Stundung als darlehensgleiche Forderung nach § 135 I Nr. 2 InsO


BGH: Zu dem erforderlichen Zeitraum einer Stundung für eine darlehensgleiche Forderung im Sinne des § 135 I Nr. 2 InsO

InsO § 135 I Nr. 2, § 39 I Nr. 5
BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2019 - IX ZR 210/18 (OLG Hamburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin zahlte unter anderem an die Beklagte zur Vergütung Ende des Jahres 2008 erbrachter vertraglicher Dienstleistungen am 1.7.2009 mittels Überweisung 31.136 EUR an die Beklagte. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin und der Beklagten ist eine Gesellschaft mit Sitz in Spanien. Auf einen Eigenantrag vom 30.12.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, der von der Beklagten unter Berufung auf Insolvenzanfechtung die Rückzahlung eines Gesamtbetrages iHv insgesamt 115.389 EUR (einschl. der geleisteten 31.136 EUR) verlangt.

Während das LG der Klage vollumfänglich stattgegeben hat, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Nach dem Berufungsgericht käme als Anspruchsgrundlage nur § 133 I InsO in Betracht. Für § 133 II 1 InsO aF würde es an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil die Schuldnerin auf eine bestehende Schuld gezahlt habe. Für § 133 I 1 InsO mangele es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.

Der Neunte Zivilsenat des BGH hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit er den Klageanspruch iHv 31.136 EUR weiterverfolgt und das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Klage iHv 31.136 EUR nebst Zinsen abgewiesen wurde.

III. Rechtliche Wertung
Zeitliche Erfordernisse einer Stundung als darlehensgleiche Forderung.

Nach dem BGH habe das Vordergericht nicht bedacht, dass die Klageforderung im Umfang von 31.136 EUR ihre Grundlage in § 135 I Nr. 2 InsO finde. Nach dieser Vorschrift sei eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens iSd § 39 I Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt habe, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sei.

Aufgrund der hinreichenden horizontalen Verbindung durch die spanische Gesellschaft unterliege die Beklagte als mit der Schuldnerin verbundenes Unternehmen der Regelung des § 135 I Nr. 2 InsO. Die Anfechtungsfrist sei ebenfalls gewahrt.

Es handele sich auch um die Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung. Einem Darlehen würden alle aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen entsprechen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung (Vereinbarungsdarlehen) bewirke. Nicht jede Stundung über den für einen Baraustausch unschädlichen Zeitraum von 30 Tagen hinaus führe aber dazu, dass eine Forderung aus einem sonstigen Austauschgeschäft als Darlehen zu qualifizieren sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob eine rechtliche oder faktische Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen eindeutig überschreite. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehengelassen werde.

Im Streitfall habe sich daher die Vergütungsforderung der Beklagten in eine darlehensgleiche Forderung verwandelt. Die bereits im Jahre 2008 fällige Forderung sei von der Schuldnerin erst am 1.7.2009 beglichen worden. Mithin sei sie nach Fälligkeit länger als drei - tatsächlich mindestens sechs - Monate stehengelassen und damit faktisch gestundet worden. Die aus einem sonstigen Austauschgeschäft herrührende Forderung sei daher als darlehensgleich zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des § 135 I Nr. 2 InsO lägen vor.

IV. Praxishinweis
In dieser Entscheidung äußert sich der BGH zu der Frage, wann die Schwelle zur Stundung konkret überschritten ist. Bislang orientierte sich die Rechtsprechung und auch die Literatur in zeitlicher Hinsicht an den Vorgaben des Bargeschäfts iSd des § 142 InsO. Danach läge keine Stundung vor, sofern die Forderung innerhalb des für ein Bargeschäft üblichen Zeitraums getilgt werde. Eine Stundung wurde dagegen regelmäßig bejaht, wenn der Zeitraum zwischen Leistung und Gegenleistung 30 Tage überschreitet.

Der BGH stellt nunmehr fest, dass nicht jede Stundung über die 30-Tages-Frist hinaus als Darlehen zu qualifizieren sei. Gefordert wird eine faktische Stundung deutlich über einen verkehrsüblichen Zeitraum hinaus. Da die Umqualifizierung einer sonstigen Forderung in eine Darlehensforderung erfordere, dass der im Verkehr mit Dritten übliche Zeitraum einer Fälligkeitsvereinbarung oder Stundung zweifelsfrei überschritten werde, sei ein Verstreichen des Zeitraums von 60 Tagen im Lichte des § 271a I BGB nicht entscheidend. Vielmehr verlangt der BGH idR das Stehenlassen der Forderung länger als drei Monate. Bei Darlehensverträgen unbestimmter Dauer lege das Gesetz durch § 488 III 2 BGB eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten fest. Sei dieser Zeitraum verstrichen, dann gewinne eine auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhende Forderung typischerweise Darlehenscharakter, weil die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders stehe, als wenn ihr ein innerhalb dieser Frist ordentlich kündbares Darlehen gewährt worden wäre. Durch eine drei Monate überschreitende rechtsgeschäftliche oder faktische Stundung gebe der Gläubiger für gewöhnlich zu erkennen, der Gesellschaft eine darlehensgleiche Forderung zu belassen. Deshalb gestatte das Stehenlassen einer sonstigen Forderung über den Kündigungszeitraum für ein Darlehen hinaus grundsätzlich die Bewertung, dass der Forderung wirtschaftlich Darlehensfunktion innewohne. Die die Insolvenzanfechtung einschränkende Entscheidung des BGH werden die Insolvenzverwalter zukünftig zu beachten haben, wenn sie Stundungen als darlehensgleiche Forderungen nach § 135 I Nr. 2 InsO anfechten wollen.

Rechtsanwalt Dr. Pascal Schütze


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