Infobrief Steuerberatung
2. Ausgabe 2022

I. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe

Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern – deren Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt – können die steuerlichen Effekte durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden. Bei erfolgter Investition kommt zudem eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Die Begünstigung nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung als auch im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.6

In Fällen der unterjährigen Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entsteht in der Regel ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr. Bislang war umstritten, ob für Wirtschaftsgüter, die im Vorjahr angeschafft bzw. hergestellt wurden, die Begünstigungen nach § 7g EStG entfallen.

Der Bundesfinanzhof7 hat hierzu – entgegen der Praxis der Finanzverwaltung8 – entschieden, dass die zeitliche Nutzungsvoraussetzung durch die Verwendung des Begriffs „Wirtschaftsjahr“ keine zwingende Nutzung über einen Zwölf-Monats-Zeitraum im Folgejahr erfordert, sondern diese auch in Fällen von Rumpfwirtschaftsjahren erfüllt ist.


Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob auch der Fall einer nur wenige Tage umfassenden Nutzung begünstigt ist.


6 § 7g Abs. 4 Satz 1 und § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG.
7 BFH-Urteil vom 28.07.2021 X R 30/19.
8 BMF-Schreiben vom 20.03.2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (BStBl 2017 I S. 423), Rz. 37 und 38.


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