Infobrief Steuerberatung
9. Ausgabe 2020

VI. Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grund­sätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein.27 Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusam­menhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren.

Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer28 beschlossen, elektronische Aufzeich­nungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.

Voraussetzung hierfür ist:

•  Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder

•  es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden.29


27 Siehe § 146a Abgabenordnung i. V. m. Art. 97 § 30 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sowie BMF-Schreiben vom 06.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 (BStBl 2019 I S. 1010).
28 Siehe hierzu z. B. das Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2020 – S 0316a – 1 – V A 5.
29 Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342) sowie Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO.


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