Infobrief Steuerberatung
3. Ausgabe 2020
II. Gehaltsumwandlung: Reaktion des Gesetzgebers auf neue Rechtsprechung
Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse für Kinderbetreuung oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung) können nach bisheriger Rechtslage regelmäßig lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof hatte dazu entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Nach Auffassung des Gerichts sei jede Leistung „zusätzlicher“ Arbeitslohn, die verwendungs- bzw. zweckgebunden erbracht wird.7 Danach könnten bestimmte Leistungen des Arbeitgebers auch durch Gehaltsumwandlung finanziert werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung plant der Gesetzgeber eine einschränkende gesetzliche Regelung. Danach sollen Sachbezüge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nur dann unter die Steuerbegünstigungen fallen, wenn
- der Wert der Arbeitgeberleistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
Dies würde bedeuten, dass bei einer Gehaltsumwandlung für die genannten Leistungen regelmäßig die Lohnsteuerfreiheit oder eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung bereits in allen offenen Fällen an.8 Aufgrund einer bereits beschlossenen Gesetzesänderung9 hat diese Regelung auch Auswirkungen auf die Besteuerung von sonstigen Sachbezügen, wie z. B. bei der Überlassung von (Tank-)Gutscheinen an Arbeitnehmer. Da die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze seit dem 01.01.2020 davon abhängig ist, dass die o. a. Voraussetzungen für eine „zusätzliche“ Leistung erfüllt sind, würden die Steuerbegünstigungen für sonstige Sachbezüge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen.
7 Siehe hierzu auch Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.
8 Siehe § 8 Abs. 4 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Grundrentengesetzes; BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017.
9 Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG n. F.
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