Infobrief Steuerberatung
10. Ausgabe 2021
VII. Privates Veräußerungsgeschäft bei Überlassung einer Wohnung an getrennt lebenden Ehegatten und gemeinsames Kind
Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfreiheit besteht allerdings dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Frage, wann eine Selbstnutzung gegeben ist, kommt damit besondere Bedeutung zu.
So gilt als Selbstnutzung auch, wenn eine Wohnung – z. B. während eines Studiums – einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind überlassen wird.17 Während bei einer eigenen Nutzung zu Wohnzwecken die Mitnutzung durch eine dritte Person unschädlich ist, gilt das nicht bei der Nutzung durch ein minderjähriges Kind.
Diese Frage war in einem Fall bedeutsam, in dem der Ehemann das beiden Ehegatten gemeinsam gehörende Haus verlassen hatte und dies weiter durch die Ehefrau und das gemeinsame Kind bewohnt wurde. Als der Ehemann nach der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau veräußerte, wurde ein entstehender Gewinn als steuerpflichtig behandelt.18 Die Nutzung durch die getrennt lebende Ehefrau wurde nicht als Selbstnutzung angesehen, die Nutzung durch das minderjährige Kind reichte nicht aus.
17 Vgl. BFH vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227), Rz. 16 ff., m. w. N.; BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Tz. 22 f.
18 FG München vom 11.03.2021 11 K 2405/19; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 11/21).
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