Infobrief Steuerberatung
5. Ausgabe 2022
VI. Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.16
In Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.17 In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof18 die Grundsätze zur Berücksichtigung bei einer vorübergehenden Erkrankung weiter konkretisiert.
Die Finanzverwaltung19 sieht für die Darlegung einer vorübergehenden Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende vor; die Bescheinigung ist ggf. nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine vorübergehende Erkrankung lediglich dann vor, wenn diese höchstwahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern wird.
Zudem muss für die weitere Berücksichtigung ein Ausbildungsverhältnis weiterhin bestehen oder die Ausbildungswilligkeit nachgewiesen werden. Für die Berücksichtigung innerhalb einer bestehenden Berufsausbildung ist Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht – durch Kündigung oder Abmeldung von der Schule – beendet, sondern lediglich unterbrochen wird.
Für den Nachweis über die weitere Ausbildungswilligkeit sieht die Finanzverwaltung eine schriftliche Darlegung gegenüber der Familienkasse vor. Für diese Absichtserklärung steht eigens ein Formular19 zur Verfügung. Die Ausbildungswilligkeit sollte frühzeitig gegenüber der Familienkasse dargelegt werden, da die Verwaltung keine Rückwirkung der Absichtserklärung vorsieht.20
Wie das Gericht entschieden hat, kann der Nachweis jedoch auch anderweitig erbracht werden, wenn Beweise darüber vorgelegt werden, dass sich das Kind z. B. bei einer Ausbildungseinrichtung oder der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Ausbildung nach Beendigung der Erkrankung informiert hat. Eine spätere pauschale Darlegung ist dagegen nicht möglich.
16 § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und c EStG.
17 Vgl. dazu A 15.11 und A 17.2 DA-KG 2021.
18 BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19.
19 Vordruck KG 9a – Erklärung für ein erkranktes Kind.
20 V 6.1 Abs. 1 Satz 8 DA-KG 2021.
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