Infobrief Steuerberatung
10. Ausgabe 2021
I. Sonderausgaben 2021
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2021 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2021 zu leisten.
Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.5
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.
5 Vgl. H 11 EStH.
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Hier kommen Sie zu den weiteren Artikeln des Infobriefs:
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % verfassungswidrig
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten: Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich
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