FG Münster: Anordnung der Eigenverwaltung – Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird bereits durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270a InsO) beendet. Die Eigenverwaltung darf im Interesse der Gläubigergemeinschaft nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, sodass der dem Organträger bei der umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht erfüllbar ist. Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter. Wir wünschen eine interessante Lektüre. Dr. Christoph von Wilcken | Dr. Christoph von Wilcken |
FG Münster: Anordnung der Eigenverwaltung – Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft
InsO §§ 270a, 21 II 1 Nr. 3; UStG § 2 II
FG Münster, Urteil vom 07.09.2017 ‒ 5 K 3123/15 U (nicht rechtskräftig)
I. Leitsatz des Verfassers
Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird bereits durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270a InsO) beendet.
Die Eigenverwaltung darf im Interesse der Gläubigergemeinschaft nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, sodass der dem Organträger bei der umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht erfüllbar ist.
II. Sachverhalt
Streitig war, ob mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270a InsO) eine bis dahin bestehende umsatzsteuerliche Organschaft iSd § 2 II Nr. 2 S. 1 UStG beendet worden ist.
Zwischen der Klägerin (Organgesellschaft), einer GmbH, und ihrer Alleingesellschafterin (Organträgerin), der I AG i.I., bestand zunächst eine umsatzsteuerliche Organschaft. Im Juli 2014 wurde für beide Gesellschaften die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO angeordnet. Für beide Verfahren wurde der gleiche vorläufige Sachwalter bestellt. Ferner ordnete das AG Vollstreckungsschutz gem. § 21 II 1 Nr. 3 InsO an. Dabei war die Geschäftsführung der Klägerin weiterhin mit dem Vorstand der AG identisch. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen der I AG i.I. und über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.
Wegen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung war die Klägerin der Auffassung, dass ab Juli 2014 die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft iSd § 2 II Nr. 2 S. 1 UStG entfallen seien. Ab diesem Zeitpunkt hat sie daher die Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung einer Organschaft ermittelt und gab für die Voranmeldungszeiträume Juli 2014 bis September 2014 selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Für den Voranmeldungszeitraum Juli 2014 ermittelte die Klägerin eine Umsatzsteuerschuld, für August und September 2014 einen Umsatzsteuervergütungsanspruch.
Mit Bescheid vom 18.9.2014, und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, lehnte der Beklagte (Finanzamt) den Antrag auf Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum August 2014 ab. Zwischen der Klägerin und der I AG i.I. sei auch nach dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen. Die umsatzsteuerlichen Belange seien deshalb nach wie vor bei der I AG i.I. als Organträgerin zu erfassen. Hierauf kam es zur Klage.
III. Rechtliche Wertung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sei die organisatorische Eingliederung in die bisherige Organträgerin entfallen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist anhängig.
Der Beklagte habe zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum August 2014 abgelehnt. Die Klägerin war ab dem 11.7.2014 – und damit im Streitzeitraum – Unternehmerin iSd § 2 I 1 UStG und als solche eigenständiges Umsatzsteuer-Subjekt. Insbesondere bestehe ab dem 11. Juli 2014 keine umsatzsteuerliche Organschaft iSd § 2 II Nr. 2 UStG mehr zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der I AG i.I. als Organträgerin. Sie habe mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung geendet.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zum vorläufigen Insolvenzverfahren führt das FG aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft auch dann ende, wenn das Gericht neben der vorläufigen Eigenverwaltung zugleich einen Vollstreckungsschutz gem. § 21 II 1 Nr. 3 InsO anordne. Die umsatzsteuerliche Organschaft setze eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraus. Die organisatorische Eingliederung sei bei einer Einflussmöglichkeit auf den laufenden Geschäftsbetrieb der beherrschten Tochtergesellschaft anzunehmen, die über das Weisungsrecht hinausgehe und regelmäßig eine personelle Verflechtung voraussetze. Diese war zwar gegeben, da sowohl der Vorstand der I AG i.I. und die Geschäftsführung der Klägerin weitgehend personenidentisch besetzt waren. Wegen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung könne die Organträgerin ihren Willen bei der Organgesellschaft aber nicht mehr durchsetzen. Das „Pflichtenprogramm“ der Klägerin habe sich ab diesem Zeitpunkt geändert und richte sich ausschließlich auf die Sicherung der künftigen Masse.
Genau wie bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und beim eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung (§ 270 InsO), bestehe bei Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO) die Gefahr der Uneinbringlichkeit des dem Organträger gegen die Organgesellschaft zustehenden Ausgleichsanspruchs iSd § 426 BGB. Angesichts der sie treffenden Massesicherungspflicht dürfe die insolvente Organgesellschaft den Ausgleichsanspruch nicht erfüllen, womit der Innenausgleich zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht mehr durchgeführt werden könne. Auch aufgrund des angeordneten Vollstreckungsschutzes wäre eine Forderung nach § 426 BGB nicht durchsetzbar. Würde die vorläufig eigenverwaltende Schuldnerin die Zahlung nach § 426 BGB durchführen wollen, müsste der vorläufige Sachwalter diesem Vorgang widersprechen.
IV. Praxishinweis
Das FG geht zutreffend davon aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft bereits mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung endet. Nach der Begründung dürfte das selbst dann der Fall sein, wenn kein Vollstreckungsschutz angeordnet ist.
Soweit man die Umsatzsteuererklärungen nicht ohnehin aufgrund der aktuellen Rechtsprechung korrigieren wird und die endgültige Entscheidung des BFH abwarten will, empfiehlt es sich, die Finanzverwaltung für betroffene Zeiträume darüber aufzuklären, welche Rechtsauffassung den Umsatzsteueranmeldungen zu Grunde gelegt wird, um jeglichen strafrechtlichen Vorwürfen zu entgehen.
Rechtsanwalt Dr. Christoph von Wilcken
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