Infobrief Steuerberatung
10. Ausgabe 2020

III. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behand­lungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sich für entspre­chende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publi­kumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt. Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.9

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs10 zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbe­grenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei.

Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum. Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf ein­gerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt.


9  Vgl. BFH vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl 2016 II S. 265), Rz. 65, sowie BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 5.
10 Urteil vom 29.01.2020 VIII R 11/17 (BStBl 2020 II S. 445).


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