Insolvency III: Mehr Effizienz, besserer Gläubigerschutz – und neue Impulse für grenzüberschreitende Sanierungen
Die Richtlinie (EU) 2026/799 soll bestimmte Aspekte des Insolvenzrechts – häufig als „Insolvency III“ bezeichnet – harmonisieren und ist nun von den Mitgliedstaaten bis Januar 2029 umzusetzen. Patrick Ehret und Dr. Johannes Heck aus dem Internationalen Bereich von Schultze & Braun erläutern, welche Änderungen auf deutsche Unternehmen zukommen – und wo die deutsche Insolvenzordnung bereits gut vorbereitet ist.
Inhaltsverzeichnis
3. Bei welchen Punkten ist mit geringem Änderungsbedarf im deutschen Insolvenzrecht zu rechnen?
4. Welche Rolle spielen Gläubigerausschüsse nach der Richtlinie?
5. Welche Rolle spielt das Pre-Pack-Verfahren?
6. Welchen Unterschied gibt es beim Pre-pack-Verfahren zur übertragenden Sanierung in Deutschland?
7. Welche Veränderungen soll es beim Aufspüren von Vermögenswerten geben?
Herr Ehret, Herr Heck, welche Bedeutung hat die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechte innerhalb der Europäischen Union?
Heck: Unternehmen agieren weltweit und auch Insolvenzen enden nicht an Staatsgrenzen. Die grenzüberschreitende Insolvenz gehört in der modernen Welt mit ihren verflochtenen Handelsbeziehungen zur Tagesordnung. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich auf Ebene der Europäischen Union bereits viel getan, insbesondere durch die Europäische Insolvenzverordnung, kurz EuInsVO, und ihre Neufassung durch die EU-Verordnung 2015/848. Während die EuInsVO vor allem verfahrensrechtliche Fragen wie internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Koordination regelt, hat die EU mit der Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 einen ersten wichtigen Schritt in materiellrechtlicher Hinsicht unternommen. Deren Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber bekanntlich mit dem StaRUG umgesetzt, insbesondere durch die Einführung der präventiven Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente wie dem Restrukturierungsplan. Mit Insolvency III folgt nun ein weiterer gezielter Harmonisierungsschritt im materiellen Insolvenzrecht.
Ehret: Die Richtlinie soll das Unternehmensumfeld in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger und Investoren attraktiver machen, weil sie die Komplexität unterschiedlicher nationaler Insolvenzvorschriften verringert. Zugleich sollen die neuen EU-weiten Vorgaben den Wert maximieren, den Gläubiger aus der Verwertung insolventer Unternehmen zurückerhalten können, und Insolvenzverfahren insgesamt effizienter machen. Zusammengefasst ist die Harmonisierung ein wichtiger Schritt hin zu stärker integrierten europäischen Kapitalmärkten. Für deutsche Unternehmen ist das besonders relevant, weil die deutsche Wirtschaft traditionell stark exportorientiert ist und grenzüberschreitende Lieferketten, Finanzierungen und Sanierungen in der Praxis immer häufiger vorkommen.
Welche Maßnahmen umfassen die gemeinsamen EU-Vorschriften für Insolvenzverfahren nach Insolvency III?
Ehret: Die Richtlinie setzt auf Mindestharmonisierung und konzentriert sich auf ausgewählte Bereiche, in denen Unterschiede der nationalen Rechte grenzüberschreitende Verfahren besonders erschweren. Dazu gehören Anfechtungsklagen, das Aufspüren von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten, Pre-pack-Verfahren, die Pflicht der Unternehmensleitung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags und eine angemessene Gläubigerbeteiligung. Eine Vollharmonisierung des Insolvenzrechts ist damit gerade nicht verbunden.
Bei welchen Punkten rechnen Sie mit geringem Änderungsbedarf im deutschen Insolvenzrecht?
Ehret: Ein Beispiel sind die Mindeststandards bei Anfechtungsklagen. Die Richtlinie unterscheidet insbesondere zwischen der Bevorzugung einzelner Gläubiger, Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung sowie Rechtshandlungen, mit denen Gläubiger absichtlich benachteiligt werden. Dafür sieht sie Mindestvorgaben zu Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen vor. In Deutschland ist das Insolvenzanfechtungsrecht bereits sehr detailliert ausgestaltet. Deshalb rechne ich hier nicht mit grundlegenden Umbrüchen, wohl aber mit Anpassungs- und Prüfungsbedarf im Detail, etwa bei der Anknüpfung bestimmter Fristen.
Heck: Wenig Änderungsbedarf besteht voraussichtlich auch bei der Insolvenzantragspflicht. Die Richtlinie verlangt, dass Mitglieder der Unternehmensleitung spätestens drei Monate, nachdem sie von der Insolvenz des Unternehmens Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise hätten Kenntnis erlangen müssen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In Deutschland gelten bereits strengere und stärker ausdifferenzierte Fristen: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden; bei Überschuldung gilt eine Höchstfrist von sechs Wochen. Wer diese Pflichten verletzt, setzt sich dem Risiko der Insolvenzverschleppung aus. In Mitgliedstaaten, die bislang keine vergleichbare Antragspflicht kennen, können die Mindeststandards dagegen erhebliche Veränderungen auslösen.
Welche Rolle spielen Gläubigerausschüsse nach der Richtlinie?
Ehret: Die Richtlinie enthält auch Vorgaben zu Gläubigerausschüssen. Sie sollen die Interessen der Gläubiger im Verfahren bündeln und die Beteiligung der Gläubiger stärken. Für Deutschland ist das weniger revolutionär, weil die Gläubigerbeteiligung im Wege von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss unter der Insolvenzordnung bereits bekannt und in der Praxis etabliert ist. Gleichwohl kann die Richtlinie dazu beitragen, dass Gläubigerrechte in anderen Mitgliedstaaten verlässlicher und vergleichbarer ausgestaltet werden.
Wie Rolle spielt das Pre-pack-Verfahren?
Heck: Das Pre-pack-Verfahren dürfte durch Insolvency III stärker in den Fokus der unionsweiten Sanierungspraxis rücken, sofern dies in einzelnen Mitgliedstaaten nicht ohnehin bereits der Fall ist. Die Richtlinie beschreibt es als Verfahren in zwei Phasen: In der Vorbereitungsphase wird der Verkauf des Unternehmens oder eines Unternehmensteils vorbereitet; in der Liquidationsphase wird der Verkauf dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geprüft, genehmigt und umgesetzt. Im Mittelpunkt stehen ein transparenter Verkaufsprozess, eine Überwachung durch einen Sachwalter und die gerichtliche Kontrolle in der Liquidationsphase. Für Erwerber kann das attraktiv sein, weil Rechtssicherheit und Geschwindigkeit steigen; für Gläubiger ist entscheidend, dass der Prozess auf den bestmöglichen Erlös ausgerichtet bleibt.
Welchen Unterschied gibt es beim Pre-pack-Verfahren zur übertragenden Sanierung in Deutschland?
Ehret: In der Tat. Der Unterschied liegt aber im Grad der Vorstrukturierung und in den unionsrechtlichen Mindestanforderungen an Ablauf, Überwachung und Genehmigung. Die Richtlinie regelt unter anderem die Bestellung eines Sachwalters in der Vorbereitungsphase, die Möglichkeit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen, Anforderungen an die Liquidationsphase sowie Fragen der Zwischenfinanzierung. Für die deutsche Praxis wird daher weniger die Grundidee neu sein, sondern die konkrete Ausgestaltung eines europäisch anschlussfähigen Pre-pack-Verfahrens.
Welche Veränderungen soll es beim Aufspüren von Vermögenswerten geben?
Heck: Beim Asset Tracing sieht die Richtlinie mehrere Bausteine vor. Benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden sollen unter bestimmten Voraussetzungen auf Bankkontoinformationen zugreifen und diese abfragen können. Insolvenzverwalter sollen außerdem Zugang zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer sowie zu bestimmten nationalen Registern und Datenbanken erhalten. Für Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten sieht die Richtlinie zudem einen Zugang zu Gerichten vor, um solche Informationen grenzüberschreitend nutzbar zu machen. Der Zugriff erfolgt also nicht schrankenlos, sondern über definierte Stellen, Voraussetzungen und Kontrollmechanismen. Ziel ist es, Vermögenswerte schneller zu identifizieren, die Insolvenzmasse zu sichern und die Befriedigung der Gläubiger zu verbessern.
Ein Punkt, der im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde, ist das sogenannte verwalterlose Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen. Wie bewerten Sie das?
Heck: Im ursprünglichen Richtlinienentwurf waren besondere Regelungen für Abwicklungsverfahren für Kleinstunternehmen vorgesehen, deren Eröffnung nicht allein wegen Masselosigkeit hätte abgelehnt werden können und die in bestimmten Fällen ohne Insolvenzverwalter hätten durchgeführt werden können. Diese Regelungen wurden nach deutlicher Kritik, unter anderem aus Deutschland, nicht in die endgültige Richtlinie aufgenommen. Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt: Gerade bei kleineren Verfahren ist eine unabhängige Verfahrensführung häufig entscheidend, um Transparenz, Gläubigerschutz und eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen.
Gibt es auch Punkte, die im Zuge von Insolvency III nicht angeglichen werden, bei denen dies aber sinnvoll wäre?
Ehret: Nicht harmonisiert werden weiterhin zentrale Grundfragen des Insolvenzrechts, etwa die Insolvenzgründe oder die Rangfolge von Forderungen insgesamt. Außerdem handelt es sich auch bei der jüngsten Richtlinie um eine Mindestharmonisierung: Die Mitgliedstaaten können strengere oder weitergehende Regeln beibehalten oder einführen, soweit sie mit der Richtlinie vereinbar sind. Insolvency III setzt bewusst nur bei ausgewählten Bausteinen an. Das ist ein wichtiger Fortschritt, aber noch keine vollständige Angleichung des europäischen Insolvenzrechts.
Was sollten deutsche Unternehmen jetzt tun?
Heck: Unternehmen sollten die Umsetzung der Richtlinie aufmerksam verfolgen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, Konzernstrukturen in mehreren Mitgliedstaaten unterhalten oder mit internationalen Finanzierern und Lieferanten arbeiten. Wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, welche Verträge, Sicherheiten und Vermögenswerte in einer Krise relevant werden können. Die vorgesehenen Informationsblätter zu den wesentlichen Elementen des nationalen Insolvenzrechts können künftig helfen, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten schneller zu erfassen; sie ersetzen aber keine rechtliche Prüfung im konkreten Fall.
Ehret: Zugleich zeigt Insolvency III, dass Sanierungs- und Insolvenzrecht zunehmend europäisch gedacht werden muss. Für Unternehmen bedeutet das: Wer in mehreren Märkten aktiv ist, braucht nicht nur Kenntnisse des deutschen Rechts, sondern auch ein Verständnis dafür, wie Verfahren, Gläubigerrechte und Verwertungsmechanismen in anderen Mitgliedstaaten funktionieren. Die beginnende Umsetzungsphase wird deshalb für die Praxis besonders wichtig.