Infobrief Steuerberatung
3. Ausgabe 2021

IX. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht und Unterhalt

Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen. Prozesskosten sind allerdings ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die man Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzung gilt z. B. bei Scheidungskosten23 nicht als erfüllt.

Der Bundesfinanzhof24 hat seine einschränkende Rechtsprechung fortgesetzt. Danach sind auch Aufwendungen einer Mutter im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Abwehr des Umgangsrechts des Vaters sowie um die Anpassung von Kindesunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da nach Auffassung des Gerichts ohne die Prozesse die (materielle) Existenzgrundlage nicht gefährdet gewesen wäre.


23 BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988).
24 Urteil vom 13.08.2020 VI R 27/18 (BStBl 2021 II S. 86).


Download des Infobriefs

Den vollständigen Infobrief können Sie sich hier herunterladen:

Download PDF


Ihre Ansprechpartner

Arno Abenheimer
07841 708-400

Bernhard Bopp
030 8871769-0

Christina Feurer
07841 708-400

Sebastian Knabe
030 8871769-0

Petra Köninger
07841 708-400

Oksana Miglietti
07841 708-400

Birgitt Müller
07841 708-400

Mario Schnurr, MBA
07841 708-400

Nicola Walter
07841 708-400

Siegfried Wörner
07841 708-146