Anfechtungsgefahren bei Vollstreckung über das Hauptzollamt


BGH: Voraussetzungen und Nachweis der Wissenszurechnung bei Beauftragung des Hauptzollamtes

InsO § 133 I
BGH, Urteil vom 31.10.2019 – IX ZR 170/18 (OLG Hamburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Der unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltene Vortrag des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe Sozialversicherungsbeiträge nicht nur an den beklagten Anfechtungsgegner, sondern auch an weitere Sozialversicherungsträger erst nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung beglichen, reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes zu schaffen; nähere Darlegungen zur Person des Erstellers der Listen und zu den Informationsquellen sind keine Schlüssigkeitsvoraussetzungen.

II. Sachverhalt
Der klagende Insolvenzverwalter der T. GmbH verlangt von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse die Rückzahlung von Beitragszahlungen, die zwischen September 2011 und Februar 2014 erfolgt waren. Von Juni 2011 bis Dezember 2012 waren Beitragszahlungen der T. GmbH nur mit Verzögerungen erfolgt. Für einige Beitragszeiträume ab Juli 2011 hatte die Beklagte das Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragt. Von anderen Gläubigern waren nach Verzögerungen mit Zahlungen in der zweiten Jahreshälfte 2011 nach Zahlungsverzögerungen ebenfalls Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt erteilt worden. Der Insolvenzantrag war am 13.3.2014 gestellt worden.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Auf die vom Senat zugelassene Revision wurde die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.

III. Rechtliche Wertung
Das Berufungsgericht meinte, der Beklagten könne das Wissen des Hautzollamtes nicht zugerechnet werden, weshalb dessen Kenntnis vom Zahlungsverhalten gegenüber anderen Krankenkassen keine Indizien für die Frage der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz liefere. Der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes sei nicht zu entnehmen, ob Zahlungen hierauf oder schon früher bezahlt worden waren, weshalb der Kläger bezüglich der Kenntnis vom Vorsatz beweisfällig geblieben sei.

Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Indiz für subjektive Tatbestandsvoraussetzungen
Der BGH führt zur Beweggründung der Zurückverweisung aus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 133 I bzw. 130 I Nr. 1 InsO mit dieser Begründung nicht hätte verneinen dürfen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit indiziere das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 I InsO, ohne dass die Umstände der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen in allen Einzelheiten bekannt sein müssten. Die dauernd schleppende Zahlungsweise, bei der Verbindlichkeiten des Schuldners ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und sich der Gläubiger den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblichen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, spreche für die Annahme der Kenntnis der Beteiligten von der mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Besonderheiten bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Besonderes Gewicht für den Nachweis der Liquiditätssituation hätte wegen der drohenden Strafbarkeit die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die mehrmonatige und strafbewehrte Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wiederholte Verzögerungen bei der Abführung und Zahlungen nur unter Vollstreckungsdruck würden die kritische Liquiditätslage unterstreichen. Eine Kenntnis des Hauptzollamtes von Maßnahmen anderer Gläubiger sei den vollstreckenden Gläubigern wegen der Fiktion der Gläubigerstellung der Vollstreckungsbehörde gem. § 5 I VwVG, § 352 AO nach § 166 I BGB zuzurechnen.

Hinweispflicht des Berufungsgerichts nach § 139 I S. 2 ZPO
Der Kläger habe mit dem Vortrag der Beauftragung des Hauptzollamtes durch weitere Vollstreckungsgläubiger des Schuldners das Substantiierungserfordernis erfüllt. Zudem sei das Berufungsgericht auch seiner Hinweispflicht bezüglich eines ungenügenden Tatsachenvortrages, die auf Basis von dessen Rechtsauffassung bestehe, nicht nachgekommen und das Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben.

IV. Praxishinweis
Kenntniszurechnung bei Vollstreckungsorganen
Die Entscheidung konkretisiert die Fragen der Wissenszurechnung und des Umfangs der erforderlichen Substantiierung für das Vorliegen von Indizien für die Vorsatzanfechtung insbesondere im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beauftragung des Hauptzollamtes durch verschiedene Sozialversicherungsträger vor Zahlung auf Vollstreckungsdruck genügt nach der Entscheidung in der Regel für die Annahme der Kenntnis der Auftraggeber.

Die Bedeutung der Entscheidung ist dabei allerdings auf dem Hauptzollamt erteilte Vollstreckungsaufträge beschränkt. Bei der Beauftragung von Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte des Finanzamtes ist eine Zurechnung nicht möglich.

Rechtsanwalt Karsten Kiesel

Mehr Informationen zur Insolvenzanfechtung unter www-insolvenz-anfechtung.de


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