Das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen: Worauf im Vorfeld und während einer Sanierung in eigener Regie zu achten ist

05. August 2026 Blog Insolvenzrecht Restrukturierung und Sanierung Wirtschaftsrecht


Die Eigenverwaltung ist seit vielen Jahren etabliert

Seit dem 31. Juli 2026 ist das neue „Recht auf Reparatur“ für Geräte in Kraft, das für Verbraucher die Reparaturoptionen zum Beispiel für größere Haushaltsgeräte oder ausgewählte Geräte mit elektronischen Displays erweitern und vereinfachen soll. Mit der Eigenverwaltung, die auch als Sanierung in eigener Regie bekannt ist, gibt es für Unternehmen im Sanierungsrecht ein bereits seit vielen Jahren etabliertes Pendant – und das für alle Branchen und Geschäftsmodelle. Gleichwohl ist das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft.

Das Unternehmen selbst reparieren

Kurz zusammengefasst ist die Eigenverwaltung ein Sanierungsverfahren, bei dem die Geschäftsführung das Unternehmen weiterhin selbst leitet und es unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters (wirtschaftlich) reparieren kann. Häufig wird die Geschäftsführung dabei durch einen Sanierungsexperten verstärkt. Anders als bei der Regelinsolvenz wird in der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Ziel einer Eigenverwaltung ist der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze, meist über einen sogenannten Insolvenzplan. Mit diesem Sanierungsinstrument können zudem die Unternehmensanteile werthaltig gehalten werden, was die Bereitschaft der Gesellschafter erhöht, eine solche Sanierung zu unterstützen. Weitere Vorteile sind, dass das Verfahren in der Regel sechs bis zwölf Monate dauert und sich gut vorbereiten lässt. Hinzu kommt, dass die Akzeptanz einer Eigenverwaltung als klar strukturiertes und gut kalkulierbares Verfahren bei Banken, Lieferanten und Kunden höher ist als bei einer Regelinsolvenz.

So früh wie möglich beginnen

Nachvollziehbarerweise ist es Unternehmen am liebsten, wenn es überhaupt keinen wirtschaftlichen Reparaturbedarf gibt. Wenn sich das aber ändert – also ein Unternehmen auf eine Krise zusteuert oder sich bereits in einer befindet – ist es essentiell, die Augen vor dem Reparaturbedarf nicht zu verschließen und mit den Gegenmaßnahmen so früh wie möglich zu beginnen. Ähnlich wie bei einem Gerät, das nicht mehr einwandfrei funktioniert, sollte auch bei einem Unternehmen im Fall der Fälle der Reparaturbedarf so früh wie möglich geprüft werden. Das reduziert die Kosten und schont die Substanz des Unternehmens. 

Voraussetzungen: Für wen gilt das Recht auf Reparatur

Um die Vorteile einer Sanierung in eigener Regie nutzen zu können, gibt es allerdings Voraussetzungen, die Geschäftsführer im Blick haben sollten. So muss die Geschäftsführung für die wirtschaftliche Reparatur einen vollständigen Eigenverwaltungsplan vorlegen, der folgende Elemente enthält:

  • einen Finanzplan für die nächsten sechs Monate mit detaillierter Liquiditätsplanung

  • die Darstellung der Krisenursachen und der geplanten Gegenmaßnahmen

  • ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens einschließlich einer Skizzierung des geplanten Sanierungsansatzes

  • einen aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Lieferanten und Kapitalgebern

  • eine Übersicht über die Maßnahmen des Unternehmens zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten (Buchhaltung, Berichtswesen) während des Verfahrens 

Der größte Gestaltungsspielraum

Zusätzlich muss mindestens einer der drei Insolvenzgründe vorliegen: 

  • drohende Zahlungsunfähigkeit

  • Zahlungsunfähigkeit

  • Überschuldung.

Liegt nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, hat die Geschäftsführung den größten Gestaltungsspielraum. Sie kann in einem solchen Fall zwischen Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren und einer Restrukturierung nach dem StaRUG wählen. Beim Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Sonderform der Eigenverwaltung. Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren. 

Die Sanierung in eigener Regie kann vom Gericht allerdings verwehrt werden – besonders, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Hindernisse vorliegen:

  • erhebliche Rückstände bei Steuern, Sozialabgaben oder Arbeitnehmern in den letzten drei Jahren 

  • ein lückenhaftes oder unrealistisches Sanierungskonzept

  • konkrete Anhaltspunkte, dass die Gläubiger durch die Eigenverwaltung schlechter gestellt würden als in einer Regelinsolvenz

Bei Reparaturbedarf ist es immer sinnvoll, fachliche Expertise hinzuzuziehen

Es zeigt sich: Wer die Voraussetzungen und Bedingungen für das „Recht auf Reparatur“ für Unternehmen im Blick hat, kann seine Vorteile nutzen. Bei Reparaturbedarf ist es aber immer sinnvoll, fachliche Expertise hinzuzuziehen – das ist bei Geräten nicht anders als bei Unternehmen. 

Michael Böhner

ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun. Seine Spezialgebiete sind die Übernahme der CRO-Funktion in Eigenverwaltungen, Schutzschirmverfahren oder StaRUG-Restrukturierungen und die Beratung von Unternehmen, wenn ihr Geschäftspartner sich in einer Krise befindet.