Tatsächliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung nicht nötig für Versagung der Restschuldbefreiung


Versagung der Restschuldbefreiung bereits bei Gefährdung der Gläubigerbefriedigung

InsO § 290 I 5 a.F.; InsO § 20, § 97, § 290 I 5 (a. F.), § 295 I 3, EGInsO Art. 103h
BGH, Beschl. v. 16.7.2020 – IX ZB 77/18, (LG Hamburg)

I. Leitsatz der Verfasserin
Für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners ist nicht erforderlich, dass die Aussichten der Gläubigerbefriedigung tatsächlich geschmälert worden sind, vielmehr genügt es, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden.

II. Sachverhalt
Der Schuldner war Versicherungsnehmer verschiedener Lebensversicherungen, die teilweise an eine Bank abgetreten waren. Im Mai 2011 hat er bei der Bank eine schriftliche Vermögensaufstellung eingereicht, in der sämtliche Versicherungen aufgeführt waren. Nur einen Monat später, im Juni 2011, hat er einem Gläubiger ein Vermögensverzeichnis zugesandt, in dem er nur diejenigen Lebensversicherungen erwähnt hat, die an die Bank abgetreten waren. Auch nachdem auf Antrag des  Gläubigers sowie einem nachgeschobenen Eigenantrag des Schuldners am 31.12.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter nur die Lebensversicherungen angegeben, die an die Bank abgetreten waren, nicht jedoch die nicht abgetretenen Versicherungen. Erst knapp zwei Jahre später hat der Insolvenzverwalter aufgrund von Hinweisen aus dem Gläubigerkreis Kenntnis von den nicht abgetretenen Versicherungen erlangt. Aus der Kündigung der Verträge konnte der Insolvenzverwalter Rückkaufswerte von 64.150 EUR für die Insolvenzmasse erlösen. Im Schlusstermin hat ein Gläubiger auf Grundlage dieses Sachverhaltes Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. I Nr. 5 InsO (a.F.) gestellt. Nachdem der Versagungsantrag sowohl vor dem AG Hamburg als auch vor dem LG Hamburg erfolgreich war, begehrt der Schuldner bzw. nach seinem Tod nunmehr dessen Erben, die Zurückweisung des Versagungsantrags im Wege der Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung

Tatsächliche Schmälerung der Befriedigungsaussichten nicht erforderlich

Der Schuldner bzw. dessen Erben hatte geltend gemacht, dass er die Übersicht über seine Vermögensverhältnisse im Jahr 2011 verloren gehabt habe. Im Insolvenzantragsverfahren habe er daher die kurz zuvor für den Antrag stellenden Gläubiger erstellte Übersicht herangezogen, die lediglich die abgetretenen Versicherungen enthielt. In der nur einen Monat früher erstellten Übersicht für die Banken seien die nicht abgetretenen, weiteren Lebensversicherungen nur deshalb enthalten gewesen, weil die Bank auch die Angabe solcher Vermögensgegenstände gefordert hatte, die zugunsten seiner Ehefrau bzw. seiner Kinder bestehen. Der Schuldner habe diese wirtschaftlich gesehen nicht seinem eigenen Vermögen zugerechnet, auch wenn er Versicherungsnehmer der Verträge gewesen sei.

Das Verhalten des Schuldners haben die Instanzgerichte als grob fahrlässig eingeordnet. Er sei mehrfach auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen worden und habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonderem Maße verletzt. Es habe ihm klar sein müssen, dass er auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen hatte, die nur möglicherweise zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen könnten.

Der BGH hat diese Rechtsauffassung der Instanzgerichte bestätigt. Anders als bei den in der Rechtsbeschwerdebegründung zum Vergleich herangezogenen Regelungen der §§ 4c Nr. 4 und § 296 Abs. I Satz 1, 1. HS InsO, in denen es um die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode geht, ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung für eine Versagung nach § 290 Abs. I Nr. 5 InsO gerade nicht notwendig. Dieser Unterschied rechtfertige sich daraus, dass die zu regelnden Sachverhalte unterschiedlich seien: So bestehe für eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung kein Bedarf, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners nicht beeinträchtigt werde. An die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltensperiode nach § 296 InsO seien andere Maßstäbe anzulegen, weil in der Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens die strengen Pflichten der §§ 20 und 97 InsO nicht mehr gelten.

Auch die grobe Fahrlässigkeit des Schuldners habe das Beschwerdegericht zurecht festgestellt. Ein möglicher Rechtsirrtum des Schuldners über seine Verpflichtung, auch solche Versicherungsverträge anzugeben, die er selber wirtschaftlich nicht seinem Vermögen zurechnet, weil sie der Versorgung seiner Angehörigen dienen sollten, exkulpiert den Schuldner nicht. Unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (IX ZB 11/06 v. 7.12.2006 und IX ZB 3/10 v. 3.2.2011) stellt der BGH klar, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht dem Insolvenzschuldner, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter zusteht. Irrt sich der Schuldner hierüber, handelt es sich um einen nicht nachvollziehbaren Rechtsirrtum (BGH, IX ZB 63/08 vom 2.7.2009).

IV. Praxishinweis

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren „schärfer“ als in der WVP

Mit gut nachvollziehbarer Begründung stellt der BGH abermals klar, dass eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. I Nr. 5 InsO nicht notwendig ist. Die vom BGH vorgenommene Abgrenzung der Versagung im eröffneten Verfahren wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu den nur auf den ersten Blick ähnlich gelagerten Fällen der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4c Nr. 4 und der Versagung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nach § 296 Abs. I Satz 1, 1. HS InsO führt zu keinem Wertungswiderspruch. Vielmehr spiegelt dies den Grundsatz wider, dass im eröffneten Insolvenzverfahren die Verwertung der Insolvenzmasse stattfindet, während diese in der Wohlverhaltensperiode bereits abgeschlossen ist.

Dieses Ergebnis ist auch angemessen, denn auf eine tatsächliche Masseschmälerung kann es nicht ankommen. Könnte der Schuldner den Versagungsantrag abwehren, indem er darauf verweist, dass es dem Insolvenzverwalter trotz seiner (des Schuldners) Verschleierungsversuche gelungen ist, den nicht angegebenen Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse zu ziehen, würde dies eine unangemessene „Belohnung“ für den unredlichen Schuldner bedeuten.

Für die Beratungspraxis empfiehlt es sich, den Insolvenzschuldner mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf etwaige Versicherungsverträge auch solche anzugeben sind, die der Versorgung Dritter dienen sollten, möglicherweise jedoch aufgrund der gewählten rechtlichen Konstruktion der Insolvenzmasse zustehen. Etwaige Rechtsirrtümer des Schuldners sollten möglichst frühzeitig im Vorfeld aufgeklärt werden, da der BGH - wie nun nochmals klargestellt - diese nicht als Exkulpation anerkennt.

Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenzrecht


Newsletter abonnieren

Unsere Experten informieren Sie gerne zu den Themen Rechts- und Steuerberatung, Restrukturierung sowie Insolvenzverwaltung. Sie möchten regelmäßig Informationen über interessante rechtliche und steuerliche Entwicklungen erhalten?

Zur Anmeldung


Herausgeber
Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
www.schultze-braun.de

Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301

Der Speicherung und Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit formlos widersprechen.

Impressum    Datenschutz    Haftungsausschluss