Forderungsabtretungen ohne Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung möglich!
BGH: Abtretung von Vergütungsforderung eines Kassenzahnarztes und Schicksal der Abtretung während eines laufenden sowie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
BGB §§ 398,402,134; StGB § 203 I Nr. 1; InsO § 91 I
BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17 (LG Wiesbaden)
I. Leitsatz des Verfassers
Solange der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt bleibt, können Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung wirksam abgetreten werden.
Eine Globalzession, die bereits vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner erteilt wurde, lebt trotz der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu Gunsten des ursprünglichen Zessionars wieder auf.
Von einer wirksamen Abtretung sind lediglich solche Forderungen nicht umfasst, die während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen. Forderungen, die während des laufenden Insolvenzverfahrens nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit entstehen, fallen in das freigegebene Vermögen des Schuldners.
II. Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein freiberuflicher Zahnarzt hatte seine Vergütungsansprüche gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung sicherungshalber abgetreten, dabei aber die Berechtigung behalten, die Forderungen bei der Drittschuldnerin selbst einzuziehen. Später wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter gab das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Kassenzahnarztes frei. Vorliegend klagte der Zessionar gegen einen Dritten, der mit seiner nach Freigabe erlangten Forderung in die nach Freigabe erlangten Vergütungsansprüche des Zahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung vollstreckte.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kassenzahnarzt seine Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung überhaupt wirksam abtreten könne oder ob diese Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Verschwiegenheitsverbot (§ 203 StGB) gem. § 134 BGB nichtig sei. Die den Zedenten treffende Auskunfts- und Urkundenvorlageverpflichtung gem. § 402 BGB könne hier zu einem Verstoß gegen § 203 StGB führen und damit gem. § 134 BGB nichtig sein. Darüber hinaus können im vorliegenden Fall die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittschuldners, die eine Abtretung in der vorliegenden Konstellation verboten haben, einer wirksamen Abtretung entgegenstehen. Schließlich hatte der BGH noch über das Schicksal der Forderungsabtretung nach zwischenzeitlicher Freigabe der selbstständigen Tätigkeit zu urteilen.
III. Rechtliche Wertung
Eine wirksame Forderungsabtretung ist auch Berufsgruppen möglich, die der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 203 StGB unterliegen.
Der BGH entschied, dass mit der Forderungsabtretung dann kein Verstoß gegen § 203 StGB vorliegen könne, wenn der Zedent selbst ermächtigt sei, die Forderungen einzuziehen und somit keine dem Schutz des § 203 StGB unterliegenden sensiblen Daten an den Zessionar übermittelt werden müssten. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittschuldners, die vorliegend lediglich eine Abtretung an ein Kreditinstitut als zulässig bestimmte, könne hier nicht zu einer Unzulässigkeit der Abtretung führen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien darauf gerichtet, die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und zu verhindern, dass dem Drittschuldner eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegenträte. Eine solche Besorgnis sei vorliegend aber nicht gerechtfertigt, solange der Zedent die abgetretene Forderung Kraft einer Einzugsermächtigung für den Zessionar geltend mache.
Im Ergebnis wirke eine wirksam erteilte Globalzession bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung sei ein Forderungserwerb gem. § 91 InsO nicht mehr möglich. Daran ändere auch eine Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit nichts. Mit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit werde eine gesonderte, den Neugläubigern vorbehaltene Haftungsmasse begründet. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung setze somit voraus, dass der Schuldner die Abtretung nach Freigabe neu vereinbare. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 18.4.2013 – IX ZR 165/12) stellte der BGH in der vorliegenden Entscheidung klar, dass das Erwerbsverbot des § 91 InsO auch während des Zeitraums der freigegebenen Tätigkeit bestehen bleibe und nicht infolge Konvaleszenz (§ 185 II 1 BGB) auf den ursprünglichen Zessionar übergehe.
Der Insolvenzbeschlag ende allerdings mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dies führe dazu, dass der Schuldner seine volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurückerlange. Diese Wiedererlangung der Verfügungsmacht wiederum führe dazu, dass die Globalzession wieder auflebe und Forderungen erfasse, die der Schuldner nach Verfahrensaufhebung neu begründe.
IV. Praxishinweis
Mit der Änderung der Rechtsprechung sind Zessionare einer zunächst wirksam vereinbarten Zession gehalten, nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit eine neue Forderungsabtretung mit dem Schuldner zu vereinbaren, sofern sie Zugriff auf die Forderungen haben wollen, die der Schuldner zwischen Freigabe und Aufhebung des Insolvenzverfahrens erwirbt. Damit ist die gewünschte Trennung der Haftungsmassen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung wiederhergestellt. Die Haftungsmasse aus der freigegebenen Tätigkeit bleibt den Neugläubigern vorbehalten und ermöglicht es dem Schuldner, die neue Haftungsmasse unbeschwert zur Fortführung der selbstständigen Tätigkeit einzusetzen.
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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