Wohnsitz im Antragsstaat keine zwingende Voraussetzung eines Entschuldungsverfahrens


EuGH: Arbeitnehmerfreizügigkeit steht Wohnsitzerfordernis für Entschuldungsverfahren entgegen

Art. 45 AEUV, Art. 84 I der Verordnung (EU) 2015/848 (EuInsVO)
EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – C-716/17

I. Leitsatz des Verfassers
Art. 45 AEUV steht einer mitgliedstaatlichen Gerichtsstandregel entgegen, die die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat.

Die daraus folgende Unanwendbarkeit der Regelung gilt auch dann, wenn das dadurch zur Anwendung kommende Entschuldungsverfahren möglicherweise zur Beeinträchtigung von Forderungen privater Gläubiger führt.

II. Sachverhalt
Ein dänischer Staatsangehöriger mit abhängiger Beschäftigung und unbeschränkter Steuerpflicht in Dänemark stellte - trotz seines Wohnsitzes in Schweden - einen Antrag auf Entschuldung vor dem Sø- og Handelsret (See- und Handelsgericht) in Dänemark.

Das angerufene Gericht verneinte seine internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des allgemeinen Gerichtsstands in Dänemark. Die zweite Instanz zog die Zuständigkeit der dänischen Gerichte in Erwägung, sollte die zugrundeliegende Vorschrift gegen EU-Recht, insb. Art. 45 AEUV, verstoßen.

Es verwies im Vorlageverfahren vor dem EuGH insb. darauf, dass die Gerichtsstandregel darauf abziele, dem Spruchkörper die eingehende Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu ermöglichen. Die unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Verhältnisse in Dänemark aufgestellten Regeln sollten einen während der Entschuldung angemessenen bescheidenen Lebensstandard gewährleisten. Für einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Antragsteller könnten diese Regelungen sich unangemessen auswirken. Ferner sei das Gericht nicht in der Lage, die vom Antragsteller übermittelten Informationen zu überprüfen. Schließlich fragt das dänische Gericht, ob private Gläubiger die Herabsetzung oder den Erlass der Verbindlichkeiten eines ins Ausland verzogenen Schuldners dulden müssten.

III. Rechtliche Wertung
Der Gerichtshof erinnert unter Verweis auf seine Rechtsprechung daran, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit darstellen. Dies gelte auch, wenn diese unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewandt würden.

Die Gerichtsstandregel verstoße daher gegen Art. 45 AEUV und könne daher nur zulässig sein, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt werde und sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Die Regelung müsse daher geeignet sein, das besagte Ziel zu gewährleisten, ohne über das hierzu Erforderliche hinauszuschießen.

Es sei grundsätzlich legitim, vor einer Entschuldungsmaßnahme die finanzielle und persönliche Situation des Antragstellers auch anhand vordefinierter Kriterien zu überprüfen. Allerdings sei ein auf den Zeitpunkt des Antrags beschränktes Wohnsitzerfordernis nicht geeignet, die Prüfung anhand der besagten Kriterien nicht nur zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags, sondern auch in einem späteren Stadium bis zur Entscheidung des Gerichts sicherzustellen. So führe der Wegfall des Wohnsitzes im Verfahren derzeit per se weder zur Versagung noch zum Widerruf der Entschuldung. Auch bestünde das Wohnsitzerfordernis nicht bei wirtschaftlich tätigen Antragsstellern. Auch könne - als wenig einschränkende Maßnahme - die Zulässigkeit des Antrags von der Übermittlung glaubwürdiger Informationen abhängig gemacht werden, statt den Antrag mangels Wohnsitz von vorneherein zu verwerfen. So könne derzeit bereits bei nicht ausreichender Ermittlung der Verhältnisse des Schuldners die Entschuldung versagt werden. Das Wohnsitzerfordernis sei somit nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte aufgerufen seien, sofern keine unionsrechtskonforme Auslegung möglich sei, nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn eine unionsrechtliche Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung entgegenstünde. Dies gelte unabhängig davon, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führe, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt würden.

IV. Praxishinweis
Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendung des Primärrechts auf Entschuldungsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO. Bereits in Sachen Radziejewski (Urt. v. 8.11.2012, C-461/11) hatte der Gerichtshof das Wohnsitzerfordernis im schwedischen Entschuldungsverfahren - die EuInsVO kam mangels Aufnahme des Verfahrens in Anhang A nicht zur Anwendung - für unionswidrig erklärt. Im hiesigen Fall beruht die Unanwendbarkeit der EuInsVO auf dem Opt-out Dänemarks gem. Protokoll Nr. 22 zum AEUV. Trotzdem haben die betroffenen Regierungen in beiden Fällen vorgebracht, dass das Wohnsitzerfordernis die wirksame Durchführung der EuInsVO gewährleisten solle. Hatte der Gerichtshof im schwedischen Fall noch darauf hingewiesen, dass das Entschuldungsverfahren kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO sei, beließ er es in der besprochenen Entscheidung bei dem Hinweis, dass die VO 2015/848, d.h. die Neufassung der EuInsVO, nach ihrem Art. 84 I nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 26.6.2017 eröffnet worden seien.

Rechtsanwalt Patrick Ehret, Avocat, Spécialiste en Droit international et de l'Union européenne, DEA Droit des Communautés Européennes


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