Infobrief Steuerberatung
11. Ausgabe 2020

V. Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben.18 Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief).

Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringverdiener auf Antrag eine Mobilitätsprämie.19 Diese beträgt 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (soweit diese mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt), maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von (voraussichtlich) 9.744 Euro20 liegt. Der Antrag auf eine Mobilitätsprämie kann nach Ablauf des Jahres 2021 gestellt werden; ggf. sollte das Ergebnis des Steuerbescheids 2021 abgewartet werden, um zu sehen, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht.


18 § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG.
19 Vgl. §§ 101 ff. EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).
20 Siehe hierzu den letzten Punkt in der beigefügten Anlage. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppelt sich der Betrag.


Weiterlesen?

Hier kommen Sie zu den weiteren Artikeln des Infobriefs:

Lohnsteuer-Ermäßigung

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

 

 

Download des Infobriefs

Den vollständigen Infobrief können Sie sich hier herunterladen:

Download PDF


Ihre Ansprechpartner

Arno Abenheimer
07841 708-400

Bernhard Bopp
030 8871769-0

Christina Feurer
07841 708-400

Sebastian Knabe
030 8871769-0

Petra Köninger
07841 708-400

Oksana Miglietti
07841 708-400

Birgitt Müller
07841 708-400

Mario Schnurr, MBA
07841 708-400

Nicola Walter
07841 708-400

Siegfried Wörner
07841 708-146