Keine weitere Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach Vollziehung des Vermögensarrestes

14. November 2022 Blog Insolvenzrecht

§ 111f StPO regelt die Vollziehung des Vermögensarrestes; § 111h StPO die Wirkung hieraus. Das OLG Bremen hatte nun zu entscheiden, ob auch die Staatsanwaltschaft selbst  - wie andere Gläubiger - kein Recht auf weitere Eintragung einer Sicherungshypothek hat.

Lesen Sie dazu die Entscheidung mit kritischen Praxishinweis zur Abgrenzung der Rechtslage bei Forderungspfändung durch die Staatsanwaltschaft (OLG München). Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Prof. Dr. Andreas J. Baumert
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

OLG Bremen: Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück

StPO §§ 111f Abs. 2, 111h Abs. 2, S. 1, 111k Abs. 1 S. 2
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2022 – 3 W 13/22 (AG Bremen)

I. Leitsatz des Verfassers
Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat – wie andere Gläubiger – wegen § 111h Abs. 2 S. 1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.

§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.

Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs. 1 S. 1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.

II. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft begehrt die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in Höhe von 73.495 EUR und eines Veräußerungsverbots im Grundbuch. Sie hatte bereits zuvor aufgrund eines Vermögenarrests eine Sicherungshypothek in Höhe von 100.000 EUR mit entsprechendem Veräußerungsverbot beantragt. Entsprechend erfolgte die Eintragung im Grundbuch. Das Eintragungsersuchen in Höhe von weiteren 73.495 EUR wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – zurückzugewiesen.

III. Rechtliche Wertung
Die statthafte und zulässige (§§ 71, 73 GBO) Beschwerde sei unbegründet. Die Antragstellerin habe kein Recht auf Eintragung einer weiteren (oder höheren) Sicherungshypothek (Beschluss Rn. 8). Zwar sei die Arrestschuldnerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Durch die erste Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft sei dieses jedoch belastet, so dass aus § 111h Abs. 2 S. 1 StPO sich die Unzulässigkeit weiterer Zwangsvollstreckungen ergeben.

Das Verbot der Eintragung weiterer Sicherungshypotheken bzw. Erhöhung des gesicherten Betrages Folge aus § 111h StPO. Die Arrestvollziehung dauere nach Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Aufhebung der Pfändungsmaßnahme an (BGH, NJW 2020, 2337, Rn. 14), so dass bis zur Aufhebung der Maßnahme gemäß § 111h Abs. 2 S. 1 StPO weitere Zwangsvollstreckungen unzulässig seien. § 111h Abs. 2 S. 1 StPO solle verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern würden (Beschluss Rn. 12 m.w.N.). Durch das Zusammenwirken der §§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO und 111i Abs. 1 S. 1 StPO solle bewirkt werden, dass der gesicherte Gegenstand im Insolvenzverfahren für die Tatgeschädigten (und anderen Gläubigern) gesichert sei, ohne dass nachrangige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrücken und zu einer bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger führen könnten (Beschluss Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, ebenda, Rn. 12). Dies bedeute, dass mit der ersten Sicherung eines Gegenstandes durch die Staatsanwaltschaft keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr möglich seien (Beschluss S. 13 unter Hinweis auf die (vermeintliche) Gegenauffassung OLG München, NZI 2021, 1035 mit zustimmender Anmerkung Köllner, NZI 2021, 1036).

Damit sperre § 111h StPO das Grundstück für jede weitere Maßnahme (Beschluss Rn. 14 unter Hinweis auf BGH, ebenda Rn. 13). Die Wirkung bestehe auch dann, wenn es nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens komme. Eine teleologische Reduktion nur auf den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolge nicht. Der Wortlaut des § 111h Abs. 2 S. 1 StPO sei eindeutig. Das Vollstreckungsverbot müsse auch für die Staatsanwaltschaft selbst gelten (Beschluss Rn. 18), da sie andernfalls gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden würde.

Die Rechtsbeschwerde wurde nach § 78 Abs. 2 GBO zugelassen.

IV. Praxishinweis
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 28.5.2020 (V ZB 56/19, NJW 2020, 2337) klargestellt, dass das in § 111h Abs. 2 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot auch dann gelte, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist (BGH, ebenda, mit zustimmender Anmerkung Wilke). Das Vollstreckungsverbot unterbindet nach dieser BGH-Rechtsprechung aber nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögens aus Arrest entstandenen Sicherungsrechts der Staatsanwaltschaft nachrangig sind (BGH, ebenda, Leitzsatz 2, vgl. auch Köhler in Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111h Rn. 4; Huber in BeckOK StPO 44. Edition Stand 1.7.2022 § 111h Rn 5). § 111h Abs. 2 S. 1 StPO steht einer Arrestpfändung bzw. Einzelzwangsvollstreckung durch den Antragsteller nur entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsamt den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens vollzogen hat (Köllner, NZI 2021, 1036). Zulässig ist die weitere Arrestpfändung daher, soweit die Staatsanwaltschaft die Forderung gegen den Dritten nicht gepfändet hat, weil die Forderung höher ist (OLG München, NZI 2021, 1035 Rn. 15). Die Pfändung des „freien Teils“ der Forderung ist somit möglich (zustimmend Köllner ebenda). Das Oberlandesgericht Bremen meint nun, wie sich aus der Rechtsbeschwerdezulassung ergibt, seine Rechtsauffassung divergiere hiervon. Dies ist jedoch fehlgehend. Das Grundstück ist – anders als eine Forderung – bei Vollziehung des Vermögensarrests nicht teilbar. § 111h StPO sperrt das Grundstück für jede weitere Maßnahme (Beschluss Rn. 14; BGH, ebenda Rn. 13). Dass „kleine“ Vermögensarreste „große“ Vermögenswerte – hier ein Grundstück - blockieren, ist nach Rechtsprechung des BGH Folge der legitimen gesetzgeberischen Entscheidung rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile effektiv abzuschöpfen (BGH, ebenda). Die Rechtsfrage, die zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geführt hat, ist damit bereits durch den BGH geklärt. Der BGH ist dennoch an die Zulassung gebunden (§ 78 Abs. 2 S. 2 GBO, der § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO entspricht), nachdem die Beschwerde und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen (dazu statt aller Saenger/Koch, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 574 Rn. 11), sondern gesetzlich vorgesehen ist (§§ 71, 73, 78 Abs. 1 GBO).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas J. Baumert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht