Eine eigene Kammer für Insolvenzverwalter bringt nur zusätzliche Bürokratie
Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern soll bundesweit einheitlich reguliert werden. Dabei gibt es entsprechende Regularien und Kontrollinstanzen bereits zur Genüge.
Inhaltsverzeichnis
1. Braucht die Berufsausübung der Insolvenzverwalter eine eigene Selbstverwaltung?
2. Ein umfangreiches neues Regelungs-, Kammer- und Aufsichtssystem
3. Eine zusätzliche Kammer mit eigener Pflichtmitgliedschaft für eine kleine Berufsgruppe?
4. Eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Insolvenzverwalter geplant
Braucht die Berufsausübung der Insolvenzverwalter eine eigene Selbstverwaltung?
Lange wurde diskutiert, ob es für die Berufsausübung der Insolvenzverwalter neben den bestehenden Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskammern eine eigene Selbstverwaltung geben sollte und wie diese ausgestaltet werden sollte. Mit seinem Ende Juli 2026 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger hat sich das BMJV hat am 24. Juli 2026 den Referentenentwurf gegen den im Jahr 2022 von der Bundesrechtsanwaltskammer und Insolvenzverwalterverbänden unterbreiteten Kompromissvorschlag entschieden, das Berufsrecht unter dem Dach der BRAK zu regeln und die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln.
Ein umfangreiches neues Regelungs-, Kammer- und Aufsichtssystem
Statt dieser auch als minimalinvasiv bezeichneten Lösung schafft der Referentenentwurf in 167 Paragraphen allein des Kerngesetzes ein umfangreiches neues Regelungs-, Kammer- und Aufsichtssystem. Zweifel sind angebracht, ob das Ziel der Kosteneinsparung und Verschlankung damit erreicht wird. Es stellt sich die Frage, ob der dadurch verursachte Aufwand gerechtfertigt und erforderlich ist.
Der Kreis der hauptberuflich mit Insolvenzen befassten Berufsträger ist vergleichsweise überschaubar. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland rund 2000 insolvenzrechtliche Amtsträger, die Zahl der hauptberuflich in der Insolvenzverwaltung tätigen Personen wird auf 500 bis 800 geschätzt. Zum Vergleich: Allein die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 1. Januar 2026 mehr als 173.000 Mitglieder. Nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer sind rund 95 Prozent der Insolvenzverwalter zugleich als Rechtsanwälte zugelassen, der Rest sind Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Eine zusätzliche Kammer mit eigener Pflichtmitgliedschaft für eine kleine Berufsgruppe?
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob für diese kleine Berufsgruppe eine zusätzliche Kammer mit eigener Pflichtmitgliedschaft, eigenem Beitrag, eigener Berufsaufsicht und eigener Berufsgerichtsbarkeit erforderlich ist. Oder reicht es nicht doch aus, die Infrastruktur der Rechtsanwaltskammer zu nutzen, in der ohnehin die überwiegende Zahl der insolvenzrechtlichen Amtsträger schon Mitglied ist?
Allein die Einführung eines bundesweit zentralen Berufsträgerregisters rechtfertigt für sich genommen nicht den Aufbau einer vollständig neuen Kammer- und Aufsichtsstruktur. Die bisherigen Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch eine bundesweite und einheitliche Liste von zugelassenen Personen ersetzt werden, auf die zentral zugegriffen werden kann. Ein bundesweit einheitliches und laufend aktualisiertes Berufsträgerregister wäre ein sinnvolles Instrument, um transparente Qualitätsstandards zu fördern und den Insolvenzgerichten eine verlässliche Informationsgrundlage für ihre Auswahlentscheidung zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgaben könnten grundsätzlich auch innerhalb der bestehenden Strukturen der Rechtsanwaltskammern wahrgenommen werden. Für eine solche organisatorische Lösung wäre ein erheblicher Teil der nun vorgesehenen neuen Kammer-, Aufsichts- und Berufsgerichtsstrukturen nicht erforderlich.
Eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Insolvenzverwalter geplant
Der Referentenentwurf hält des Weiteren eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Insolvenzverwalter für erforderlich. Der Entwurf schafft hierfür eine neue Berufsgerichtsbarkeit und sieht bei Berufspflichtverletzungen Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro sowie als schwerste Sanktion die Entziehung der Zulassung vor.
Man fragt sich: Woher rührt dieses Bedürfnis? Eine Vielzahl von Problemfällen mit Insolvenzverwaltern dürfte es jedenfalls nicht sein: Der Ombudsmann des VID, in dem immerhin 476 Insolvenzverwalter Mitglied sind und der damit einen großen Teil der professionellen Unternehmensinsolvenzverwaltung repräsentiert, weist in seinem Jahresbericht 2025 lediglich 47 Beschwerdefälle aus und teilt mit, dass es sich dabei überwiegend um Kommunikationsprobleme handelte, insbesondere auch aufgrund teilweise überhöhter Erwartungen auf Gläubigerseite.
Eine ganze Reihe an Kontrollinstanzen
Dass die Zahl so gering ist, verwundert nicht: Für insolvenzrechtliche Amtsträger gibt es mit den Insolvenzgerichten – von den Richtern, die sie bestellen bis hin zu den Rechtspflegern, die jedes Insolvenzverfahren eng begleiten sowie mit den Gläubigerinstitutionen wie der obligatorischen Gläubigerversammlung und insbesondere in größeren Verfahren dem Gläubigerausschuss – eine ganze Reihe an Kontrollinstanzen.
Hinzu kommt die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters. Verletzt er schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten und verursacht dadurch einen Schaden, haftet er persönlich und unbeschränkt.
Deutschland verfügt über einen hoch professionalisierten Markt für Insolvenzverwaltung und Restrukturierung
Deutschland verfügt über einen hoch professionalisierten Markt für Insolvenzverwaltung und Restrukturierung. Eine qualitativ hochwertige Insolvenzverwaltung ist gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten von zentraler Bedeutung. Die professionell tätigen Insolvenzverwalter und ihre Teams sowie die beteiligten institutionellen Gläubiger und Berater haben einen hohen Marktstandard geschaffen, der eine transparente und effiziente Bewältigung auch großer und komplexer Insolvenzverfahren gewährleistet. Der Reformaufwand sollte stärker darauf konzentriert werden, das Verfahren weiter zu optimieren. So könnte beispielsweise die Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterauswahl gestärkt oder die Digitalisierung der Verfahren vorangetrieben werden.
Die Schaffung der eigenen Kammer bringt dagegen keine Weiterentwicklung, sondern nur zusätzliche Bürokratie. Und genau das wollte das BMJV doch eigentlich reduzieren.
Der Autor:
Volker Böhm ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Partner bei Schultze & Braun. Er ist Mitglied des Gravenbrucher Kreises, des Zusammenschlusses der führenden, überregional tätigen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten Deutschlands und wird regelmäßig an zahlreichen Gerichten als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt.