Kritische Stimmen zum StaRUG


Zahlreiche Verbände und Organisationen haben teils sehr umfangreiche Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf abgegeben. Dabei begrüßen, unterstützen und loben sie alle grundsätzlich die Einführung der weiteren außergerichtlichen Sanierungsmöglichkeit für Unternehmen. Im Detail äußern sie jedoch auch Kritik an den Plänen der Bundesregierung. Inwieweit diese Kritik Eingang in den weiteren Gesetzgebungsprozess findet, wird die heutige erste Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag zeigen.

Auch wenn sich die zentralen Kritikpunkte je nach Betroffenheit unterscheiden, kann man sie doch unter drei wesentlichen Kategorien zusammenfassen.

1. Der enge Zeitplan

Einige Verbände, etwa der Deutsche Anwaltverein (DAV) oder die deutsche Kreditwirtschaft, sehen insbesondere den kurzen Zeitraum bis zum geplanten Inkrafttreten und die damit verbundene begrenzte Möglichkeit einer Diskussion des neuen Gesetzes kritisch. „Dieser Zeitraum ist nicht geeignet, ein so wichtiges Gesetz umfassend zu prüfen“, moniert etwa der DAV.

Eine „besonnene sowie dem Inhalt des SanInsFoG angemessene“ Diskussion könne nicht stattfinden, findet die deutsche Kreditwirtschaft und mahnt: „Das SanInsFoG, das erhebliche Änderungen an den Grundfesten im Bereich des Sanierungs- und Insolvenzrechts beinhaltet, sollte nicht mit großer Hektik verabschiedet werden.“ Der Zeitraum zwischen der Verabschiedung und in Kraft treten des Gesetzes sei für die Banken zu kurz, etwa um die Neuregelungen reibungslos umzusetzen. Außerdem müssten die Regelungen dringend mit den Bestimmungen des Bankenaufsichtsrechts abgeglichen werden. Hier könne es zu Kollisionen kommen, etwa zwischen der Verwertungssperre des StaRUG und dem Gebot der zügigen Verwertbarkeit der Kapitaladäquanzverordnung.

In der Tat ist der Zeitplan ambitioniert. Eigentlich hätte die Bundesregierung noch bis Mitte Juli des kommenden Jahres Zeit, die europäische Richtlinie 2019/1023 zur Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens in deutsches Recht umzusetzen. Das Inkrafttreten des SanInsFoG – und damit auch des StaRUG – bereits zum 1. Januar 2021 dürfte jedoch in Zusammenhang stehen mit der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zudem: „Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen werden insbesondere Unternehmen zugutekommen, die infolge der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben.“ Man versucht so einen sanften Übergang zu schaffen und die befürchtete Eruption der Insolvenzzahlen etwas abzumildern. Die Zielrichtung ist verstanden, ob es zum gewünschten Erfolg führt bleibt abzuwarten.

2. Hohes Vertragsrisiko für Gläubiger

Neben der aus Sicht einiger Verbände etwas hastigen Einführung stoßen inhaltliche Vorschläge der Bundesregierung auf Widerspruch. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins verkürze der Entwurf des StaRUG die Rechte der Gläubiger „in einem nicht vertretbaren Maß“, zumal das Verfahren nicht-öffentlich sei, es kurze Einladungsfristen gebe und die Gläubiger nur kurze Fristen gesetzt bekämen, um ihre Ansprüche zu untermauern.

Außerdem fordert der DAV, dass mit Mehrheitsvotum der Gläubiger nicht nur in Sicherheiten eingegriffen werden dürfe, die den Gläubigern von Tochtergesellschaften der Schuldnerin gewährt wurden. Vielmehr müsse sich diese Möglichkeit auch auf Sicherheiten anderer mit dem Unternehmen verbundener Gesellschaften erstrecken, etwa Beteiligungsgesellschaften der Gesellschafter oder Schwesterunternehmen.

Versicherungs- und Kreditwirtschaft bemängeln insbesondere die aus ihrer Sicht mangelnde Sicherung der von ihnen vertretenen Unternehmen. Die Sicherungsinteressen der Kredit- und Kautionsversicherer seien im Entwurf nicht durchgängig angemessen berücksichtigt, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Insbesondere die aus Sicht des GDV „weitreichende Verwertungssperre“ beeinträchtige „die Risikopositionen der Kredit- und Kautionsversicherer erheblich“.

Die Deutsche Kreditwirtschaft mahnt, das Gesetz werde nur auf Akzeptanz stoßen, wenn es eine angemessene Balance zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern herstelle. Aus Sicht der Banken sei das aber nicht der Fall. Die „vorgesehenen Eingriffe in Finanzverträge sind mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit jedenfalls außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht vereinbar und können einen erheblichen Vertrauensverlust der Finanzierer im deutschen Kreditmarkt zur Folge haben“, heißt es in deren Stellungnahme.

Die Großverbände der Wirtschaftsunternehmen (DIHK, BDI, BGA, ZDH, bdew, ZGV) sehen insbesondere Lieferanten eines Unternehmens in der Stabilisierungsphase einem Risiko ausgesetzt und fordern deshalb, dass die Lieferung und Leistung von Gläubigerinnen, die das Unternehmen in dieser Phase durch Weiterbelieferung unterstützen, masseverbindlich werden müssten. Andernfalls, so warnen die Verbände, würden diese schlechter gestellt als Lieferanten in einem vorläufigen Insolvenzverfahren.

Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) sieht das ähnlich: Gerade vorleistungspflichtige Gläubiger müssten vor Inkrafttreten des Restrukturierungsplans weiter liefern, obwohl sie befürchten müssten, dass sie mit einem Teil ihrer Forderungen ausfielen. „Das gilt nicht einmal im vorläufigen Insolvenzverfahren: Da darf jeder Gläubiger auf Vorkasse umstellen“, argumentiert der BDU.

Die angebrachte Kritik scheint aus Sicht der Gläubigergruppen verständlich und nachvollziehbar. Es muss jedoch gerade bei den Vergleichen mit einem Insolvenzverfahren darauf hingewiesen werden, dass die Einschnitte in Gläubigerrechte auch bei einem Verfahren nach StaRUG nur angeordnet werden dürfen, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit und somit ein fakultativer Insolvenzgrund vorliegt.

3. Verschärfte Haftungsregelungen

Zu manch kritischer Anmerkung von Betroffenen führen auch die Haftungsregelungen, die im Vergleich zur aktuellen Rechtslage verschärft werden sollen. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater sieht dieses Vorhaben als zu weitgehend an. Es könne aus Sicht des Verbandes zu Interessenskollisionen führen, etwa wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens während der Restrukturierung neben den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter nun auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigen soll. Stehen sich diese Interessen unversöhnlich gegenüber, befürchtet der BDU einen „unauflösbaren Interessenkonflikt“.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) sieht bei der Pflicht, bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Interesse der Gläubigergesamtheit zu handeln, ebenfalls Verbesserungsbedarf. Diese Pflicht sei „so unbestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter empfindlichen Haftungsstrafen ausgesetzt sind“. Der Gesetzgeber solle daher konkretisieren, welche Maßnahmen die gesetzlichen Vertreter in diesem Fall zu ergreifen haben.

Wenn Sie an Einzelheiten der jeweiligen Stellungnahmen interessiert sind, finden Sie diese zum Download unter https://www.schultze-braun.de/leistungen/starug-praeventiver-restrukturierungsrahmen/.

Fazit

Trotz aller Kritik zeigt sich insgesamt dennoch eine hohe Zustimmung über Verbands- und Organisationsgrenzen hinweg zum StaRUG und dessen außergerichtlichen Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen.

Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt haben sich viele Restrukturierungsexperten positiv überrascht von der nationalen Umsetzung der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie gezeigt. Diesem Votum schließe ich mich gerne an. Auch die Auffassung, hiermit im internationalen Bereich bei Restruktu­rierungen konkurrenzfähiger zu werden, teile ich. Einerseits geht es nun darum, die rasche Umsetzung nicht an Einzelheiten scheitern zu lassen. Andererseits muss man sich jedoch stets vor Augen führen, dass es häufig Einzelheiten sind, die eine (freiwillige) Verfahrensart in der praktischen Anwendung zum Erfolg führen können. Dieser Herausforderung wird sich der Gesetzgeber in den kommenden Wochen stellen müssen.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Übrigens: Wenn Sie mehr zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und den Möglichkeiten einer Sanierung ohne Insolvenz wissen möchten, dann besuchen Sie uns doch im Internet unter https://www.schultze-braun.de/leistungen/praeventiver-restrukturierungsrahmen/. Hier erhalten Sie die neuesten Informationen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und zum weiteren Fortgang des Gesetzgebungsprozesses.


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