Sonderausgaben 2025
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2025 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2025 zu leisten.
Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.
1. Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben
1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.
1.2 Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG): Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.
1.3 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2025 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechende Beiträge abzgl. etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.
2. Begrenzt abziehbare Sonderausgaben
2.1 Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG):
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung – abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.
2.2 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 80 % der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.800 Euro pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
2.3 Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG):
Aufwendungen für die (eigene) erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel, Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.
2.4 Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG):
30 % des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.
2.5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG):
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 °/°° der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro (Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG).
Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen sind mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 300 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht regelmäßig ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus.
2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG):
Zuwendungen an politische Parteien werden in Höhe von 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge können bis höchstens 1.650 Euro (bei Ehepartnern: 3.300 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende Beträge ist hier ausgeschlossen.
Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen:
1 Begünstigt sind seit 2005 abgeschlossene Verträge, die nur die Zahlung einer monatlichen (Leib-)Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschlüssen seit 2012: ab dem 62. Lebensjahr) vorsehen. Berücksichtigt werden können darin aber auch Beiträge zur ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen (nur Ehepartner und Kinder); siehe hierzu auch die BMF-Anwendungsschreiben im Anhang 1a/II zum amtlichen Einkommensteuer-Handbuch. Die Ansprüche aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.
2 Begünstigt sind Beiträge für eine seit 2014 abgeschlossene eigenständige Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen (Leib-)Rente für einen Versicherungsfall vorsieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahr eintritt. Ansprüche aus der Basisrente-Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bb) EStG sowie die unter Fußnote 1 genannten BMF-Schreiben).
3 Der Förderhöchstbetrag ist dynamisiert; er bestimmt sich nach dem jeweiligen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (für 2025: 24,7 % x 118.800 € Beitragsbemessungsgrenze; siehe § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG).
4 Vgl. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG.
5 Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen, wie z. B. bei Vorstandsmitgliedern einer AG, Beamten, Abgeordneten, Richtern oder Soldaten, vermindert sich der Höchstbetrag um einen entsprechenden fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtige GmbH-GesellschafterGeschäftsführer mit Pensionsanspruch gegenüber ihrer Gesellschaft (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
6 In Betracht kommen Beiträge für eine Basisversorgung (auch für Kinder und Ehepartner) – ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen und ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (siehe dazu auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
7 Übersteigen die Beiträge zu B.1 (Basisversorgung) die unter B.2 genannten Höchstbeträge, ist eine Berücksichtigung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe B.2) nicht möglich (siehe dazu § 10 Abs. 4 EStG).
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