Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen im Rahmen von Gesellschafterdarlehen


Von Anbeginn bestehende Rückzahlungsansprüche eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft sind darlehensgleich

InsO § 135 I Nr. 2, § 143 I, § 146 II
BGH, Urteil vom 27.06.2019, IX ZR 167/18 (OLG Dresden)

I. Leitsatz des Verfassers
a) Jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines vom Gesellschafter aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrags ist darlehensgleich, sofern ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des Geldes bestand und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe.

b) Nehmen Gesellschafter und Gesellschaft taggleiche Hin- und Herzahlungen im Rahmen des gleichen darlehensähnlichen Verhältnisses ohne wirksamen anderen Rechtsgrund vor, kommt eine darlehensgleiche Forderung nur in Höhe des Saldos in Betracht.

c) Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Gesellschafterdarlehen stellen keine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung dar, sofern sie nicht erst zu außerhalb jeder verkehrsüblichen Handhabung liegenden Zinsterminen gezahlt werden.

d) Im Rahmen eines kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnisses ist eine Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter nur anfechtbar, soweit der im Anfechtungszeitraum bestehende höchste Saldo bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig zurückgeführt worden ist.

e) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft stellt die anfechtbare Hingabe des Gesellschafterdarlehens eine Einrede gegen den Anfechtungsanspruch aufgrund der Befriedigung des Anspruchs auf Rückgewähr dieses Darlehens dar.

II. Sachverhalt
Die F-KGaA hatte ihrer alleinigen Tochtergesellschaft, der I-AG, im Rahmen einer Kontokorrentvereinbarung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Gelder zugesagt, die durch zahlreiche Hin- und Herüberweisungen im streitgegenständlichen Zeitraum über ca. 356 Mio. EUR von der F-KGaA zur Verfügung gestellt und von der I-AG zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 Mio. EUR, insgesamt also in Höhe von ca. 359 Mio. EUR zurückgezahlt wurden. Hin- und Herzahlungen erfolgen dabei teilweise am selben Tage, ansonsten in einem Zeitraum zwischen 40 und 94 Tagen. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen beider Gesellschaften hat die klagende Insolvenzverwalterin über das Vermögen der I-AG gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter der F-KGaA die Feststellung der an die F-KGaA gezahlten 359 Mio. EUR zur Insolvenztabelle verlangt und sich insoweit auf die Insolvenzanfechtung gem. § 135 I Nr. 2 InsO berufen. Der Beklagte hat dagegen u.a. eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages sowie die Anfechtbarkeit bereits der Darlehensauszahlungen seit der F-KGaA geltend gemacht. Das LG hatte insoweit einen Betrag in Höhe von ca. 73 Mio. EUR zur Tabelle festgestellt und ansonsten die Klage abgewiesen. Die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision beider Parteien führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

III. Rechtliche Wertung
Die 57 Seiten lange (!) Entscheidung des BGH, die insoweit nur stark gekürzt wiedergegeben werden kann, führt u.a. Folgendes aus: Dem Grunde nach käme ein Anspruch gem. § 135 I Nr. 2 InsO in Betracht. Auch wenn die Darlehensverträge möglicherweise wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB oder als Scheingeschäft gem. § 117 I BGB nichtig gewesen sein sollten, läge jedenfalls ein darlehensähnliches Geschäft iSd § 39 I Nr. 5 Fall 2 InsO vor. Entscheidend für die entsprechende Qualifizierung einer Gesellschafterleistung sei es, ob diese nach ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Leistung von Eigenkapital vergleichbar sei. Dies treffe auf jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines von ihm aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrages zu, sofern ein solcher Rückzahlungsanspruch durchgängig seit der Überlassung des Geldes bestand und sich Gesellschafter und Gesellschaft von vornherein darüber einig gewesen seien, dass die Gesellschaft das Geld zurückzuzahlen habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Darlehensvertrag sittenwidrig oder ein Scheingeschäft gewesen sei, solange jedenfalls - wie im vorliegenden Falle - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden habe.

An einer Kreditfunktion fehle es jedoch, soweit es sich um taggleiche Hin- und Herzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gehandelt habe. Denn dies habe wirtschaftlich zu keiner zusätzlichen Kreditierung geführt.
Auch hinsichtlich der anderen Zahlungen wirke sich das kontokorrentähnliche Verhältnis der Hin- und Herzahlungen aus. Unter diesen Voraussetzungen sei lediglich der höchste innerhalb des Anfechtungszeitraums erreichte Stand des Darlehens für den Umfang der Anfechtung maßgeblich, soweit dieser endgültig zurückgeführt worden sei. Insoweit komme es maßgeblich auf den Vergleich zwischen dem Höchststand des Darlehens und dem Stand am Ende des Abrechnungszeitraumes an.

Zu Unrecht habe das OLG Zinszahlungen in den von ihm ermittelten Höchststand einbezogen. Vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen seien grundsätzlich nicht gem. § 135 I Nr. 2 InsO anfechtbar, da diese in erster Linie ein Entgelt für die Kapitalnutzung und keine Darlehensgewährung darstellten.

Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft begründe eine ihrerseits anfechtbare Darlehensgewährung eine Einrede gem. § 146 II InsO gegen den auf § 135 I Nr. 2 InsO gestützten Anfechtungsanspruch. Im vorliegenden Falle könne sich eine solche Anfechtbarkeit bereits der Darlehensüberlassung aus § 134 InsO oder § 133 II InsO ergeben, was an dieser Stelle im Einzelnen nicht näher ausgeführt werden kann. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Befassung mit den durch den Beklagten erhobenen Einwendungen war das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

IV. Praxishinweis
Die im Rahmen dieser Besprechung nur stark verkürzt wiederzugebende Entscheidung bietet auch über die wiedergegebenen Punkte hinaus zahlreiche interessante Erörterungen quasi quer durch das gesamte Anfechtungsrecht. Dem interessierten Praktiker sei daher die Lektüre des Urteils ans Herz gelegt. Ansonsten sei als Praxishinweis nur herausgegriffen, dass der BGH zwar grundsätzlich die auf ein Gesellschafterdarlehen gezahlten Zinsen - anders bei den nicht gezahlten Zinsen sind diese wie die zugrunde liegende Darlehensforderung gem. § 39 III InsO nachrangig - vom Anwendungsbereich des § 135 I InsO ausnimmt. Im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung gezahlte Zinsen auf ein Gesellschafterdarlehen unterliegen daher nicht der Anfechtung gem. § 135 I Nr. InsO. Bevor die Kautelarpraxis hier jedoch allzu viel Potential für entsprechende Gestaltungen sieht, sei diese gewarnt: Auch der BGH hat das Problem bereits gesehen und angedeutet, dass dies nur für marktübliche Zinsen gelten könne. Überhöhte Zinsen könne man als Teilrückzahlung des Darlehens ansehen. Diese würden damit gleichwohl der Anfechtbarkeit gem. § 139 I Nr. 2 InsO unterliegen.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra


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