Untreue des Insolvenzverwalters führt zur Verwirkung seines Anspruchs auf Vergütung
BGH: Untreue eines Insolvenzverwalters führt zur Verwirkung seines Vergütungsanspruchs insgesamt
InsO § 63; BGB § 654; InsVV § 8 III
BGH, Beschluss vom 22.11.2018 ‒ IX ZB 14/18 (LG Halle)
I. Leitsatz des Verfassers
Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung.
Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung erstreckt sich regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen.
II. Sachverhalt
Mit Beschluss vom 11.4.2000 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Dieser vereinbarte mit der S-Bank spätestens im Jahr 2005, Gelder aus von ihm verwalteten Insolvenzmassen bei der S-Bank in einer Vermögensverwaltung anzulegen. Hierfür versprach er der S-Bank Gebühren iHv 1,75% der angelegten Gelder. Von diesen Gebühren floss vereinbarungsgemäß ein erheblicher Anteil an den weiteren Beteiligten zu 2 oder dessen in seinem Insolvenzbüro tätige Lebensgefährtin zurück. Ohne diesen vom weiteren Beteiligten zu 2 verlangten Rückfluss hätte die S-Bank nur Gebühren für die Vermögensverwaltung iHv 1% verlangt. Um den Rückfluss zu verschleiern, stellte der weitere Beteiligte zu 2 und später seine Lebensgefährtin der S-Bank Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen. Der weitere Beteiligte zu 2 übertrug insgesamt 380.000 EUR aus der Insolvenzmasse der Schuldnerin zur Vermögensverwaltung an die S-Bank. Hierfür erhielt er und seine Lebensgefährtin in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt 11.100 EUR an Rückvergütungen. In gleicher Weise verfuhr der weitere Beteiligte zu 2 in 32 weiteren Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Insgesamt betrugen die unrechtmäßigen Rückvergütungen rd. 160.000 EUR in vier Jahren.
Aufgrund einer Selbstanzeige der S-Bank kam es zu Ermittlungen gegen den weiteren Beteiligten zu 2. Mit Beschluss vom 11.2.2010 entließ das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Das LG Hildesheim verurteilte den weiteren Beteiligten zu 2 mit rechtskräftigem Urteil vom 23.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen Untreue in 33 rechtlich zusammentreffenden Fällen auf Bewährung. Die S-Bank erstattete der jeweiligen Insolvenzmasse die dem weiteren Beteiligten zu 2 unrechtmäßig gezahlten Rückvergütungen aufgrund von Vergleichen mit den neuen Insolvenzverwaltern, darunter auch die im vorliegenden Verfahren an den weiteren Beteiligten zu 2 bezahlten 11.100 EUR.
Der weitere Beteiligte zu 2 hat beantragt, seine Vergütung als Insolvenzverwalter festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Auf die vom weiteren Beteiligten zu 2 eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Kammerbeschluss das Verfahren auf die Kammer übertragen, den Vergütungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Überprüfung der Höhe des Anspruchs an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebte der weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der abweisenden Entscheidung des Insolvenzgerichts an. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken verwirke, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletze, dass er sich seines Lohnes als „unwürdig“ erweise (vgl. zB BGHZ 159, 122, 131 f; BGH NZI 2016, 892). Da der Insolvenzverwalter einen gem. Art. 12 I GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit habe, komme ein Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH NZI 2016, 892). Es genüge nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung komme vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liege insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen habe (vgl. BGH NZI 2016, 892).
Diese Voraussetzungen seien im Regelfall erfüllt, wenn der Insolvenzverwalter zu Lasten der verwalteten Masse eine strafbare Untreue begehe, um sich oder seine Angehörigen zu bereichern.
In einem solchen Fall scheide eine bloße Kürzung der Vergütung auf einen – noch angemessenen – (Rest-)Betrag bereits aus Rechtsgründen aus. Vielmehr führe die Verwirkung dazu, dass der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen sei. Dabei erstrecke sich die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung regelmäßig auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz gem. § 8 III InsVV geltend gemachten Auslagen (vgl. auch BGH NZI 2016, 892).
IV. Praxishinweis
Gem. § 568 I ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Im Fall hatte über den Antrag auf Vergütung in erster Instanz der Rechtspfleger entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung überträgt (§ 568 II ZPO). Ist die Frage zu entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter seinen Vergütungsanspruch wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Treuepflicht verwirkt hat, liegen angesichts der Bedeutung dieser Frage für den Insolvenzverwalter und die übrigen Beteiligten regelmäßig die Voraussetzungen des § 568 II Nr. 1 ZPO vor. Der Einzelrichter wird die Sache daher – unabhängig von der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 568 II Nr. 2 ZPO hat – schon deshalb auf die Kammer zu übertragen haben. Hierauf wies der Senat für das weitere Verfahren ausdrücklich hin.
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mehr Informationen zur Beraterhaftung unter www.schultze-braun.de/beraterhaftung
Newsletter abonnieren
Unsere Experten informieren Sie gerne zu den Themen Rechts- und Steuerberatung, Restrukturierung sowie Insolvenzverwaltung. Sie möchten regelmäßig Informationen über interessante rechtliche und steuerliche Entwicklungen erhalten?
Herausgeber
Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
www.schultze-braun.de
Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
Der Speicherung und Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit formlos widersprechen.