Zweitinsolvenzen-Untersuchung: Sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch ESUG-Verfahren stehen für erfolgreiche und nachhaltige Sanierungen

01. März 2022 Blog Insolvenzrecht

2022 jährt sich das Inkrafttreten des ESUG zum zehnten Mal. Die ESUG-Verfahren (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) bilden daher in unsrer Untersuchung einen Schwerpunkt. Es zeigt sich: Sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch ESUG-Verfahren stehen für erfolgreiche und nachhaltige Sanierungen.

Die Warenhauskette Strauss Innovation, der Automobilzulieferer JD Norman, die Druckerei Offizin Andersen Nexö, der Fußballverein Offenbacher Kickers, die Nachrichtenagentur dapd, der Fahrradhersteller MIFA, der Freizeitgerätehersteller Kettler  – alle diese Unternehmen haben eines gemeinsam: Sie haben in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Mal einen Insolvenzantrag gestellt.

Oder anders formuliert: Die erste Sanierung war nicht so nachhaltig, dass die Unternehmen danach den erneuten Gang zum Insolvenzgericht vermeiden konnten. Die Folge ist eine Zweitinsolvenz[1]. Auf diesen besonderen Verfahren liegt der Fokus unserer Untersuchung. Wir gehen dabei der Frage nach, wie erfolgreich und nachhaltig Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens sind. Die Untersuchung ist die erste ihrer Art, und wir wollen damit einen Beitrag zur Qualität und Nachhaltigkeit von Unternehmenssanierungen leisten.[2]

Regelinsolvenzen und ESUG-Verfahren stehen für erfolgreiche und nachhaltige Sanierungen

In diesem Jahr jährt sich das Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform vom 1. März 2012 (ESUG) zum zehnten Mal[3]. Daher bilden die sogenannten ESUG-Verfahren (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) in der Untersuchung einen Schwerpunkt. Die Kernerkenntnis ist, dass mit dem Blick auf die untersuchten Zweitinsolvenzen ESUG-Verfahren bei der Nachhaltigkeit der Sanierung nicht per se besser abschneiden als Regelinsolvenzverfahren. Umgekehrt formuliert: Sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch ESUG-Verfahren stehen für erfolgreiche und nachhaltige Sanierungen.

Zwar ist der Anteil der Zweitinsolvenzen ohne direkten ESUG-Bezug in der Erstinsolvenz (70 Zweitinsolvenzen) im Vergleich zum Anteil mit ESUG-Bezug (44 Zweitinsolvenzen) rund 1,6-mal so hoch. Allerdings gab es im Untersuchungszeitraum auch eine wesentlich höhere Anzahl an Regelverfahren (70 Zweitinsolvenzen bei mindestens 54.405 vorläufigen Verfahren/Regelinsolvenzverfahren entspricht einem Wert von rund 0,0013[4]) im Vergleich zu den Eigenverwaltungs-/ESUG-Verfahren (44 Zweitinsolvenzen bei mindestens 2.189 Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren entspricht einem Wert von rund 0,02).

Nachhaltigkeits-Quote kann sich definitiv sehen lassen

Die untersuchten Fälle von Zweitinsolvenzen zeigen klar, dass sowohl ESUG-Verfahren als auch Regelinsolvenzen nachhaltig sind. Bei rund 2.200 Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren über zehn Jahre sind 44 Zweitinsolvenzen eine Nachhaltigkeits-Quote, die sich definitiv sehen lassen kann. Das Gleiche gilt für die Regelinsolvenzverfahren.

Unsere Untersuchung macht deutlich, dass in den Instrumentenkoffer eines Sanierers die ESUG-Verfahren, aber genauso auch das Regelinsolvenzverfahren und aus unserer Sicht auch die seit 2021 möglichen StaRUG-Restrukturierungen gehören. Die passende Sanierungsform sollte für jedes Unternehmen immer individuell geprüft werden – besonders mit dem Blick auf die Nachhaltigkeit der Sanierung.

Corona bricht die „Zweitinsolvenzen-Welle“ – erneuter Anstieg in den nächsten Jahren möglich

Die Corona-Pandemie hat umfassende wirtschaftliche Auswirkungen. Die untersuchten Zweitinsolvenzen – der Untersuchungszeitraum wurde in „vor Corona“ (1.3.2012-1.3.2020) und „während Corona“ (1.3.2020-1.9.2021) unterteilt – zeigen allerdings, dass die Pandemie für sanierte Unternehmen nicht zu einem grundsätzlich volatileren Umfeld geführt hat. Die überwiegende Anzahl der Zweitinsolvenzen (101) gibt es „vor Corona“. „Während Corona“ gibt es hingegen nur 13 Zweitinsolvenzen. Auf Jahressicht zeigt sich zudem ein weiterer „Corona-Effekt“: 2017, 2018 und besonders 2019 (jeweils 1.3. bis 28./29.2.) baute sich eine „Zweitinsolvenzen-Welle“ auf. Diese „Zweitinsolvenzen-Welle“ wurde im ersten „Corona-Jahr“ (1.3.2020 bis 28.2.2021) gebrochen. Gründe dafür können die im Kalenderjahr 2020 extrem rückläufige Zahl der Insolvenzen von Kapital- und Personengesellschaften, die Corona-Finanzhilfen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sein.  

Diese an sich positive Nachricht hat jedoch auch eine Kehrseite: Das Vermeiden von Unternehmensinsolvenzen – unterstützt durch die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die staatlichen Finanzhilfen – hat während der Corona-Pandemie zwar bislang einen Anstieg der Zweitinsolvenzen verhindert. Es ist aber zu befürchten, dass erforderliche Sanierungen vertagt wurden und eigentlich insolvente Unternehmen mit staatlichen Hilfen und dem vielen zinsgünstigen Kapital am Markt fortgeführt werden. Diese Zombifizierung der Wirtschaft kann in den nächsten Jahren zu einem erneuten deutlichen Anstieg der Zweitinsolvenzen führen.

Phase des „Ausprobierens“ ohne negativen Effekt auf die Nachhaltigkeit der Sanierungen

In einer gesonderten Auswertung stehen die 76 Zweitinsolvenzen aus dem Zeitraum der Zweitinsolvenzen-Welle (1. März 2017 bis 29. Februar 2020) im Fokus. Die Auswertung zeigt, dass bei diesen Fällen die Mehrzahl der Erstinsolvenzen zwischen zwei und fünf Jahren zurückliegt – also auch in den „Anfangsjahren“ des ESUG. Ein möglicher Erklärungsversuch für Zweitinsolvenzen in diesem Zeitraum wäre, dass in den ersten ESUG-Jahren Vieles ausprobiert wurde und selbst Unternehmen saniert werden sollten, die dafür eigentlich nicht (mehr) geeignet waren. Allerdings zeigen die Auswertungen der einzelnen Jahre 2017, 2018 und 2019 (jeweils 1.3. bis 28.2.), dass dieser Eindruck sich auf Jahressicht nicht bestätigt.

Es gab beim ESUG sicherlich eine Phase des „Ausprobierens“. Wie aktuell beim StaRUG mussten sich Sanierer in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des ESUG zunächst mit den neuen Sanierungsinstrumenten befassen und diese in der Sanierungspraxis einsetzen und ausprobieren. Die Untersuchung zeigt, dass die jedoch keinen negativen Effekt auf die Nachhaltigkeit der Sanierungen gehabt hat. Es ist zu hoffen, dass dies beim StaRUG ebenso sein wird.

Ursachen für Erstinsolvenz in der Regel nach fünf Jahren überwunden

Eine weitere wichtige Erkenntnis der Untersuchung ist, dass der überwiegende Anteil der identifizierten Zweitinsolvenzen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Erstinsolvenz erfolgt ist. Unsere Untersuchung belegt, dass es sich relativ schnell zeigt, ob ein Unternehmen nachhaltig saniert und durch das Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren die Krisenursachen beseitigt wurden. Sind nach einer Sanierung mehr als fünf Jahre vergangen, sind bei einem sanierten Unternehmen in der Regel die Ursachen überwunden, die zur Erstinsolvenz geführt haben.

Zweite Chance beim ersten Mal nutzen

Ein Ziel des Gesetzgebers ist es – nicht nur, aber eben gerade auch mit dem ESUG – dass Unternehmen die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenz-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens als zweite Chance sehen und ergreifen. Es ist jedoch wichtig, diese zweite Chance beim ersten Mal zu nutzen. Das zeigt eine wichtige Erkenntnis der Untersuchung, die die Bedeutung einer nachhaltigen Unternehmenssanierung unterstreicht: Unternehmen, die innerhalb von fünf Jahren nach der Erstinsolvenz erneut einen Insolvenzantrag stellen müssen, werden fast 1,5-mal häufiger abgewickelt als saniert (66 Zweitabwicklungen und 47 Zweitsanierungen, ein Verfahren nicht feststellbar).

Die Fortführung des Unternehmens und der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze stehen zurecht im Fokus einer Sanierung. Wichtig ist jedoch, in einer Sanierung immer auch die Ursachen anzugehen, die zur Insolvenz geführt haben. Lediglich die Passivseite der Bilanz zu reduzieren und dann operativ weiter so wie bisher vorzugehen, mag kurzfristig zu einem Erfolg führen. Um jedoch eine nachhaltig erfolgreiche Unternehmensanierung zu erreichen, darf man sich nicht davor scheuen, mitunter auch tiefgreifende Einschnitte vorzunehmen. Denn: Von einer nachhaltigen Unternehmensanierung profitieren am Ende alle.  


[1] Die Definition einer Zweitinsolvenz ist in der Datenbasis und dem Untersuchungsdesign auf www.nachhaltige-unternehmenssanierung.de dargestellt. Dort finden sich auch die Erkenntnisse der Untersuchung.

[2] Auf Basis von Daten der STP Business Information GmbH wurden im Zuge der Untersuchung für den Zeitraum 1. März 2012 und 1. September 2021 (jeweils rollierende Jahre vom 1.3. bis zum 28./29.2.) und der Definition einer Zweitinsolvenz 114 Zweitinsolvenzen identifiziert und untersucht. Als Beginn des Untersuchungszeitraum wurde das Inkrafttreten der ESUG-Insolvenzrechtsreform gewählt.

[3] Mit dem ESUG wurde die Eigenverwaltung, die sogenannte Sanierung in eigener Regie, für die Verfahrensbeteiligten plan- und berechenbarer. Zudem wurde das Schutzschirmverfahren eingeführt.

[4] Zweitinsolvenzen können bei Regelinsolvenzverfahren nur eingeschränkt identifiziert werden. Dieser Aspekt ist bei Erkenntnis und Einordnung berücksichtigt. Bei einer zehnfach höheren Anzahl an Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren (700 statt 70) würde der Wert bei rund 0,013 liegen. Ein Wert von 0,02 wird bei 1.088 Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren erreicht, also bei einer rund 15-fach höheren Anzahl an Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren. Weitere Informationen dazu sind im Untersuchungsdesign auf www.nachhaltige-unternehmenssanierung.de dargestellt.