Infobrief Steuerberatung
3. Ausgabe 2022
VIII. Grundsteuerreform: Steuererklärungspflichten noch in diesem Jahr
Das Bundesverfassungsgericht18 hatte die der Grundsteuer zugrunde liegenden Einheitswerte für Grundstücke für verfassungswidrig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings eine Übergangsfrist eingeräumt. Eine Grundsteuerreform soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin müssen alle Grundstücke in der Bundesrepublik neu bewertet werden und erhalten neue Einheitswerte.
Zu diesem Zweck muss jeder Eigentümer eines Grundstücks – das gilt auch für Teileigentum und Eigentumswohnungen – grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung zur Wertermittlung abgeben. Maßgebend sind dafür die Verhältnisse am 01.01.2022. Momentan ist davon auszugehen, dass für die Abgabe dieser Erklärungen nur ein Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2022 vorgesehen ist. Einige Bundesländer planen bereits, in einem Informationsschreiben an die Eigentümer auf deren Pflichten hinzuweisen.
In dieser Erklärung sind für die Grundsteuer B (Grundstücke ohne Land- und Forstwirtschaft) insbesondere die folgenden, für die Wertermittlung erforderlichen Angaben vorzunehmen:
- Lage des Grundstücks • Gebäudeart
- Grundstücksfläche • Wohnfläche
- Bodenrichtwert • Baujahr des Gebäudes
Das gilt für alle Bundesländer, die hinsichtlich der Bewertung dem sog. Bundesmodell folgen. Einige Bundesländer haben abweichende Regelungen für die Wertermittlung vorgesehen, die einige Angaben entbehrlich machen:
- Baden-Württemberg: Modifiziertes Bodenwertmodell (Fläche und Bodenrichtwert)
- Bayern: Flächenmodell (Grundstücks- bzw. Wohn-/Nutzfläche)
- Hamburg: Wohnlagemodell (Flächen unter Berücksichtigung der Wohnlage)
- Hessen: Flächen-Faktor-Verfahren (Grundstücks- und Gebäudeflächen unter Berücksichtigung der Lagequalität)
- Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell (Flächen unter Berücksichtigung des Bodenrichtwerts)
18 BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
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