Die neue Realität: Welche Besonderheiten es bei den Betriebsratswahlen 2026 gibt
Die Betriebsratswahlen, die in diesem Jahr turnusgemäß vom 1. März bis 31. Mai in zahlreichen Betrieben stattfinden warten, mit einigen Besonderheiten auf. Seraphim Ung Kim und Franz Ort von Schultze & Braun erläutern, welcher Handlungsbedarf sich daraus für Arbeitgeber und Betriebsräte ergibt.
Manche Ereignisse gibt es nur alle vier Jahre. Dazu zählen nicht nur die Fußball-Weltmeisterschaften, sondern auch die Betriebsratswahlen. 2026 weisen beide Ereignisse Besonderheiten auf. Warum lohnt bei den Betriebsratswahlen ein genauer Blick?
Kim: Das liegt zum einen an der großen Bedeutung der Betriebsratswahlen an sich, zum anderen aber auch an den zahlreichen Besonderheiten, die nicht nur Auswirkungen auf die Wahlen, sondern auch auf die generelle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat im Unternehmen haben.
Welche Besonderheiten gibt es bei den Betriebsratswahlen 2026?
Orth: Zunächst bleibt es auch bei diesen Betriebsratswahlen mangels gesetzlicher Grundlage bei Präsenz- und Briefwahlen. Trotz der ambitionierten Ziele, die die aktuelle Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zur Weiterentwicklung der Mitbestimmung und zur Online-Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen formulierte, lässt die angekündigte digitale Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes bislang auf sich warten. Die fehlende gesetzliche Option zur Online-Wahl wiegt umso schwerer, als sie mit der heutigen Arbeitsrealität vieler Unternehmen nur noch eingeschränkt vereinbar ist: Seit der Corona-Pandemie ist der Anteil von Beschäftigten im Homeoffice oder in hybriden Arbeitsmodellen deutlich und dauerhaft gestiegen. Die Durchführung der Wahlen im Präsenzformat hat daher einen immensen organisatorischen Aufwand für Arbeitnehmer und Wahlvorstände und zugleich höhere Kosten für die Arbeitgeber zur Folge.
Kim: Damit kommen wir direkt zur zweiten Besonderheit: den Kosten. Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Arbeitgeber sämtliche erforderlichen Kosten zu tragen – von der Vorbereitung über die Schulung des Wahlvorstands bis hin zur Durchführung der Wahl in Präsenz oder als Briefwahl. Gerade in den aktuellen wirtschaftlich angespannten Zeiten kann diese Kostentragungspflicht besonders von wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen als eine zusätzliche Belastung zur Unzeit angesehen werden.
Wie weit reicht der Grundsatz der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht bei der Betriebsratswahl?
Kim: Dieser Grundsatz gilt nur, soweit die Kosten erforderlich sind, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Doch welche Aufwendungen gelten noch als „erforderlich“ und wo ist ausnahmsweise die Grenze der Kostentragungspflicht überschritten? Die Rechtsprechung betont dabei den Einzelfall: So gelten etwa Wahllisten mit Namen und Kurzvorstellung der Kandidaten für die Betriebsratswahl als notwendig, während zusätzliche Präsentationen mit Fotos nicht zwingend vom Arbeitgeber zu finanzieren sind.
Orth: Dabei ist wichtig, dass selbst für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen die Existenz eines Betriebsrats oft von Vorteil ist. Insbesondere im Rahmen von Betriebsänderungen oder bei der Notwendigkeit, finanzielle Belastungen durch Betriebsvereinbarungen zu reduzieren, schaffen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Verfahrens- und Rechtssicherheit, vermeiden aufwändige Einzelvereinbarungen und erhöhen zugleich die Akzeptanz notwendiger Maßnahmen in der Belegschaft.
Wie können Betriebsratswahlen und ein Betriebsrat die Akzeptanz notwendiger Maßnahmen in der Belegschaft fördern?
Kim: Die Akzeptanz in der Belegschaft ist grundsätzlich gegeben, weil Betriebsratswahlen demokratischen Prinzipien folgen und der Betriebsrat durch ihre Wahl legitimiert wird. Betriebsräte fördern damit nicht nur das sozialpartnerschaftliche Miteinander, sondern auch eine demokratische Kultur! In Anbetracht der oftmals intensiven Kommunikation in demokratischen Meinungsbildungsprozessen sollten Arbeitgeber deshalb bei den Betriebsratswahlen 2026 auch der für Sie geltenden gesetzlichen Neutralitätspflicht besondere Beachtung schenken. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es zu einer verstärkten politischen Einflussnahme kommt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der in fünf Bundesländern anstehenden Landtagswahlen.
Orth: Fakt ist: Der Arbeitgeber darf durch seine Äußerungen und sein sonstiges Verhalten die freie Willensbildung der Wahlberechtigten nicht beeinträchtigen, insbesondere keine Nachteile androhen oder Vorteile versprechen. Unzulässig wäre etwa das Inaussichtstellen zusätzlicher Urlaubstage oder beruflicher Vorteile für ein bestimmtes Wahlverhalten. Die Neutralitätspflicht schließt jedoch nicht jede Reaktion des Arbeitgebers auf politische oder sonstige Einflussnahmen aus. So ist es zulässig, die Belegschaft zur Aufstellung alternativer Kandidaten oder Wahlvorschläge zu ermutigen sowie die eigene Sympathie für bestimmte Kandidaten oder Listen offen zu bekunden, solange dies ohne Druck oder Beeinflussung geschieht. Die Beteiligten der Wahl sollten der besonderen, verantwortungsvollen Rolle im Betrieb insgesamt mit Augenmaß und Respekt begegnen.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Mai 2025 zu sogenannten Matrix-Managern?
Orth: Die Entscheidung vom 22. Mai 2025 mit dem Aktenzeichen 7 ABR 28/24 ist von besonderer praktischer Bedeutung, da sie erhebliche Auswirkungen auf Betriebsratswahlen in Unternehmen mit Matrix-Strukturen hat. Das Gericht hat das bislang vorherrschende Verständnis der „betrieblichen Integration“ weiterentwickelt und an die veränderten Arbeitsrealitäten angepasst. Danach können sogenannte Matrix-Manager – etwa Führungskräfte mit standortübergreifender fachlicher Weisungsbefugnis – unter bestimmten Voraussetzungen statt in nur einem Betrieb künftig in mehreren Betrieben bei Betriebsratswahlen aktiv wahlberechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen auch wählbar sein.
Kim: Es zeigt sich: Arbeitgeber und Betriebsräte sind mit dem Blick auf die Besonderheiten und ihre Bedeutung gut beraten, sich frühzeitig mit den teils komplexen wechselseitigen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen – bei den Wahlen, aber auch bei der generellen Zusammenarbeit.
Die Interviewpartner
Seraphim Ung Kim
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun. Er ist am Nürnberger Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig. Zu seinen Spezialgebieten gehören unter anderem die betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz und Themen rund um die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Betriebsräten.