Galeria die Vierte, Insolvenzgeld die Zweite!
Die Warenhauskette Galeria befindet sich seit Anfang Oktober 2026 in der inzwischen vierten Insolvenz. Alexander von Saenger, der Leiter des Arbeitsrechtsbereichs von Schultze & Braun, ordnet im Interview die Besonderheiten von Insolvenzgeld in Folgeinsolvenzen ein. Zudem erläutert er, warum der Fall Galeria ein Schlaglicht auf eine strukturelle Regelungslücke und einen akuten Reformbedarf durch den Gesetzgeber richtet.
Inhaltsverzeichnis
2. Müsste der Gesetzgeber beim Folge-Insolvenzgeld Klarheit schaffen?
3. Wie sieht die aktuelle rechtliche Situation beim Folge-Insolvenzgeld aus?
5. Welche Bedeutung hat die Arbeitgeberidentität beim Insolvenzgeld?
7. Wie lautet Ihre Einschätzung?
8. Folge-Insolvenzgeld: Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Herr von Saenger, die Mitarbeitenden erhalten auch in der inzwischen vierten Insolvenz der Warenhauskette Galeria Insolvenzgeld. Wie bewerten Sie diese Entwicklung?
von Saenger: Zunächst einmal muss man ganz klar sagen: Dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung nun bewilligt wurde, ist eine gute Nachricht für die 12.000 Beschäftigten. Gleichzeitig handelt es sich bei der Antwort auf die Frage „Insolvenzgeld ja oder nein?“ im aktuellen Fall von Galeria um einen Präzedenzfall mit weitreichender Bedeutung. Kurz zusammengefasst: Die Bewilligung von Insolvenzgeld für die rund 12.000 Galeria-Beschäftigten ist pragmatisch verständlich, rechtlich ist sie jedoch nicht ohne Weiteres zu begründen und hat per se weitreichende Folgen. Denn mehrfache Insolvenzverfahren sind in der Praxis durchaus keine Seltenheit[MB1] und die Zahlung von Insolvenzgeld in solchen Situationen ist umstritten. Damit die Arbeitnehmer Insolvenzgeld beziehen können, muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der aktuellen Insolvenz allerdings um ein neues Insolvenzereignis handeln. Die „alte“ Insolvenz darf keine Sperrwirkung entfalten. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers nicht wiederhergestellt werden konnte.
Sie sprechen von einem Präzedenzfall mit weitreichender Bedeutung. Müsste der Gesetzgeber beim Folge-Insolvenzgeld Klarheit schaffen?
von Saenger: Der Fall Galeria wirft ein Schlaglicht auf eine strukturelle Regelungslücke und einen akuten Reformbedarf: Ein Bundesratsvorstoß von 2011, der für gescheiterte Insolvenzpläne einen erneuten Insolvenzgeldanspruch schaffen sollte, wurde nicht umgesetzt. Für Serieninsolvenzen – wie bei Galeria – gibt das geltende Recht auch deshalb keine befriedigende Antwort. Aus arbeitsrechtlicher Sicht wäre eine gesetzliche Klarstellung de lege ferenda daher dringend geboten – gerade, um Unsicherheiten wie bei Galeria künftig zu vermeiden und Klarheit für die Beteiligten, allen voran die Arbeitnehmer, zu schaffen.
Wie sieht die aktuelle rechtliche Situation beim Folge-Insolvenzgeld aus?
von Saenger: Entscheidend ist hierfür die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin begründete Sperrwirkung. Diese besagt, dass ein neues, Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten kann, solange die eingetretene Zahlungsunfähigkeit aus einem früheren Insolvenzereignis des Arbeitgebers andauert. Maßgeblich ist dabei stets das zeitlich erste Insolvenzereignis. Ein weiteres Verfahren ist insolvenzgeldrechtlich nur dann ein eigenständiges Ereignis, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich seine allgemeine Zahlungsfähigkeit tatsächlich wiedererlangt hat.
Woran machen Sie die schwierige rechtliche Begründung für das Insolvenzgeld für die Galeria-Beschäftigten fest?
von Saenger: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt dann kein neues Insolvenzereignis vor, wenn die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers nicht wiederhergestellt werden konnte. Es kommt dann zur oben angesprochenen Sperrwirkung der ersten Vorinsolvenz. Hier stellt sich die Frage, ob die formale Verlagerung des Geschäftsbetriebs auf die Galeria S.à r.l. & Co. KG dieses Problem löst. Mit anderen Worten: „Heilt“ die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die neue Gesellschaft die fehlende Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit seit der letzten Insolvenz von Galeria? Die Bundesagentur für Arbeit hat bei ihrer Entscheidung daher die wirtschaftliche Arbeitgeberidentität und die tatsächliche Zahlungsfähigkeit[MB1] prüfen müssen.
Welche Bedeutung hat die Arbeitgeberidentität beim Insolvenzgeld?
von Saenger: Das lässt sich sehr gut am Beispiel des von Galeria gewählten Ansatzes zeigen: Die 2024 in Insolvenz gefallene Galeria Karstadt Kaufhof GmbH existiert noch und steht unter Planüberwachung. Damit ist für die Arbeitnehmer dieser Schuldnerin Insolvenzgeld nahezu ausgeschlossen. Die Planüberwachung ist ein gewichtiges Indiz für die Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit. Das operative Geschäft wurde jedoch auf die Galeria S.à r.l. & Co. KG übertragen, die nach den Eintragungen in den Insolvenzregistern der Amtsgerichte Düsseldorf und Essen nicht unter Planüberwachung steht. Da formell eine andere juristische Person Antragstellerin ist, soll die Sperrwirkung nicht greifen. Wenn das gesamte operative Geschäft einschließlich aller Arbeitsverhältnisse auf die S.à r.l. & Co. KG übertragen wurde, spricht viel für die wirtschaftliche Identität, auch wenn es sich formell um einen neuen Arbeitgeber handelt. Die Bundesagentur für Arbeit wird also zu prüfen haben, ob zwischen der Gesellschaft in der Planüberwachung und der „neuen“ Gesellschaft insolvenzgeldrechtlich Arbeitgeberidentität besteht.
Wie ordnen Sie das Verhältnis der Planüberwachung aus der dritten Galeria-Insolvenz zur materiellen Zahlungsfähigkeit ein?
von Saenger: Die Planüberwachung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein konstitutives Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich ein Indiz [redaktioneller Hinweis: siehe auch Tabelle „Folge-Insolvenzgeld: Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“]. Für den Insolvenzgeldanspruch gelten daher drei Faktoren:
Läuft die Planüberwachung noch, ist nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts von 2008 und 2015 von fortbestehender Zahlungsunfähigkeit „besonders deutlich" auszugehen. Dies bedeutet praktisch ein sehr großes Hindernis. In der Praxis werden die Arbeitsagenturen deshalb bei fortbestehender Planüberwachung davon ausgehen, dass die Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt wurde und folglich kein Insolvenzgeld, und damit auch keine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, gewähren.
Wenn es keine Planüberwachung gibt oder die Planüberwachung aufgehoben wurde ist trotzdem die materielle Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Ein formales Ende der Planüberwachung allein genügt nicht.
Bereits 1989 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Betriebsfortführung und pünktliche Lohnzahlungen über einige Monate nicht ausreichend für die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit sind. Diese Sichtweise hat das Bundessozialgericht 2012 in einer weiteren Entscheidung bestätigt.
Entscheidend für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit ist also die allgemeine Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen – nicht nur die Lohnzahlungen.
Wie lautet Ihre Einschätzung?
von Saenger: Galeria der dritten Insolvenz befand sich noch in der Planüberwachung. Damit bestand hier die Sperrwirkung und hätte es nicht die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger gegeben, wäre Insolvenzgeld ausgeschlossen. Die neue Gesellschaft hatte rein formell dieses Problem nicht, wenn es auch nach allem, was man bislang weiß, schon deutlich vor dem vierten Insolvenzantrag Probleme bei den Mietzahlungen gab. Das alleine ist ein starkes Indiz dafür, dass auch die „neue“ Galeria nach der dritten Insolvenz noch nicht wieder zahlungsfähig war. Geht man davon aus, dass zwischen der Gesellschaft der dritten Insolvenz und der Gesellschaft, die nun das Insolvenzverfahren beantragt hat, eine wirtschaftliche Identität vorliegt, stehen die Aussichten für das Vorliegen eines neuen Insolvenzgrundes schlecht. Insolvenzgeld dürfte es dann nicht geben. Es wird also in dem Verfahren einen „Plan B“ für diesen Fall geben müssen; und sicher gegeben haben. Dass die Bundesagentur für Arbeit nun aber die Insolvenzgeldvorfinanzierung bewilligt hat spricht dafür, dass das rein formale Argument des Rechtsträgerwechsel – also des Wechsels des Arbeitgebers – bei der Bundesagentur für Arbeit den Ausschlag gegeben hat. Dieser Schluss ist nachvollziehbar, aber nicht zwingend.
Folge-Insolvenzgeld: Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich in drei Stufen entwickelt und dabei die Rolle der Planüberwachung gegenüber der materiellen Zahlungsfähigkeit zunehmend präzisiert:
Die vierte Insolvenz der Warenhauskette Galeria
Die Warenhauskette Galeria (Galeria S.à r.l. & Co. KG, AG Düsseldorf, Az. 502 IN 258/26) hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Düsseldorf zum vierten Mal innerhalb von sechs Jahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Gericht hat am 5. Oktober 2026 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus – bereits Sachwalter in den Verfahren 2020 und 2022 – zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Galeria betreibt 83 Warenhäuser und beschäftigt rund 12.000 Arbeitnehmer. Die monatliche Lohnsumme beläuft sich nach Medienberichten auf rund 25 Millionen Euro. Ursächlich für die erneute Insolvenz waren ausbleibende Mietzahlungen seit April 2026 sowie ein Umsatzeinbruch von rund 25 Prozent im September 2026.