Restrukturierung nach Plan

14. Oktober 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück einer StaRUG-Restrukturierung. Er ist dem Insolvenzplan der Insolvenzordnung nachempfunden, es gibt jedoch wichtige Unterschiede, die Schuldner, Berater, aber auch Gläubiger im Blick haben sollten.

In einem Restrukturierungsplan führen der CRO und das Management des Schuldnerunternehmens die Maßnahmen auf, die für die erfolgreiche Restrukturierung notwendig sind. Bei den Regelungen des Restrukturierungsplans hat sich der Gesetzgeber an den Vorschriften orientiert, die für einen Insolvenzplan gelten. Diese Vorschriften wurden im Zuge des StaRUG weiterentwickelt, sodass ein Insolvenzplan wie ein Restrukturierungsplan nun auch im darstellenden Teil zwingend eine Vergleichsrechnung enthalten muss.

Unterschiede trotz Ähnlichkeiten

Trotz der Nähe zueinander, ist es gleichwohl mitnichten so, dass sich Insolvenzplan und Restrukturierungsplan lediglich in ihrer Bezeichnung unterscheiden. Vielmehr gibt es beim Restrukturierungsplan mehrere Besonderheiten, die für das Gelingen einer StaRUG-Restrukturierung eine entscheidende Rolle spielen.

Eine davon ist im Verfahren an sich begründet. Im Fokus eines Insolvenzverfahrens steht neben der Sanierung des Unternehmens die Befriedigung aller Gläubiger. In einer StaRUG-Restrukturierung müssen nicht alle Gläubiger eingebunden werden, sondern der Schuldner entscheidet, welche Gläubiger er in das Restrukturierungsprojekt einbeziehen will.

Bei der Ausarbeitung und der Abstimmung des Restrukturierungsplans mit den Gläubigern bietet es sich an, für die betriebswirtschaftliche Auswertung, die Vergleichsrechnung und die Erstellung des Plans sowie die Abstimmung mit den Gläubigern und dem Gericht Spezialisten an Bord zu holen. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass einzelne Gläubiger dem Plan nicht zustimmen und sich in einem Rechtsmittelverfahren auf ihren Minderheitenschutz berufen.

Um solche Stolpersteine auf dem Weg zu einer Restrukturierung von vorneherein zu umgehen, ist es hilfreich, die Zahlen und Ergebnisse im Restrukturierungsplan so aufzubereiten, dass sie den Gläubigern und im Fall der Fälle dem Restrukturierungsgericht vorgelegt werden können. So können die Gläubiger frühzeitig und auf einer soliden Basis eingebunden werden und sind eher dazu bereit, den Restrukturierungsweg mit zu gehen. Eine realistische Planung und nachvollziehbare Perspektiven für das Unternehmen, mit dem sie künftig weiter Geschäfte machen können, helfen dabei, die Gläubiger zu überzeugen.

Herzstück des Herzstücks

Dabei ist die Vergleichsrechnung, die der Schuldner für den Restrukturierungsplan als dessen zentrales Element erstellen muss, insofern von besonderer Bedeutung, da in ihr den Gläubigern gezeigt wird, was sie aller Voraussicht nach ohne den Plan erhalten würden. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass ein solches Vergleichsszenario nicht willkürlich „schlecht gerechnet“ werden darf. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass im Vergleichsszenario ebenfalls von der Fortführung des Geschäftsbetriebes ausgegangen werden muss, wenn auch der Restrukturierungsplan eine Fortführung vorsieht. Damit sollen die Gläubiger vor zu hohen Forderungsverzichten geschützt werden, wenn der Schuldner als Vergleichsszenario im Plan zum Beispiel eine Abwicklung seines Unternehmens gegenüberstellt.

Wie das Vergleichsszenario jedoch im Einzelnen aussehen soll, sollte sich der Planersteller also genau anschauen und überlegen. Oder anders formuliert: Das Vergleichsszenario in einem Restrukturierungsplan ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Dafür sorgt auch die Tatsache, dass die Frage „Wie ist ein Vergleichs-Fortführungsszenario genau zu ermitteln?“ im StaRUG nur insoweit beantwortet wird, als dass vom „nächstbesten Alternativszenario“ die Rede ist, das heranzuziehen ist. Es sollte also dem Plan-Szenario stets das Szenario gegenübergestellt werden, das nach den Umständen des Einzelfalles und nach den Ergebnissen des Restrukturierungsplans die zweitbeste Lösung für die Gläubiger wäre. Ob dies ein Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung, eine Fortführung und/oder der Verkauf des Unternehmens ohne Insolvenz-/Restrukturierungsverfahren oder eine übertragende Sanierung aus einem Insolvenzverfahren heraus wäre, muss gleichwohl immer im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden. Fakt ist jedoch: Das Vergleichsszenario kann ausschlaggebend dafür sein, inwieweit die Gläubiger für den Plan gewonnen werden können.

Ein wichtiger Faktor sind Vergleichs-Szenario und Restrukturierungsplan aber auch mit dem Blick auf die Nicht-Öffentlichkeit einer StaRUG-Restrukturierung. Diese steht im Mittelpunkt der Antwort auf die Frage, ob ein Markttest für einen Unternehmensverkauf im Rahmen eines Dual-Track-Verfahrens notwendig ist, um einen realistisch erzielbaren Kaufpreis für das Unternehmen zu erhalten. Neben dem Risiko, dass die StaRUG-Restrukturierung eines Unternehmens im Markt bekannt wird, können sich daraus zeitliche Verzögerungen ergeben, die das Erreichen des Restrukturierungsziels be- oder sogar verhindern – von den Zusatzkosten ganz abgesehen. Vor diesem Hintergrund ist es zum Beispiel sinnvoller, eine Markteinschätzung durch einen entsprechend fachkundigen Sachverständigen vornehmen zu lassen, der idealerweise über Erfahrungen im Bereich Distressed-M&A verfügt.

Dr. Elske Fehl-Weileder

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht bei Schultze & Braun. Zu Ihren Spezialgebieten gehören die Insolvenzverwaltung, die Begleitung von Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren sowie die Erstellung und Umsetzung von Insolvenz- und Restrukturierungsplänen.