(Rechtliche) Schwächen und Stärken eines vorläufigen Insolvenzverwalters


BGH: Keine Befugnis des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters zum Widerruf einer Einzelverfügungsbefugnis bei einem Oder-Konto

InsO §§ 21 II 1 Nr. 2, 22 II 1, 131 I Nr.1; AGB-Banken Nr. 14I2; BGB §§ 389, 428, 741, 1279 S. 1
BGH, Urteil vom 24.09.2020 – IX ZR 289/18 (OLG Frankfurt a.M.)

I. Leitsatz des Verfassers
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.

Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".

II. Sachverhalt
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 13.2.2014 am 16.6.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (S). Dieser und dessen Ehefrau unterhielten bei der beklagten Bank (Bank) auf Basis eines Kontoeröffnungsvertrages, in den die AGB-Banken einbezogen waren, ein Girokonto als Gemeinschaftskonto mit jederzeit widerruflicher Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oder-Konto). Zwischen der Beklagten einerseits sowie dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits bestand zudem aus einem Darlehensvertrag ein Rückzahlungsanspruch der Bank in Höhe von rd 26.500 EUR.

Der zunächst als Gutachter bestellte Kläger informierte die Bank mit Schreiben vom 25.3.2014 über das Insolvenzeröffnungsverfahren. Nach seiner Bestellung am 14.4.2014 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und der Ermächtigung, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, erklärte der Kläger den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis für das Gemeinschaftskonto.

Am 2. Juni 2014 kündigte die Bank sowohl den Vertrag über die Führung des Girokontos als auch den Darlehensvertrag und verrechnete ihren in Höhe von noch 26.306 EUR bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch mit dem im Kündigungszeitpunkt auf dem Girokonto in Höhe von 14.912 EUR vorhandenen Guthaben.

Der Kläger hielt die von der Bank ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages für anfechtbar mit der Folge der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit der von ihr vorgenommenen Verrechnung und forderte von der Bank die Auszahlung des Giroguthabens.

Das LG wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte die Bank zur Zahlung von 3.329 EUR nebst Zinsen und wies die Berufung des Klägers im Übrigen zurück. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

III. Rechtliche Wertung
Der Kläger konnte, so der BGH, wegen des unwirksamen Widerrufs der Einzelverfügungsbefugnis zwar die Auszahlung des Kontoguthabens verlangen, mit Erfolg allerdings nur in der Höhe, in der der Anspruch nicht durch Aufrechnung der Bank mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch erloschen war.

Keine Befugnis des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis
Mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis gem. § 80 I InsO sei die Einzelverfügungsbefugnis des Schuldners, dem als Mitinhaber des Gemeinschaftskontos als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB ein eigenes Forderungsrecht zugestanden habe, auf den Kläger übergegangen, der damit Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich habe verlangen können.

Die Einzelverfügungsbefugnis des Schuldners habe fortbestanden, weil dem Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter durch den vom Insolvenzgericht gem. § 21 II S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO angeordneten Zustimmungsvorbehalt nicht die Befugnis zu dem von ihm erklärten Widerruf erteilt worden sei und sich diese auch nicht aus den dem Kläger gem. § 22 II S. 1 InsO eingeräumten Einzelbefugnissen, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, ergeben habe, der Widerruf daher wirkungslos geblieben sei.

Erlöschen des Auszahlungsanspruchs durch anfechtungsfeste wirksame Aufrechnung
Die Bank habe durch eine zumindest gem. § 130 I S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung, nämlich die Kündigung des Darlehensvertrages und den damit (in Höhe von 26.306 EUR) fällig gestellten Rückzahlungsanspruch, eine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt.

In Höhe von 3.329 EUR liege die nach § 129 I InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung vor, weil insoweit ein in der Krise an dem Kontoguthaben entstandenes AGB-Pfandrecht als inkongruente Sicherung nach § 131 I Nr. 1 InsO anfechtbar sei.

In Höhe von 11.584 EUR fehle jedoch die Gläubigerbenachteiligung, da die Bank in dieser Höhe an dem bis zu dem nach § 131 I Nr. 1 InsO maßgeblichen Zeitraum des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag auf dem Gemeinschaftskonto vorhandenen Guthaben von 11.780 EUR durch ein anfechtungsfestes AGB-Pfandrecht gesichert gewesen sei, dem auch der Anspruch auf das Tagesguthaben unterliege. Das Pfandrecht erfasse sämtliche auf das Kontoguthaben bezogenen Ansprüche des Kunden gegen die Bank, an denen ein Pfandrecht bestellt werden könne. Daher sei es unerheblich, dass konkret zu Beginn dieses Anfechtungszeitraums ein Rechnungsabschluss nicht durchgeführt worden sei, dieser Abschluss erst während des von § 131 I Nr. 1 InsO erfassten Zeitraums angestanden habe und bei bestehender Kontokorrentbindung ein Pfandrecht an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen nicht erworben werden könne (vgl. BGH NZI 2009, 599 Rn. 9).

Der Insolvenzfestigkeit des AGB-Pfandrechts der Bank an dem vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 11.780 EUR bestehenden girovertraglichen Auszahlungsanspruch stehe nicht entgegen, dass (auch) in dem der Anfechtung nach § 131 I Nr. 1 InsO unterliegenden Zeitraum fortlaufend neue Tagessalden gebildet worden seien und es zu einem Rechnungsabschluss mit anschließendem Saldoanerkenntnis gekommen sein könne. Insoweit liege ein die objektive Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfechtbarkeit ausschließender masseneutraler Sicherheitentausch vor (vgl. dazu BGH NZI 2017, 349 Rn. 12). In Höhe von 196 EUR habe die Bank allerdings am 15.1.2014 durch die Zulassung von Belastungsbuchungen das ihr anfechtungsfest zustehende Pfandrecht freigegeben (BGH NZI 2004, 314), so dass ein anfechtungsfestes Pfandrecht in Höhe von nur 11.584 EUR verblieben sei.

IV. Praxishinweis
„Was kann/darf er, was nicht“? Der BGH hat mit der vorliegenden Grundsatzentscheidung die Rechtsstellung und Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters weiter konkretisiert. Der nur mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (und daher so genannte) „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalters ist „rechtlich nicht in der Lage [ist], den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten.“ Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter kann den Schuldner zwar nicht daran hindern, weiter zu tun und zu lassen, was dieser will, er kann aber die Wirksamkeit der Verfügungen, die der Schuldner ohne seine Zustimmung vornimmt, verhindern. Umgekehrt kann auch der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, soweit ihm nicht zur Erfüllung bestimmter Pflichten gem. § 22 II S. 1 InsO korrespondierende einzelne Befugnisse eingeräumt sind, alleine nicht wirksam verfügen.

Die dem mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter eingeräumten Einzelbefugnisse müssen, worauf der BGH ausdrücklich hinweist, aus Gründen der Rechtsklarheit und des Schutzes von Vertragspartnern für diese nach Art und Umfang eindeutig sein, weshalb eine Auslegung der gerichtlichen Anordnung nur in engen Grenzen  möglich ist.

Eine Ermächtigung zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners sowie zur Entgegennahme eingehender Gelder kann nach der Entscheidung, das wird sich der Praktiker merken (müssen, auch wenn in Eröffnungsverfahren Oder-Konten nicht allzu oft anzutreffen sein dürften), nicht als Ermächtigung zum Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis ausgelegt werden. Dies selbst dann nicht, wenn damit der Ausgleichsanspruch, der dem Schuldner im Innenverhältnis zu dem weiteren Kontoinhaber zusteht, an den die Bank weiterhin schuldbefreiend leisten kann, gesichert werden könnte.

Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der es nicht nur gewohnt ist, das Heft des Handelns in die Hand zu nehmen oder nehmen zu müssen und Stärke zu zeigen, muss sich bei seinem Handeln seiner „rechtlichen Schwäche“ bewusst sein. Entweder er kann mit dem Schuldner – genau genommen umgekehrt, da er diesem nur an die Seite gestellt ist  (auch eine Art Schattenverwalter) – zusammen wirksam handeln oder er muss bei Gericht die Anordnung (weiterer) konkreter und unmissverständlicher Einzelbefugnisse bis hin zur Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots anregen. Auf sein nur subjektives Verständnis von Umfang einer Einzelermächtigung sollte er sein Handeln im Zweifel nicht stützen.

Rechtsanwalt Harald Kroth, Fachanwalt für Insolvenzrech

Mehr Informationen zur Beraterhaftung unter www.schultze-braun.de/beraterhaftung t

 


Newsletter abonnieren

Unsere Experten informieren Sie gerne zu den Themen Rechts- und Steuerberatung, Restrukturierung sowie Insolvenzverwaltung. Sie möchten regelmäßig Informationen über interessante rechtliche und steuerliche Entwicklungen erhalten?

Zur Anmeldung


Herausgeber
Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
www.schultze-braun.de

Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301

Der Speicherung und Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit formlos widersprechen.

Impressum    Datenschutz    Haftungsausschluss