Der Einzug einer Vorkasse ist masseschmälernd
BGH: Insolvenzanfechtung, debitorisches Konto und Saldodifferenz
§ 130a II 1 Fall 2 HGB
BGH, Urteil vom 11.02.2020 – II ZR 427/18 (OLG Hamburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto führt unabhängig davon, ob die auf Vorauszahlung gerichtete Forderung der Gesellschaft zugunsten der Gläubiger hätte verwertet werden können, zu einer Masseschmälerung.
Bezieht sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelne Gutschriften, sondern auf die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum, werden die in die Saldodifferenz einfließenden Gutschriften im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, mithin zum selben Anteil ausgeglichen, wenn die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH & Co. Betriebs-KG (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war Geschäftsführer der vormaligen Komplementärin der Schuldnerin. Die Schuldnerin betrieb eine Charterfluglinie und unterhielt bei der H. Bank (fortan: Bank) ein Konto, auf dem im relevanten Zeitraum Zahlungen eingingen, die mit dem jeweiligen Sollsaldo verrechnet wurden. Die Bank hat nach Anfechtung durch den Kläger im Vergleichswege ca. 0,5 Mio. EUR zurückgeführt. Der Kläger verlangte mit der Klage vom Beklagten die Erstattung von Einzahlungen in Höhe von ca. 4 Mio. EUR, wobei Einzahlungen in Höhe von ca. 4,5 Mio. EUR bezeichnet waren und davon der Vergleichsbetrag abgezogen war. Die Zahlungsaufstellung wurde später konkretisiert. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung führte zur Abweisung der Klage. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
III. Rechtliche Wertung
Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Masseverkürzung durch Einziehung einer Vorauskasse
Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Beklagte Vorauszahlungen auf Charterreisen, welche auf das Konto der Bank geleistet worden waren, nicht gem. § 130a II 1, § 177a 1 HGB zu erstatten seien, weil diese bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zur Masse gelangt wären. Nach dem BGH ist dieses Ergebnis rechtsfehlerhaft. Mit dem Berufungsgericht stellte der BGH zwar noch fest, dass Einzahlungen auf ein debitorisches Konto die Masse zu Lasten der Gläubiger schmälere. Die Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto führe unabhängig davon, ob die auf Vorauszahlung gerichtete Forderung der Gesellschaft zugunsten der Gläubiger hätte verwertet werden können, zu einer Masseschmälerung.
Kein rechtmäßiges Alternativverhalten
Der Sichtweise des Berufungsgerichtes, es komme darauf an, ob die Vorauszahlungen auf das Konto auch bei pflichtgemäßem Verhalten in die Masse gelangt wären, erteilt der BGH allerdings eine Absage. Das gesetzliche Zahlungsverbot greife bereits nach Insolvenzreife und nicht erst mit der Entstehung der Insolvenzantragspflicht. Der BGH stellte klar, dass die die Haftung begründende Pflichtwidrigkeit nicht darin zu erblicken sei, dass der Beklagte die Einrichtung eines kreditorischen Kontos unterlassen habe. Mit der im Urteil des Senats vom 26.3.2007 – II ZR 310/05 dargestellten Möglichkeit, ein solches Konto einzurichten, sei kein rechtmäßiges Alternativverhalten beschrieben worden, sondern lediglich aufgezeigt worden, wie ein Organ bei eingetretener Insolvenzreife seiner auf die Masseerhaltung zielenden Sorgfaltspflichten nachkommen könne. Habe der organschaftliche Vertreter das für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft tatsächlich geschmälert, hänge seine Ersatzpflicht nicht davon ab, ob der Vermögenswert, der Gegenstand der Zahlung ist, der Gesellschaft im Falle eines pflichtgemäßen Verhaltens zur Verfügung gestanden hätte, so der BGH. Zwar kenne das Schadensersatzrecht den Einwand, der Schaden wäre auch bei einer rechtmäßigen Verhaltensweise herbeigeführt worden. Allerdings seien diese Zurechnungsgrundsätze auf den Ersatzanspruch nach § 130 II 1 HGB nicht übertragbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handele es sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der nicht auf den Ersatz eines der Gesellschaft entstandenen Schadens gerichtet sei, sondern auf die Erstattung derjenigen Mittel, die aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen sind. Folglich könne sorgfaltsgerechtes Verhalten des Organs diesen lediglich hinsichtlich einer konkret eingetretenen Schmälerung der Verteilungsmasse entschuldigen. Es bilde aber keinen Maßstab für die vom Organ wegen eines Verstoßes gegen das Zahlungsverbot herzustellende Vermögenslage der Gesellschaft. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Masse andernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre. Ihr werde vielmehr lediglich dasjenige wieder zugeführt, was ihr durch die Zuwendung an die Bank entzogen worden sei. Der Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens müsse dem Beklagten deshalb verschlossen bleiben, weil dieser nicht auf die rechtmäßige Herbeiführung desselben Erfolgs, nämlich die Zuwendung der Vorauszahlung an die Bank, gerichtet sei, sondern darauf, dass die Vorauszahlungen bei einem rechtmäßigen Verhalten erst gar nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt wären und daher nicht Gegenstand einer Zuführung an die Bank hätten werden können. Es sei daher unerheblich, ob die Zahlungen bei pflichtgemäßem Verhalten nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt wären.
Ausgleich der Saldodifferenz im Vergleich zur Gesamtsumme
Bezüglich der durch das Berufungsgericht erfolgten Auslegung des Klageantrages dahingehend, dass der Kläger in seiner Replik seinen bereits ursprünglich verfolgten Anspruch lediglich näher konkretisierte, sei nicht zu beanstanden, so der BGH. Der Kläger habe zwar in der Klageschrift die Summe der Zahlungen angegeben, im Hinblick auf den Vergleichsbetrag allerdings nicht deutlich gemacht, auf welche Zahlungen er sich diesen Betrag anrechnen lassen wolle. Damit sei zunächst nicht ersichtlich gewesen, aus welchen konkreten Einzahlungen der Kläger seinen Zahlungsanspruch ableiten wollte. Diese Konkretisierung habe der Kläger mit dem benannten Schriftsatz allerdings nachgeholt. Und der BGH weiter: Beziehe sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelne Gutschriften, sondern auf die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum, würden die in die Saldodifferenz einfließenden Einzahlungen im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, mithin zum selben Anteil ausgeglichen, wenn die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreiche. Werde im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits in Höhe des Betrages ausgeglichen, um den die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Zahlungen die Auszahlungen übersteigt, sei angesichts der damit verbundenen Saldierung der Zahlungsein- und -ausgänge die Zuordnung dieses Ausgleichs zu einzelnen Gutschriften regelmäßig nicht möglich. Eine Zuordnung habe sodann nach wirtschaftlicher Betrachtung zu erfolgen und es stehe nicht im Belieben des Insolvenzverwalters, die Einzahlungen auszuwählen, die aufgrund der Insolvenzanfechtung ausgeglichen würden. Die Zuordnung habe vielmehr nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Nach dem Rechtsgedanken des § 366 II letzter Fall BGB seien sämtliche bei der Saldierung berücksichtigten Gutschriften verhältnismäßig, mithin zum selben Anteil auszugleichen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Zahlungen iSd § 130a I 1 HGB handele. Nach dem BGH gleiche das auf die Anfechtung Geleistete bei wirtschaftlicher Betrachtung die Rückführung des Sollsaldos aus, in die sämtliche Gutschriften aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum gleichermaßen einfließen.
Erkennen der Insolvenzreife
Zu dem Vorbringen des Beklagten, er habe auf der Grundlage der fachkundigen Stellungnahmen eines Sanierungsberaters und der Aufgabe des Luftfahrtbundesamtes, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin als Luftfahrtunternehmen zu prüfen, die Insolvenzreife der Schuldnerin nicht habe erkennen müssen, weist der Senat darauf hin, dass sich der Beklagte damit nicht entschuldigen könne. Die Prüfungsaufgabe des Luftfahrtbundesamtes zur finanziellen Leistungsfähigkeit habe nicht die Zielrichtung, das vertretungsberechtigte Organ über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu unterrichten. Prüfungen des Luftfahrtbundesamtes dienten dazu, die Zuverlässigkeit des Luftfahrtunternehmens sicherzustellen, dessen Betriebsgenehmigung dann zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzung für ihre Erteilung, unter anderem der Nachweis der für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel, nicht nur vorübergehend entfallen sei. Selbst wenn solche Prüfungen nicht zu Beanstandungen führten, seien diese nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Organs in das Fortbestehen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu begründen.
IV. Praxishinweis
Der BGH stellt auch für die Kapitalgesellschaften (siehe v.a. § 64 GmbHG) klar, dass die durch Insolvenzanfechtung erreichten Rückzahlungen einzelner Gutschriften aufgrund Saldodifferenz im Verhältnis zur Gesamtsumme der Gutschriften zu berücksichtigen sind. Einer Zuordnung zu einzelnen Gutschriften bei einer Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum sowie dem Zuordnungsrecht eines Insolvenzverwalters wird eine Absage erteilt. Wichtig ist darüber hinaus die Feststellung, dass rechtmäßige Alternativszenarien nicht per se das Organ exkulpieren können. Auch wenn in Anbetracht der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht zugleich die Haftung für Geschäftsführer ausgesetzt wurde, sofern die wirtschaftliche Krise durch die Corona-Pandemie bedingt ist, stellen Verstöße gegen das Zahlungsverbot insbesondere bei fehlgeschlagenen Sanierungen wirkungsvolle Möglichkeiten zur Anreicherung der Insolvenzmasse dar.
Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mehr Informationen zur Insolvenzanfechtung unter www-insolvenz-anfechtung.de
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