Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch in die Tabelle eingetragene Gläubiger


BGH: Nur Tabellengläubiger können Versagungsanträge stellen

InsO § 297a I 
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 55/18 (LG Berlin)

I. Leitsatz des Verfassers
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 I InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

II. Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Eigenantrag vom 9.6.2015 am 16.7.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. In dem eingereichten Gläubigerverzeichnis führte er die Beteiligte nicht als Gläubigerin auf. Diese meldete auch keine Forderung zur Insolvenztabelle an. Nach Durchführung des Schlusstermins am 8.6.2016 wurde das Insolvenzverfahren am 12.7.2016 aufgehoben. Mit Schreiben vom 29.11.2017 beantragte die Beteiligte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 297a, 290 I Nr. 6 InsO zu versagen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe gegen den Schuldner offene Steuerforderungen aus dem Jahr 2010 in Höhe von rd. 2.400 EUR einschließlich der bisher angefallenen Säumniszuschläge. Von diesen Forderungen habe der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst. Er habe auf Antrag der Beteiligten am 20.5.2015 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Im Insolvenzverfahren habe er die Beteiligte als Gläubigerin vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verschwiegen. Die Beteiligte habe vom Insolvenzverfahren erst im Juli 2017 erfahren.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beteiligte ihren Versagungsantrag weiter, im Ergebnis ohne Erfolg.

III. Rechtliche Wertung

Nur Tabellengläubiger können Versagungsanträge stellen.

Den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 I InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Die Vorschrift des § 297a InsO sei durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 1.7.2014 in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Sie sei hier anwendbar, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1.7.2014 beantragt worden sei (Art. 103h S. 1 EGInsO). Nach dem Wortlaut der Norm könne der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden. Insolvenzgläubiger seien alle persönlichen Gläubiger, die einen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Anmeldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle setze der Begriff des Insolvenzgläubigers grundsätzlich nicht voraus.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH NZI 2015, 132) stehe dieses Antragsrecht allerdings nur Insolvenzgläubigern zu, die ihre Forderung im Verfahren angemeldet haben und sich dadurch am Insolvenzverfahren beteiligten. Entsprechendes gelte für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 InsO und für Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO.

Durch das Gesetz vom 15.7.2013 seien die Gläubigerrechte insoweit gestärkt worden, als Versagungsanträge nun auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden können (§ 290 I, II InsO) und wenn sich erst nach dem Schlusstermin herausstelle, dass ein Versagungsgrund nach § 290 I InsO vorgelegen habe, auch noch nach diesem Zeitpunkt (§ 297a InsO). Antragsberechtigt seien nach der Neuregelung in § 290 I InsO Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Damit solle nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubillige (BT-Drucks. 17/11268, S. 26).

IV. Praxishinweis
Insolvenzgläubiger, die wie die Beteiligte in dem vom Schuldner eingereichten Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt wurden, sind damit nicht schutzlos. Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erlangen, die als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (vgl. BGH NZI 2009, 66). Erfahren sie hiervon erst zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich ist, können sie versuchen, einen anderen Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig angemeldet hat, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH NZI 2015, 132). Alternativ besteht die Möglichkeit, durch käufliche Übernahme einer Insolvenzforderung selber in die Gläubigerposition zu kommen, um sodann den Versagungsantrag zu stellen.

Gelingt dies allerdings nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Unter anderem hierauf wies der BGH nochmals ausdrücklich hin.

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht


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