Begrenzung von oktroyierten Masseverbindlichkeiten
BGH: Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers stellen in der Insolvenz des Rechtsanwalts keine besonders geschützten Masseverbindlichkeiten dar
InsO §§ 54, 55 Abs. 1, § 324 Abs. 1; BRAO § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9, 10
InsO §§ 115, 116; BRAO § 53 Abs. 9 Satz 2
InsO § 108 Abs. 1 Satz 1
BGH, Urteil vom 28.11.2019 - IX ZR 239/18 (AG Bückeburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.
Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist.
Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.
II. Sachverhalt
Mitte des Jahres 2017 schied ein Rechtsanwalt aus seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer aus und diese bestellte einen anderen Rechtsanwalt als Kanzleiabwickler. Im Herbst 2017 wurde über das Vermögen des ausgeschiedenen Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kanzleiabwickler setzte seine Tätigkeit über die Insolvenzeröffnung hinaus bis Ende des Jahres 2017 fort. Die Rechtsanwaltskammer setzte die Vergütung des Kanzleiabwicklers mit zwei Bescheiden für die Tätigkeit über den Zeitraum bis Insolvenzeröffnung und ab Insolvenzeröffnung fest und zahlte die Vergütung an den Abwickler aus. Sodann verlangte die Rechtsanwaltskammer die Erstattung beider Vergütungen vom Insolvenzverwalter, der die Zahlung ablehnte. Das erstinstanzliche Amtsgericht hat der Klage der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Vergütung für die Zeit nach Insolvenzeröffnung stattgegeben und für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Der Senat hatte nunmehr über die zugelassene Sprungrevision der Klägerin sowie die Anschlussrevision des beklagten Insolvenzverwalters zu entscheiden.
III. Rechtliche Wertung
Keine Übertragung der Grundsätze des § 324 InsO auf Regelinsolvenzverfahren
Zunächst stellt der Senat fest, dass es sich bei der Vergütung des Kanzleiabwicklers für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung weder um Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO noch um sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO handelt. Zudem sei der Vergütungsanspruch nicht in entsprechender Anwendung von § 324 I InsO als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für eine Analogie. Es seien weder die Interessenlagen der Fälle vergleichbar, noch träfen die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zu. Zudem sei § 324 I InsO kein Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger erfolgenden Verwaltung nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu bedienen seien.
Die Vergütungsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen aus den gleichen Gründen als Masseverbindlichkeit analog § 324 I InsO abzulehnen. Hinzu komme, dass diese Norm auch dem Nachlassverwalter keine Vergütungsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einräume, weil die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 1988 I BGB ende.
Auch seien die Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers für Tätigkeiten nach Insolvenzeröffnung keine gegenüber der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 54 InsO vorrangigen Masseverbindlichkeiten. Dies sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, da § 54 InsO eine enumerative Aufzählung enthalte und die Vergütung des Kanzleiabwicklers dort nicht aufgezählt sei. Darüber hinaus unterfalle diese Vergütung auch nicht § 55 I Nr. 1 InsO, da die Verbindlichkeit weder durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst worden sei, noch sonst einen Bezug zur Masse aufweise. Auch § 55 I Nr. 2 InsO sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht einschlägig. Es handle sich bei der Vergütung des Kanzleiabwicklers nicht um entsprechende oktroyierte Masseverbindlichkeiten. Der Kanzleiabwickler sei im Interesse und auf Rechnung des Vertretenen tätig. Es handle sich dabei um ein rein zivilrechtliches Geschäftsbesorgungsverhältnis, das in der Insolvenz des Auftraggebers für die Zeit nach der Erfüllung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr zu erfüllen sei, sondern nach den §§ 115, 116 InsO erlösche.
IV. Praxishinweis
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH den lange schwelenden Meinungsstreit, ob die Vergütung des Kanzleiabwicklers für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 324 I InsO eine Masseverbindlichkeit darstelle, zu Gunsten der ablehnenden Auffassung entschieden. Zudem werden erfreulicherweise auch sonst keine Privilegien geschaffen, indem auf anderen Wegen Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Der Neunte Zivilsenat hat sich vielmehr streng an dem Wortlaut der einschlägigen Normen orientiert und somit weder dem hinreichend geschützten Kanzleiabwickler Vorteile eingeräumt noch dem Insolvenzverwalter weitere Haftungsrisiken aufgebürdet.
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Newsletter abonnieren
Unsere Experten informieren Sie gerne zu den Themen Rechts- und Steuerberatung, Restrukturierung sowie Insolvenzverwaltung. Sie möchten regelmäßig Informationen über interessante rechtliche und steuerliche Entwicklungen erhalten?
Herausgeber
Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
www.schultze-braun.de
Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
Der Speicherung und Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit formlos widersprechen.