Infobrief Steuerberatung
12. Ausgabe 2021
VI. Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung
Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.14 Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben15 die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt.
Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der Steuerermäßigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße.16
Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für Straßenreinigung und Winterdienst angepasst. Die bisherige Fassung17 stellte hinsichtlich der Straßenreinigung lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwendungen, die die Fahrbahn betreffen.18
14 Vgl. hierzu im Einzelnen Informationsbrief Mai 2021 Nr. 3.
15 BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494).
16 Vgl. auch Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7.
17 BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“.
18 Vgl. auch Informationsbrief März 2021 Nr. 6.
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