Infobrief Steuerberatung
12. Ausgabe 2021

VIII. Steuerfreiheit bei Rentenwahl von „alten“ Lebensversicherungen

Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen auf der einen Seite und die Auszahlungen auf der anderen Seite wurde für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, grundlegend geändert. Seitdem werden nur noch Rentenversicherungen (keine Kapitalversicherungen) entweder durch Zulagen (sog. Riester-Verträge), durch steuerfreie Gehaltsumwandlung oder durch den (fast) vollständigen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben (sog. Rürup-Verträge) gefördert.22 Die ausgezahlten Renten sind dann im Wesentlichen steuerpflichtig.23 Wenn ein Lebensversicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, erfolgt die Auszahlung einer Lebensversicherung dagegen regelmäßig steuerfrei.

Sofern allerdings – statt der Auszahlung des Kapitalbetrags – von einem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht wurde, unterwirft die Finanzverwaltung in diesem Fall den sog. Ertragsanteil der Rente der Besteuerung.24 Dieser Praxis ist der Bundesfinanzhof25 jetzt entgegengetreten. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch bei Verrentung der Ansprüche gegen eine Lebensversicherung die gesamten Erträge aus dem Vertrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen sind, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerfrei gestellt werden. Eine Ertragsanteilsbesteuerung als sonstige Einkünfte ist danach auch nicht teilweise zulässig. Das gilt zumindest so lange, wie die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.


22 Vgl. § 10a und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG.
23 Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und § 22 Nr. 5 EStG.
24 Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
25 BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 4/18.


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