StaRUG: Keine Eingriffe mehr in laufende Verträge


Um es klar zu sagen: Weder am Bundestag noch am Bundesrat wird das StaRUG scheitern. Die Länder haben in ihrer Stellungnahme zwar zahlreiche Hinweise gegeben, was am Gesetzentwurf des StaRUG, aber auch am Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) insgesamt, aus ihrer Sicht verbesserungswürdig erscheint. Grundsätzlich stehen die Länder den neuen Sanierungsmöglichkeiten aber positiv gegenüber. „Einen rechtlichen Rahmen für insolvenzabwendende Sanierungen zu schaffen, steht im Interesse der Gläubiger, der Wirtschaft und damit im Interesse der gesamten Gesellschaft“, heißt es gleich zu Beginn der Bundesrats-Stellungnahme.

Wir wollen uns an dieser Stelle auf ein zentrales Thema in der Debatte um das StaRUG konzentrieren, nämlich auf die Diskussion um die mögliche vorzeitige Beendigung langfristiger Verträge. Darunter fallen beispielweise Kredit-, Miet-, Leasing- oder Lieferverträge.

Den Plan, dass das Krisenunternehmen mit Hilfe des StaRUG in bestehende und aus Sicht des Unternehmens ungünstige Verträge eingreifen können soll, sehen die Vertreter der Länder kritisch. Die Regelungen zur Vertragsbeendigung führten „zu schwerwiegenden Eingriffen in Vertragsverhältnisse zu Lasten der Gläubiger“. „Pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten! Die Notlage eines Unternehmens sei aus Sicht der Gläubiger ein vertragsfremdes Element, das allein die Risikosphäre des Schuldners betreffe und deswegen nur unter besonderen Voraussetzungen ein Sonderopfer der Gläubiger zur Folge haben dürfe. Es sei gerechtfertigt, dass derartige Eingriffe nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zugelassen seien.

Ein solcher Mechanismus, dass ein Restrukturierungsgericht den Eingriff in die Verträge erklären solle, könne nicht hinreichend begründet werden. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter verfüge das Restrukturierungsgericht nicht über eine ähnlich fundierte Entscheidungsgrundlage, habe keinen unmittelbaren Einblick in das Unternehmen und könne sich nur auf die Angaben im Restrukturierungsplan stützen. Es sei daher zu erwarten, dass die Gerichte Sachverständige mit der Prüfung beauftragten. Dann bestünden aber „nach Aufwand, Kosten und Dauer keine wesentlichen Unterschiede zum Insolvenzverfahren“.

Sollte es im Nachgang von Eingriffen in Verträge zu langwierigen Auseinandersetzungen mit den Gläubigern über die Höhe ihrer Nichterfüllungsforderungen geben, stünde das dem Ziel einer nachhaltigen und schnellen Sanierung entgegen. Zu befürchten seien außerdem Ausweichreaktionen der Beteiligten, die wiederum für die Sanierungsperspektiven aller Unternehmen nachteilige Folgen haben und die Finanzierungsbedingungen insgesamt verschlechtern könnten. Es sei wenig wahrscheinlich, dass Banken, Vermieter, Lieferanten oder Großkunden kurzfristig derartige Eingriffe in bestehende Verträge akzeptieren und diese Unternehmen dennoch langfristig konstruktiv begleiten würden.

Im Gegensatz zu den potentiellen Auswirkungen einer solchen Vertragsbeendigung seien die Einstiegshürden für die Anwendung dieses Instruments viel zu niedrig. Es müsse lediglich der andere Vertragspartner eine Anpassung oder Beendigung zuvor abgelehnt haben und dieser trage zudem noch die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Ende des Vertrages offensichtlich nicht sachgerecht ist. „Der Beweis kann jedoch in fast keinem Fall erbracht werden“, schätzen die Länder, zumal dem Schuldner dieser Eingriff bis zu 24 Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit „und damit weit vor Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners gestattet wird“.

Der Bundesrat befürchtet ein großes Ungleichgewicht bei der Anwendung dieses Sanierungsinstruments. Die geplanten Regelungen führten dazu, dass „gut beratene (größere) Unternehmen sich von Verträgen mit KMU lösen können und möglicherweise eine viel geringere Kompromissbereitschaft mitbringen als sie unter der aktuellen Rechtslage benötigen“. Umgekehrt müssten größere Unternehmen bei einer Schieflage eines kleineren Unternehmens die Vertragsbeendigung zwar hinnehmen. „Es erscheint aber in der Praxis kaum vorstellbar, dass sich solche KMU nochmals erfolgreich um Folgeaufträge bewerben können.“ Damit wäre aber der langfristig erfolgreichen Restrukturierung des kleineren Unternehmens die Basis entzogen.

Deshalb, so das Fazit der Länder, schade die Möglichkeit einer Vertragsbeendigung mehr als dass sie nütze.

Während der Bundesrat seine Sichtweise sehr ausführlich mit Argumenten untermauert, kontert die Bundesregierung diese Kritik mit nur wenigen Sätzen. In der Gegenäußerung stellt die Bundesregierung klar, dass sie ein Streichen dieses Instrumentes innerhalb des StaRUG ablehnt. „Die Möglichkeit der Vertragsbeendigung sollte beibehalten werden, um Sanierungen gerade auch bei von der COVID-19-Pandemie geschädigten Unternehmen zu unterstützen.“ Der Zugang zum Restrukturierungsrahmen sei erst eröffnet, wenn Zahlungsunfähigkeit drohe. Dies eröffne aber gleichermaßen den Zugang zu einem Insolvenzverfahren – und dort seien „vergleichbare Eingriffe in bestehende Verträge möglich“ und könne „vom Schuldner in Eigen­verwaltung betrieben“ werden. „Missbrauchsgefahren wird durch hohe Zustimmungserfordernisse begegnet.“

Fazit
Die Möglichkeit, Verträge mit dem StaRUG vorzeitig beenden zu können, wurde zum zentralen Diskussionspunkt um den Gesetzentwurf. Während die Bundesregierung keine Kompromissbereitschaft an diesem Punkt erkennen lässt und die Eingaben der Bundesländer mit wenigen Worten abbügelt, haben die Länder die zahlreichen Hinweise zu diesem Punkt aus der Expertenanhörung und den Stellungnahmen von Interessengruppen aufgenommen. Schon bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist deutlich geworden, dass auch die Koalitionsfraktionen bereit sind, Argumenten Gehör zu schenken, die die Möglichkeit einer Vertragsbeendigung kritisch sehen.

Diese Argumente haben sich nun durchgesetzt. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am Dienstag eine Beschlussempfehlung für die zweite und dritte Lesung im Bundestag erarbeitet, die den bisherigen Abschnitt 4 des StaRUG-Gesetzentwurfs zur Vertragsbeendigung gänzlich streicht. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundestag sich in der Abstimmung am Donnerstag anders verhält als die Beschlussempfehlung vorsieht. Da sich, wie oben gezeigt, auch der Bundesrat inhaltlich gegen die Möglichkeit der Vertragsbeendigung positioniert hatte, sollte von dort ebenfalls kein Veto gegen das Gesetz zu erwarten sein. Damit könnte das StaRUG wie ursprünglich geplant bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Allerdings muss der Restrukturierungsrahmen dann ohne sein schärfstes – und umstrittenstes – Schwert auskommen.

Rechtsanwalt Michael Böhner

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