Infobrief Steuerberatung
11. Ausgabe 2021

I. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2021

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.5 Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden.6 Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2021 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2022 – zusammengestellt.


5 Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 AO. Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanz­verwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO)
6 Siehe Art. 6 des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2021 I S. 2048).


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