, wer die Beförderung oder Versendung organisiert, an welchem Ort diese beginnt und wo sie endet. Gerade wenn die Lieferung über mehrere Ländergrenzen hinweg erfolgt, sind diese Fragen von entscheidender Bedeutung. Denn von der Antwort darauf hängt es ab, in welchem Land Umsatzsteuer anfällt und welche umsatzsteuerlichen (Registrierungs-)Pflichten ggf. zu erfüllen sind.

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen: Steuerfrei, Reverse-Charge oder doch mit Umsatzsteuer?

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen stellt sich immer die Frage nach dem korrekten Umgang mit der Umsatzsteuer. Unter Unternehmen sind Lieferungen über die Grenze grundsätzlich steuerfrei. Aber eben nur grundsätzlich. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen gilt in der Regel die sog. Fernverkaufsregelung. Solche Fernverkäufe sind insbesondere im Bereich des E-Commerce häufig anzutreffen. Danach sind Lieferungen in das Ausland im jeweiligen Ausgangsland grundsätzlich nicht zu versteuern. Dafür aber im EU-Ausland. Durch die leichte Skalierbarkeit von grenzüberschreitenden Onlinegeschäften ist das Risiko falscher steuerlicher Zuordnungen besonders ausgeprägt, weil es sich schnell um höhere Summen handeln kann.

Bei Dienstleistungen für Unternehmen gilt die Leistung als an dem Ort erbracht, an dem das Empfängerunternehmen seinen Sitz hat. Im EU-Ausland kommt dabei sehr häufig das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Die Umsatzsteuer muss also der Empfänger der Dienstleistung nach den Regelungen seines Heimatlandes entrichten. Schwieriger stellt sich das für Unternehmen dar, die ihre Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, oder an Unternehmen, die ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben. Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welche Regelungen greifen. Mitunter muss sich der leistende Unternehmer selbst um eine Versteuerung im Ausland kümmern.

In allen internationalen Beziehungen ist es ratsam, sich der Unterstützung eines qualifizierten Steuerberaters zu bedienen. Denn fehlende oder fehlerhafte Angaben können erhebliche steuerliche, aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – sowohl im Inland als auch im Ausland. Sorgen Sie daher rechtzeitig vor und richten Sie idealerweise bereits Ihre Waren- und Dienstleistungsströme in einer Art und Weise ein, dass Fehler beim Umgang mit der Umsatzsteuer schon im Vorfeld vermieden werden.

Reverse-Charge-Verfahren

Werkslieferungen und Bau- oder Handwerkeraufträge im Ausland

Das Reverse-Charge-Verfahren ist häufig auch bei Werkslieferungen sowie bei Bau- oder Handwerkeraufträgen im Ausland anzuwenden. Die Umsatzsteuer haben dann die Auftraggeber zu entrichten, beim Bau eines Gebäudes also der Bauherr, beim Installieren einer großen Anlage das Unternehmen, in dem die Anlage errichtet wird. Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, an welchem Ort die sogenannte Verfügungsmacht über das Gebäude, die Anlage oder die Maschine verschafft wird, also wo der Gegenstand vom Käufer in fertigem bzw. betriebsbereiten Zustand abgenommen wird. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt jedoch nicht bei Werklieferungen und Bau- oder Handwerkeraufträgen an Privatpersonen. Insbesondere in Grenzregionen laufen beispielsweise Handwerksbetriebe Gefahr, die heimische anstatt der ausländischen Umsatzsteuer auszuweisen, und damit Umsatzsteuerrisiken im Ausland zu begründen.

Risikoanalyse und Einführung eines individuellen VAT-CMS

Immer mehr Unternehmen errichten innerbetriebliche Kontrollsysteme, um die Herausforderungen rund um die Umsatzsteuer im In- und Ausland zu meistern. Diese sogenannten Umsatzsteuer Compliance Management Systeme (VAT-CMS) helfen den Unternehmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und senken damit das Haftungs- und das Reputationsrisiko des Unternehmens für fehlerhaften Umgang mit der Umsatzsteuer.

Bei der Einführung eines solchen VAT-CMS ist es wichtig, das System von Beginn an richtig zu auszurichten. Standardfälle müssen umfänglich beurteilt und geregelt sein, damit alle Beteiligten wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben. Nur so hilft ein VAT-CMS dabei, den eigenen Aufwand möglichst klein zu halten und Risiken im Umgang mit der Umsatzsteuer rechtzeitig zu erkennen und bereits im Vorfeld zu minimieren. Ein spezialisierter Steuerberater hilft Ihnen bei der Implementierung eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen VAT-CMS.

Vorsteuervergütungsverfahren

Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Ausland und Drittländern

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Für Umsatzsteuer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten entrichtet wurde, können Unternehmen die Vergütung in Deutschland zentral und elektronisch beantragen. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein und bestimmte Fristen eingehalten werden. Teils haben die jeweiligen Staaten unterschiedliche Bedingungen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Weniger bequem ist es für Unternehmen, die Umsatzsteuer in Nicht-EU-Staaten gezahlt haben. Sie müssen die Vergütung jeweils direkt in diesem Staat beantragen. Dafür müssen der jeweils zuständigen Stelle in diesem Staat alle dafür erforderlichen Unterlagen und Anträge übermittelt werden. Jeder ausländische Staat stellt dafür eigene Antragsformulare zur Verfügung. Die Antragsformulare werden zwischen den einzelnen Behörden nicht ausgetauscht. Dies macht die Vergütungsverfahren aufwändig und langwierig.

Expertise

Wie Schultze & Braun Ihnen bei der Umsatzsteuer hilft

Um Sie vor Fehlern bei der Umsatzsteuer zu schützen, legen die Steuerexperten von Schultze & Braun besonders bei grenzüberschreitenden Sachverhalten großen Wert auf eine umfassende umsatzsteuerliche Beratung. Wir geben verständliche und konkrete Antworten auf Ihre Fragen zur Umsatzsteuer, identifizieren Umsatzsteuerrisiken und helfen Ihnen, diese Risiken von vorneherein zu vermeiden.

Darüber hinaus verfügen unsere Experten über umfangreiche Erfahrungen und unterstützen beispielsweise generell bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen, bei Reihen- und Dreiecksgeschäften oder Werkslieferungen bzw. Handwerkeraufträgen im Ausland. Wir entwickeln Lösungen für umsatzsteuerliche Spezialfragen und unterstützen Sie bei der Risikoanalyse und der Einführung eines individuellen VAT-CMS. Wir erstellen Ihre Umsatz- und Mehrwertsteuererklärungen im Ausland und steuern Sie durch Vorsteuervergütungsverfahren im EU-Ausland und Drittländern. Darüber hinaus bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen, um Ihre Mitarbeitenden in Sachen Umsatzsteuer im In- und Ausland auf den neuesten Stand zu bringen und zu halten.

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Perspektiven erkennen

Kleine Fehler können zu hohen Umsatzsteuerrisiken führen, insbesondere wenn es um Geschäfte im oder mit dem Ausland geht, bei denen die Risiken nicht erkannt wurden. Unsere Experten beraten Sie umfassend, identifizieren Umsatzsteuerrisiken und helfen Ihnen, diese Risiken von vorneherein zu vermeiden.

Mario Schnurr
Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (BA), MBA (International Taxation)

 

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