Anwendung der Regelungen zur neuen Aktivrente
Durch das Aktivrentengesetz wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Besteuerung von Arbeitslohn geschaffen.
Danach wird ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht oder hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über bestanden, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind geringfügig Beschäftigte.
Entscheidend ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer; auf die vorherige Art der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Danach sind z. B. auch davor Selbständige oder Verbeamtete grundsätzlich begünstigt.
Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Außerdem fallen beim Arbeitgeber und auch beim Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Der Arbeitgeber soll den Freibetrag bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigen. Konnte der Arbeitgeber den Freibetrag zu Jahresbeginn noch nicht berücksichtigen, kann er den Lohnsteuerabzug insoweit nachträglich korrigieren. Ist auch das nicht möglich, kann der Arbeitnehmer die Steuerbefreiung der Aktivrente nachträglich in seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend machen.
Beim Werbungskostenabzug ist allerdings zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 1 EStG).
Das Abzugsverbot gilt auch für die mit der steuerfreien Aktivrente im Zusammenhang stehenden und vom Arbeitnehmer getragenen Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
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