+++ACHTUNG BETRUGSVERSUCH! Gefälschte Angebote zum Kauf von Vermögenswerten aus Insolvenz- und StaRUG-Verfahren, die angeblich von Schultze & Braun verschickt worden sein sollen. Gehen Sie nicht auf diese Angebote ein und setzen Sie sich im Schadensfall mit der Polizei in Verbindung.  +++ACHTUNG BETRUGSVERSUCH! Gefälschte Angebote zum Kauf von Vermögenswerten aus Insolvenz- und StaRUG-Verfahren, die angeblich von Schultze & Braun verschickt worden sein sollen. Gehen Sie nicht auf diese Angebote ein und setzen Sie sich im Schadensfall mit der Polizei in Verbindung.

Vertragliche Risikoabsicherung mit Force-majeure-Klauseln

19. März 2026 Blog Wirtschaftsrecht

Immer häufiger müssen Unternehmen bei Geschäften mit ihren Kunden und Lieferanten auf Ereignisse reagieren, die außerhalb ihrer eigenen Kontrollsphäre liegen. Die dadurch entstehenden Risiken müssen sie auch in ihren Verträgen abbilden. Thomas Dömmecke von Schultze & Braun erläutert, wie sogenannte Force-majeure-Klauseln zur vertraglichen Risikoabsicherung eingesetzt werden können und worauf Unternehmen bei diesen Klauseln achten müssen.

Herr Dömmecke, welche Bedeutung haben Force-majeure Klauseln in der Wirtschaft?

Dömmecke: Plötzliche Beschränkungen des öffentlichen Lebens, wie durch die Covid-19-Pandemie oder Streiks, aber auch wirtschaftliche Verwerfungen durch staatliche oder unter Umständen kriegerische Handlungen, sorgen dafür, dass die Bedeutung einer vertraglichen Risikoabsicherung stetig zunimmt. Oder anders formuliert: Force-majeure-Klauseln, also Regelungen für Fälle „höherer Gewalt“ sind im deutschen Vertragsrecht unerlässlich, um für außergewöhnliche Ereignisse wie Pandemien und politische oder kriegerische Krisen eine flexible und interessengerechte Möglichkeit der Risikoverteilung zu schaffen. Solche Klauseln repräsentieren damit ein zentrales Instrument moderner Vertragsgestaltung. Sie greifen etwa dann ein, wenn Lieferketten unterbrochen sind oder Preise für bestimmte Güter sprunghaft steigen.

Wieso sind Force-majeure-Klauseln in Verträgen überhaupt notwendig?

Dömmecke: Das liegt daran, dass es im deutschen Recht keine allgemeingültige Definition der „höheren Gewalt“ gibt. Zwar ist die Begrifflichkeit teils in einzelnen Spezialgesetzen zu finden, wird jedoch regelmäßig unterschiedlich ausgelegt und ist für viele Vertragsarten überhaupt nicht gesetzlich geregelt. Stattdessen muss auf allgemeine Vorschriften wie die der §§ 275 oder 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden. Diese reichen jedoch oft nicht aus, um die komplexen Folgen höherer Gewalt rechtssicher zu regeln. Um der Unsicherheit entgegenzuwirken, die durch externe Störungen von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen entsteht, sind Force-majeure-Klauseln daher von enormer Bedeutung.

Wie sollten Force-majeure-Klauseln in Verträgen ausgestaltet sein?

Dömmecke: Force-majeure-Klauseln können unterschiedlich und individuell ausgestaltet sein. Im Kern geht es jedoch immer darum, vorab zu definieren, welche Ereignisse als höhere Gewalt im Sinne des jeweiligen Vertrags zu verstehen sind, um darauffolgend zu regeln, welche Rechtsfolgen in einem solchen Fall eintreten sollen. Dabei kann die Definition der Force-majeure von einer konkreten Aufzählung an Ereignissen, wie Naturkatastrophen oder Krieg, bis hin zu abstrakt formulierten Auffangtatbeständen reichen.

Welche Wirkung haben Force-majeure-Klauseln?

Dömmecke: Typischerweise sehen die Force-majeure-Klauseln im Fall von „höherer Gewalt“ die Leistungsbefreiung vor. Geregelt wird durch die Klauseln etwa, dass Vertragsparteien sowohl von ihren primären Vertragspflichten – also etwa der Lieferung eines Produkts an einen Kunden zu einem vereinbarten Zeitpunkt – als auch von etwaigen Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlender Leistung entbunden werden sollen – also etwa der Nicht-Lieferung des Produkts. Hält der hindernde Umstand längerfristig an, machen es Force-majeure-Klauseln oft auch möglich, Verträge komplett zu beenden. In einem solchen Fall ist es aber denkbar, dass die Parteien durch die Force-majeure-Klausel verpflichtet werden, vor der Beendigung eines Vertrags zunächst über eine Vertragsanpassung zu verhandeln. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass eine komplette Vertragsauflösung aufgrund bereits etablierter Lieferketten häufig dem Interesse beider Parteien zuwiderlaufen.

Der Interviewpartner:


Thomas Dömmecke ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun. Er ist Experte für Sanierungsberatung, Gesellschaftsrecht sowie für die Abwehr von krisen- und insolvenzspezifischen Haftungssachverhalten.