Infobrief Steuerberatung
12. Ausgabe 2020
V. Künstlersozialabgabe steigt ab dem 01.01.2021 auf 4,4 %
Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.11
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2021 von derzeit 4,2 % auf 4,4 % der gezahlten Entgelte heraufgesetzt wird.12
11 Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).
12 Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021.
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