+++ACHTUNG BETRUGSVERSUCH! Gefälschte Angebote zum Kauf von Vermögenswerten aus Insolvenz- und StaRUG-Verfahren, die angeblich von Schultze & Braun verschickt worden sein sollen. Gehen Sie nicht auf diese Angebote ein und setzen Sie sich im Schadensfall mit der Polizei in Verbindung.  +++ACHTUNG BETRUGSVERSUCH! Gefälschte Angebote zum Kauf von Vermögenswerten aus Insolvenz- und StaRUG-Verfahren, die angeblich von Schultze & Braun verschickt worden sein sollen. Gehen Sie nicht auf diese Angebote ein und setzen Sie sich im Schadensfall mit der Polizei in Verbindung.

Datenbasis

Welche Erkenntnisse die Untersuchung gebracht hat

In den folgenden Punkten finden Sie die Erkenntnisse und die jeweilige Einordnung der Daten-Auswertungen. Es wird erläutert, welche Schwerpunkte die Auswertung hatte und was welche Daten und Zeiträume zum Beispiel untersucht worden sind. 

In dieser Auswertung haben wir anhand der gesamten 132 Zweitinsolvenzen* für den Zeitraum 1.3.2012 bis 1.9.2021 untersucht, wie viel Jahre zwischen dem ersten und dem zweiten Insolvenzantrag eines Unternehmens gelegen haben. Die Auswertung hat folgendes Ergebnis geliefert (in absoluten Zahlen):

  • Von den untersuchten 132 Zweitinsolvenzen ist der überwiegende Anteil (114 Insolvenzen) bis zu fünf Jahre nach dem ersten Insolvenzantrag erfolgt.

Wir sehen dieses Ergebnis als Beleg für unsere Definition einer Zweitinsolvenz.

* Diese Auswertung wurde ohne die in der Definition festgelegte Beschränkung auf den Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erst- und Zweitinsolvenz vorgenommen. Es wurden im Untersuchungszeitraum insgesamt 132 Zweitinsolvenzen identifiziert. Die „überzähligen“ 18 Zweitinsolvenzen, bei denen zwischen Erst- und Zweitantrag mehr als fünf Jahre liegen, wurden nur in der Auswertung zum Rückfallrisiko berücksichtigt. Die weiteren Auswertungen wurden auf Basis der 114 Zweitinsolvenzen vorgenommen, bei denen zwischen Erst- und Zweitinsolvenz höchsten fünf Jahre vergangen sind.

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Interaktive Grafik zum Rückfallrisiko

Erkenntnis

Nach fünf Jahren nimmt das „Rückfallrisiko“ stark ab.

Beleg: Von den identifizierten und untersuchten 132 Zweitinsolvenzen ist der überwiegende Anteil (114) bis zu fünf Jahre nach dem Erstantrag erfolgt.

Einordnung

Nach fünf Jahren sind bei einem (erst-)sanierten Unternehmen in der Regel die Ursachen überwunden, die zur Erstinsolvenz geführt haben.

In diesem Jahr jährt sich das Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform vom 1. März 2012 (ESUG) zum zehnten Mal. Mit dem ESUG wurde die Eigenverwaltung, die sogenannte Sanierung in eigener Regie, für die Verfahrensbeteiligten plan- und berechenbarer. Zudem wurde das Schutzschirmverfahren eingeführt. Vor diesem Hintergrund bilden die sogenannten ESUG-Verfahren (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) in der Untersuchung einen Schwerpunkt.

Die Auswertung der 114 Zweitinsolvenzen mit dem Fokus auf die Verfahrensarten (ESUG-Verfahren / Regelinsolvenzverfahren) für den Zeitraum 1. März 2012 bis 1. Spetember 2021 bringt das Ergebnis (absolute Zahlen), dass der Anteil ohne direkten ESUG-Bezug in der Erstinsolvenz (70 Zweitinsolvenzen – Erstinsolvenz in Fremdverwaltung / kein ESUG-Verfahren, Kategorien rot und blau) im Vergleich zum Anteil mit ESUG-Bezug (44 Zweitinsolvenzen – Erstinsolvenz in Eigenverwaltung / ESUG-Verfahren, Kategorien gelb und lila) rund 1,6-mal so hoch ist.

Maßgeblich ist hierbei jedoch die weitaus größere Anzahl an Regelverfahren (70 Zweitinsolvenzen bei mindestens 54.405 vorläufigen Verfahren/Regelinsolvenzverfahren entspricht einem Wert von rund 0,0013*) im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu den Eigenverwaltungs-/ESUG-Verfahren (44 Zweitinsolvenzen bei mindestens 2.189 Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren entspricht einem Wert von rund 0,02).

* Zweitinsolvenzen können bei Regelinsolvenzverfahren nur eingeschränkt identifiziert werden. Dieser Aspekt ist bei Erkenntnis und Einordnung berücksichtigt. Bei einer zehnfach höheren Anzahl an Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren (700 statt 70) würde der Wert bei rund 0,013 liegen. Ein Wert von 0,02 wird bei 1.088 Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren erreicht, also bei einer 15-fach höheren Anzahl an Zweitinsolvenzen in Regelinsolvenzverfahren.

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Interaktive Grafik zum ESUG-Bezug

Erkenntnis

Die Kernerkenntnis der Untersuchung ist, dass mit dem Blick auf die untersuchten Zweitinsolvenzen die ESUG-Verfahren bei der Nachhaltigkeit der Sanierung nicht per se besser abschneiden als Regelinsolvenzverfahren. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sowohl Regelinsolvenzverfahren als auch die ESUG-Verfahren für erfolgreiche und nachhaltige Sanierungen stehen.

Beleg: Die Auswertung der Daten zeigt, dass es zwischen dem 1.3.2012 und dem 1.9.2021 44 Zweitinsolvenzen gibt, bei denen die Erstinsolvenz in Eigenverwaltung („ESUG-Bezug“) erfolgt ist. 70 Zweitinsolvenzen sind hingegen in Fremdverwaltung (kein „ESUG-Bezug“) erfolgt.

Maßgeblich ist hierbei die weitaus größere Anzahl an Regelverfahren (mindestens 54.405 vorläufige Insolvenzverfahren) im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu den Eigenverwaltungs-/ESUG-Verfahren (mindestens 2.189 Eigenverwaltungsverfahren).  

Einordnung

Die untersuchten Zweitinsolvenzen zeigen klar, dass ESUG-Verfahren und Regelinsolvenzen für erfolgreiche und nachhaltige Unternehmenssanierungen stehen. Bei insgesamt rund 2.200 Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren seit März 2012 kann sich die Nachhaltigkeitsquote definitiv sehen lassen – auch wenn keine Daten dazu vorliegen, wie viele der ESUG-Verfahren im ersten Anlauf zu einer Sanierungslösung geführt haben. Dies gilt auch für die Regelinsolvenzverfahren – also Sanierungen mit einem Insolvenzverwalter – die sich gleichwohl nicht verstecken müssen. 70 Zweitinsolvenzen bei rund 54.400 Regelinsolvenzen sprechen ebenfalls für eine hohe Nachhaltigkeitsquote.

In den Instrumentenkoffer eines Sanierers gehören die ESUG-Verfahren, aber genauso auch das Regelinsolvenzverfahren und die seit 2021 möglichen StaRUG-Restrukturierungen. Die passende Sanierungsform sollte für jedes Unternehmen immer individuell geprüft werden – besonders mit dem Blick auf die Nachhaltigkeit der Sanierung.

In diesem Jahr jährt sich das Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform vom 1. März 2012 (ESUG) zum zehnten Mal. Daher bildet das ESUG in der Untersuchung einen Schwerpunkt.

In dieser gesonderten Auswertung stehen die 76 Zweitinsolvenzen im Zeitraum der Zweitinsolvenzen-Welle (1. März 2017 bis 29. Februar 2020) im Fokus. Die Auswertung hat das Ergebnis geliefert, dass die Mehrzahl der Erstinsolvenzen der „Zweitinsolvenz-Welle“ zwischen zwei und fünf Jahren zurück erfolgt ist – also auch in den „Anfangsjahren“ des ESUG. Allerdings zeigen die Auswertungen der einzelnen Jahre 2017, 2018 und 2019 (jeweils 1.3. bis 28.2. - grafisch nicht einzeln aufgeführt), dass dieser Eindruck sich auf Jahressicht nicht zeigt.

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Interaktive Grafik Anfangsjahre des ESUG

Erkenntnis

Die Anfangsjahre des ESUG lassen sich in der „Zweitinsolvenzen-Welle“ nicht nachweisen.*

* Beleg: Die Auswertung der Daten zeigt, dass die Mehrzahl der Erstinsolvenzen der „Zweitinsolvenz-Welle“ (2017-2019) zwischen bis zu drei und bis zu fünf Jahren zurück liegt – also auch in den „Anfangsjahren“ des ESUG. Bei der Untersuchung der einzelnen Jahre 2017, 2018 und 2019 wird dies jedoch widerlegt.

Einordnung

Es gab beim ESUG sicherlich eine Phase des „Ausprobierens“. Wie aktuell beim StaRUG mussten sich Sanierer in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des ESUG zunächst mit den neuen Sanierungsinstrumenten befassen und diese in der Sanierungspraxis einsetzen und ausprobieren. Die Untersuchung zeigt, dass dies jedoch keinen negativen Effekt auf die Nachhaltigkeit der Sanierungen gehabt hat. Es ist zu hoffen, dass dies beim StaRUG ebenso sein wird.

In unserer Untersuchung gehen wir der Frage nach, wie erfolgreich und nachhaltig Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens sind. Neben den Erstinsolvenzen haben wir uns aber auch angeschaut, welches Ergebnis die Sanierungen hatten, wenn ein saniertes Unternehmen erneut einen Insolvenzantrag stellen musste. Dabei haben wir zwischen Zweitabwicklung und Zweitsanierung unterschieden.*

* Da es unterschiedliche Arten der Sanierung gibt - sowohl beim Sanierungsinstrument (z.B. Insolvenzplan / übertragende Sanierung) als auch beim Umfang (das Unternehmen wurde als Ganzes erhalten / das Unternehmen wurde zu einem Teil erhalten, aber ein Teil musste abgewickelt werden) haben wir unter Zweitsanierung alle Zweitinsolvenzen aufgenommen, bei denen zumindest ein Teil des Unternehmens erhalten wurde.

Die Auswertung der 114 Zweitinsolvenzen mit dem Fokus auf den Ausgang des Verfahrens (beim erneuten Insolvenzantrag) hat für den Zeitraum 1.3.2012 bis 1.9.2021 folgendes Ergebnis geliefert (absolute Zahlen): Bei den untersuchten Zweitinsolvenzen ist der Anteil der Abwicklungen (66) fast 1,5-mal so hoch wie der der Sanierungen (47).

Die Auswertung zeigt zudem, dass ESUG-Verfahren bei einer erneuten Insolvenz eines sanierten Unternehmens zu drei Mal so vielen Zweitsanierungen wie Zweitabwicklungen führen (ESUG-Verfahren in der Zweitinsolvenz: Kategorien lila und blau). Dies ist insofern nicht außergewöhnlich, da die Voraussetzungen für ein ESUG-Verfahren höher sind als bei einem Regelinsolvenzverfahren, wodurch die Sanierungschancen steigen. So ist ein Schutzschirmverfahren zum Beispiel nur möglich, wenn dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit nur droht und sie noch nicht eingetreten ist.

Während der Corona-Pandemie hat sich die Bedeutung der Nachhaltigkeit von Unternehmenssanierungen weiter erhöht. „Während Corona“ (1.3.2020-1.9.2021) gab es drei Mal so viele Zweitabwicklungen (9 Fälle) wie Zweitsanierungen (3 Fälle). „Vor Corona“ (1.3.2012 bis 29.2.2020) liegt das Verhältnis nur bei rund 1,3 (57 Zweitabwicklungen / 44 Zweitsanierungen) (siehe Grafik Zweitabwicklung oder -sanierung + Corona).

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Interaktive Grafik

Erkenntnis

Die Anfangsjahre des ESUG lassen sich in der „Zweitinsolvenzen-Welle“ nicht nachweisen.*

* Beleg: Die Auswertung der Daten zeigt, dass die Mehrzahl der Erstinsolvenzen der „Zweitinsolvenz-Welle“ (2017-2019) zwischen bis zu drei und bis zu fünf Jahren zurück liegt – also auch in den „Anfangsjahren“ des ESUG. Bei der Untersuchung der einzelnen Jahre 2017, 2018 und 2019 wird dies jedoch widerlegt.

Einordnung

Es gab beim ESUG sicherlich eine Phase des „Ausprobierens“. Wie aktuell beim StaRUG mussten sich Sanierer in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des ESUG zunächst mit den neuen Sanierungsinstrumenten befassen und diese in der Sanierungspraxis einsetzen und ausprobieren. Die Untersuchung zeigt, dass dies jedoch keinen negativen Effekt auf die Nachhaltigkeit der Sanierungen gehabt hat. Es ist zu hoffen, dass dies beim StaRUG ebenso sein wird.

Die Corona-Pandemie hat umfassende wirtschaftliche Auswirkungen. Um herauszufinden, wie sich die Pandemie auf bereits sanierte Unternehmen auswirkt, haben wir den Untersuchungszeitraum in „vor Corona“ (1. März 2012 bis 1. März 2020) und „während Corona“ (1. März 2020 bis 1. September 2021 unterteilt. Die Auswertung der 114 Zweitinsolvenzen hat mit dem Blick auf die Auswirkungen der Pandemie zwei Ergebnisse geliefert.

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Anzahl der Zweitinsolvenzen während der Corona-Pandemie

Die überwiegende Anzahl der Zweitinsolvenzen (101) gibt es „vor Corona“. „Während Corona“ gibt es hingegen nur 13 Zweitinsolvenzen. (nachfolgende Grafik)

Interaktive Grafik zum Corona-Effekt

Erkenntnis

Die Corona-Pandemie hat bis September 2021 nicht zu mehr Zweitinsolvenzen geführt.

Beleg: Vor Corona (1.3.2012 – 1.3.2020) gab es bei den Zweitinsolvenzen einen Wert von 1,052 (Zweitinsolvenzen / 96 Monate). Während Corona liegt der Wert bei 0,684 (Zweitinsolvenzen / 19 Monate). Zudem ist die absolute Zahl an Zweitinsolvenzen im Jahr 2020 stark zurückgegangen. Im Jahr 2021 (1.3.-1.9.) ist jedoch bereits ein erneuter Anstieg der Zweitinsolvenzen erkennbar.

Einordnung

Die an sich positive Nachricht (Rückgang der Zweitinsolvenzen) hat auch eine Kehrseite: Das Vermeiden von Unternehmensinsolvenzen – unterstützt durch die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die staatlichen Finanzhilfen – hat während der Corona-Pandemie bislang einen Anstieg der Zweitinsolvenzen verhindert. Es ist zu befürchten, dass erforderliche Sanierungen vertagt wurden und eigentlich insolvente Unternehmen mit staatlichen Hilfen und die Tatsache, dass aufgrund der niedrigen Zinsen übermäßig viel Kapital im Markt ist, fortgeführt werden. Diese Zombifizierung der Wirtschaft kann in den nächsten Jahren durchaus zu einem erneuten Anstieg der Zweitinsolvenzen führen.

In dieser Auswertung haben wir untersucht, wie sich die 114 Zweitinsolvenzen im Untersuchungszeitraum (1.3.2012-1.9.2021) auf die Bundesländer verteilen. Die Auswertung hat folgende Ergebnisse geliefert (in absoluten Zahlen):

  • Mit Abstand die meisten Zweitinsolvenzen gab es in Nordrhein-Westfalen (38) und Baden-Württemberg (23). Auf Platz 3 folgt Bayern mit 11 Zweitinsolvenzen.
     
  • Auffallend ist, dass es mit 19 Fällen fast die Hälfte aller Zweitinsolvenzen nach einer Eigenverwaltung / einem Schutzschirmverfahren in der Erstinsolvenz in Nordrhein-Westfalen (deutschlandweit 44 Zweitinsolvenzen) gibt. Auf Platz 2 und 3 folgen hier Bayern (6 Fälle) und Baden-Württemberg (5 Fälle).

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Interaktive Grafik

Erkenntnis

Die Verteilung der Zweitinsolvenzen entspricht in etwa der Verteilung der Unternehmensinsolvenzen in den Bundesländern.

Einordnung

Eine besonders hohe oder besonders niedrige Anzahl an Zweitinsolvenzen lässt sich anhand der Untersuchungsergebnisse nicht feststellen. 

Kontakt

Sie haben Fragen?

Bei Fragen zur Untersuchung, aber auch bei Interesse an einer Berichterstattung können Sie sich gerne an mich wenden.

Matthias Braun
Pressesprecher