Internationale Restrukturierung
Italien
Der Umbruch des Insolvenzrechts in Italien ist in vollem Gange: Die Reform des italienischen Insolvenzrechts wird nach pandemiebedingter Verschiebung weitgehend am 16. Mai 2022 respektive am 31. Dezember 2023 in Kraft treten. Zwischenzeitlich wurde noch ein weiteres außergerichtliches Sanierungsverfahren geschaffen, welches vom 15. November 2021 angewendet werden kann. Verfahren zur Restrukturierung und Sanierung und zur Abwicklung von EU-Unternehmen, die sich in einer finanziellen Krise befinden, werden davon betroffen sein. Die länderspezifischen Unterschiede des Sanierungsrechts und des Insolvenzrechts in den Ländern der Europäischen Union sind für alle Rechtsteilnehmer nicht nur von akademischem Interesse. Einen Überblick über die verschiedenen Maßnahmen und die vorgesehenen Gläubigerrechte vor und nach der Reform in Italien können Sie sich hier verschaffen, über den Almanach von Schultze & Braun. Ihre Ansprechpartner aus dem Leistungsbereich Cross Border für Italien sind Chiara Fiorini und Alessandro Honert.
RECHTSLAGE BIS 15.5.2022
Voraussetzungen
-
Nur die Zahlungsunfähigkeit begründet einen Insolvenzgrund
-
Bei Erreichen eines der Schwellenwerte (Aktiva in den letzten 3 Geschäftsjahren EUR 300.000; Bruttoumsatzerlöse in den letzten 3 Geschäftsjahren EUR 200.000; Summe der Verbindlichkeiten EUR 500.000)
-
Kein Konzerninsolvenzrecht, Abwicklung des Insolvenzverfahrens für jedes insolvente Konzernunternehmen separat
Initiative
- Unternehmen (es besteht keine Insolvenzantragspflicht, aber es droht Geschäftsführerhaftung, wenn trotz des Vorliegens eines Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wird und den Gläubigern hierdurch ein Schaden entsteht)
- Gläubiger
- Staatsanwaltschaft
Ziel
- Quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger
Ablauf
- Feststellung des Vorliegens der subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Erreichen der Schwellenbeträge)
- Bestellung des Insolvenzverwalters
- Vorläufige Betriebsfortführung nur, wenn diese vom Gericht angeordnet wird (Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsfortführung keine Verluste verursacht)
- Verwertungsphase
- Schlussphase: quotale Befriedigung der Gläubiger
Rechte der Gläubiger
- Geltendmachung von Aussonderungs- und Herausgabeansprüchen (Achtung: Aussonderungsansprüche können grundsätzlich nur auf der Grundlage von Dokumenten geltend gemacht werden, die mit einem sog. sicheren Datum (data certa) versehen sind)
- Forderungsanmeldungen sind binnen 30 Tagen vor dem Prüfungstermin einzureichen; nachträgliche Forderungsanmeldungen innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab Feststellung der Tabelle sind möglich (im Insolvenzeröffnungsbeschluss kann diese Frist auf 18 Monate verlängert werden); nachträglich angemeldete Forderungen werden im Rahmen von Quotenzahlungen, die vor der nachträglichen Anmeldung erfolgt sind, nicht berücksichtigt
- Anders als die deutsche Insolvenzordnung werden die Gläubiger in verschiedene Rangklassen aufgeteilt; es bestehen zum Beispiel Vorrechte für die Forderungen von Arbeitnehmern, des Fiskus, Gläubigern mit insolvenzfesten Sicherheiten sowie u.a Handwerkern, Handelsvertretern und Freiberuflern.
Schicksal von Verträgen
- Grundsatz: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob Verträge aufgelöst oder aber fortgesetzt werden sollen. Bis zur Ausübung des Wahlrechts dieser Entscheidung ist die Vertragserfüllung ausgesetzt
- Ausnahmen:
- vorläufige Betriebsfortführung: Verträge werden grundsätzlich fortgeführt
- gesetzliche Sondertatbestände, die in den Art. 72 ff. LF geregelt sind (z.B. Unternehmenspacht, Insolvenz des Handelsvertreters, Werkvertrag, Versicherungsverträge )
Insolvenzanfechtung
- Absolut inkongruente Rechtshandlungen (unentgeltliche Leistungen, vorfällige Zahlungen); Anfechtungszeitraum: 2 Jahre
- Inkongruente Rechtshandlungen (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, atypische Zahlungsmittel)
- Anfechtungszeitraum: je nach Tatbestand 6 oder 12 Monate
Dauer
- Die Dauer des Insolvenzverfahrens hängt von den jeweiligen Verhältnissen der Gesellschaft ab
- In der Regel mehr als 2 Jahre
Stundungsvereinbarung - Art. 182-octies (Convenzione di moratoria)
Das Unternehmen kann mit seinen Gläubigern ein Moratorium vereinbaren, dessen Gegenstand
- die Streckung der Fälligkeiten,
- der Verzicht auf Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen
- sowie anderweitige Regelungen sind, die nicht einen Verzicht auf die Forderung als solche begründen
und das auch die widersprechenden Gläubiger derselben Gläubigerkategorie bindet, wenn
- die Zustimmung von wenigstens 75% der Gläubiger einer Gläubigerkategorie vorliegt;
- die Nachteile für die widersprechenden Gläubiger verhältnismäßig sind und im Hinblick auf das konkret verfolgte Sanierungsvorhaben folgerichtig sind;
- ein von einem Berufsträger erstelltes Attestat die Richtigkeit der Unternehmensdaten sowie die Eignung des Moratoriums zur vorläufigen Überwindung der Krise belegt.
Alternativen zur Regelinsolvenz
Voraussetzungen
- Krise
- Erreichen eines der Schwellenwerte
Charakteristika der Krise
- Moderate und reversible Krise von kurzer Dauer
- Kein Schutzschirm erforderlich
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika
- Umfassende Freiheit in der Plangestaltung
Insolvenzanfechtung
- Nein
Rolle der Gläubiger
- Typischerweise Einigung mit den Hauptgläubigern (in aller Regel: Banken)
Behandlung der Gläubiger
- Keine Gleichbehandlung erforderlich
Rechte der Gläubiger
- Keine
Haftungsrisiken der Gesellschafter
- Keine
Voraussetzungen
- Krise
- Erreichen eines der Schwellenwerte
Charakteristika der Krise
- Moderate und mittelfristige Liquiditätskrise
- Notwendigkeit der Schuldenrestrukturierung
- Es wird ein zeitlich begrenztes Moratorium benötigt
- Einigungsbereitschaft der Gläubigermehrheit
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika
- Freiheit in der Gestaltung mit den Gläubigern
- Gläubiger, mit denen keine Einigung erfolgt, müssen in voller Höhe bezahlt werden
Insolvenzanfechtung
- Nein
Rolle der Gläubiger
- Zustimmung von wenigstens 60 % der Gläubiger
- Ausnahme: Die sog. vereinfachte Schuldenregulierungsvereinbarung (“Accordo di ristrutturazione agevolato, Art. 182-novies LF), bei der der Abschluss einer Vereinbarung mit Gläubigern, die 30% der Forderungen vertreten, ausreichend ist, wenn der Schuldner,
- den Gläubigern, die nicht Partei der Vereinbarung sind, kein Moratorium vorschlägt (mit der Folge, dass deren Forderungen zu den jeweiligen Fälligkeiten mithin zu 100% zu befriedigen sind);
- keinen Schutzschirm beantragt.
Behandlung der Gläubiger
- Keine Gleichbehandlung erforderlich
- Auf Antrag des Unternehmens: Schutzschirm während der Verhandlungen
- Gläubiger, mit denen keine Einigung erzielt wird, müssen zu 100 % bezahlt werden (Ausnahmen können in Bezug auf Bankverbindlichkeiten gelten, wenn dieser mehr als 50 % der Verbindlichkeiten betragen und wenigstens 75 % aller Bankgläubiger die Zustimmung erklären; in diesem Falle bindet die Einigung auch die anderen Bankengläubiger)
- Ausnahme: Art. 182 septies LF: die Einigung bindet auch die nicht zustimmenden Gläubiger, wenn
- die Vereinbarung mit Gläubigern geschlossen wird, die wenigstens 75% der Forderungen einer homogenen Gläubigerklasse vertreten;
- die Fortführung des Betriebs geplant ist (Ausnahme: wenn es sich bei den Gläubigern um Banken handelt und die Bankverbindlichkeiten 50% der Gesamtverschuldung ausmachen, kann die Vereinbarung auch liquidatorischen Charakter haben)
- alle Gläubiger der betroffenen Gläubigerklasse über die Aufnahme der Verhandlungen informiert worden sind, nach Treu und Glauben in der Lage waren, sich an diesen zu beteiligen, und eine Information über die Vermögenslage der Schuldnerin, die Vereinbarung und deren Auswirkungen erfolgt ist.
- die Vereinbarung für die nicht zustimmenden Gläubiger jedenfalls keine schlechtere Befriedigung gewährt, als anderweitige, konkret durchführbare Alternativen
Rechte der Gläubiger
- Keine
Haftungsrisiken der Gesellschafter
- Im Falle der nachfolgenden Insolvenz kann der Insolvenzverwalter Handlungen aus der Zeit vor der Einleitung des Verfahrens anfechten; die Antragstellung friert Anfechtungsfristen ein
Voraussetzungen
- Krise
- Erreichen eines der Schwellenwerte
Charakteristika der Krise
- Konsistente Liquiditätsprobleme, aber Insolvenz scheint noch abwendbar
- Konsistente Reduktion der Verbindlichkeiten und Schutzschirm sind für die Zwecke der Restrukturierung erforderlich
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika
- Freiheit in der Plangestaltung
- Differenzierte und auch nur teilweise Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger möglich
- Im Rahmen eines Liquidationsvergleichs ist für nicht-bevorrechtigte Gläubiger eine Quote i.H.v. wenigstens 20 % vorzusehen
Insolvenzanfechtung
- Nein
Rolle der Gläubiger
- Prüfung des Plans durch das Gericht
- Im Anschluss: Zustimmung der Mehrheit der Klassen und der Gläubiger in jeder Klasse
Behandlung der Gläubiger
- Gleichbehandlung innerhalb der Gläubigerklassen
- Schutzschirm ab Antragsstellung
- Altschulden dürfen nach der Antragstellung grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden
- Nach gerichtlicher Genehmigung bindet der Vergleich auch Gläubiger, die ihre Zustimmung verweigert haben
Rechte der Gläubiger
- Gläubiger, die Inhaber von wenigstens 10 % der aus dem Vermögensverzeichnis resultierenden Forderungen gegen die Schuldnerin sind, können ein sog. konkurrierendes Angebot formulieren (proposta concorrente); damit sollen einerseits Investoren dazu stimuliert werden, sich den Unternehmenswert mit dem Ziel einer Restrukturierung zu sichern, und es soll andererseits verhindert werden, dass das Schuldnerunternehmen unangemessen niedrige Vergleichsangebote formuliert
Haftungsrisiken der Gesellschafter
- Im Falle der nachfolgenden Insolvenz kann der Insolvenzverwalter Handlungen aus der Zeit vor der Einleitung des Verfahrens anfechten; die Antragstellung friert Anfechtungsfristen ein
INKRAFTTRETEN AM 15.11.2021
Voraussetzungen
- kaufmännisches oder landwirtschaftliches Unternehmen
- nach Art. 17 Gesetzesdekret 118/2021 weitgehend parallele Anwendbarkeit auch auf Kleinunternehmer (Art. 1 Abs. 2 LF)
- Bestehen einer wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, die Entstehung einer Krise oder Insolvenz wahrscheinlich macht
Initiative
-
Unternehmen (das Verfahren wird über eine bei den Handelskammern einzurichtende telematische Plattform eingeleitet)
Ziel
- Schnelle Erkennung drohender Krisen und damit Erhöhung der Sanierungschancen
Ablauf
- freiwilliges Verfahren ohne Öffentlichkeit
- dem Unternehmen wird ein unabhängiger und sanierungserfahrener Fachmann zur Seite gestellt, der die Verhandlungen mit Gläubigern und sonstigen Betroffenen fördern soll, um eine Lösung zu erarbeiten, die eine Überwindung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts erlaubt
- auf Antrag des Unternehmens Verbot von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen (Art. 6)
- führen die Verhandlungen zum Erfolg, kann der Unternehmer ausweislich von Art. 11 insbesondere
- eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Gläubigern schließen, die im Sinne von Art. 14 Abs. 4 zugleich die Möglichkeit eröffnet, Steuerschulden in bis zu 72 Monatsraten zurückzuführen (Art. 11 Abs. 1 a);
- mit den Gläubigern ein Moratorium im Sinne von Art. 182-octies LF vereinbaren (Art. 11 Abs. 1 b);
- eine Vereinbarung mit den Gläubigern schließen, wobei die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgenden Zahlungen und Rechtshandlungen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchstabe d) LF der Insolvenzanfechtung entzogen sind (Art. 11 Abs. 1 c);
- Scheitern die Verhandlungen mit den Gläubigern oder erscheint dies aus anderen Gründen angezeigt, kann das Unternehmen
- einen attestierten Sanierungsplan in Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchstabe d) LF vorlegen, (Art. 11 Abs. 3 a);
- einen vereinfachten Liquidationsvergleich gem. Art. 18 vorschlagen;
- oder eines der sonstigen in der Insolvenzordnung vorgesehenen alternativen Verfahren zu Regelinsolvenz anstrengen
Dauer
- 180 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit (Art. 5 Abs. 7, 8)
RECHTSLAGE AB 16.5.2022
Zu diesem Zeitpunkt treten die Vorschriften des neuen Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza (nachfolgend: „CCI“) an die Stelle der Regelungen der alten Legge Fallimentare.
Zerschlagungsabwendende Instrumente (Alternativen zum gerichtlichen Liquidationsverfahren)
Voraussetzungen
- Krise oder Insolvenz
- Auch Kleinunternehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1d CCI
- Auch denkbar als einheitlicher Plan für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften, Art. 284 Abs. 5 CCI (aber keine Vermischung der Aktiv- und Passivmassen)
Charakteristika der Krise respektive Insolvenz
- Moderate und reversible Krise von kurzer Dauer; Sanierung muss noch möglich erscheinen
- Kein Schutzschirm erforderlich
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika
- Umfassende Freiheit in der Plangestaltung
Rolle der Gläubiger
- Typischerweise Einigung mit den Hauptgläubigern (in aller Regel: Banken)
Behandlung der Gläubiger
- Keine Gleichbehandlung erforderlich
Insolvenzanfechtung
- Keine
Rechte der Gläubiger
- Keine
Voraussetzungen
-
Krise oder Insolvenz
-
Kein Kleinunternehmer, also Überschreitung eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 2 Abs. 1d CCI erforderlich
-
Auch denkbar als einheitlicher Plan für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften
-
Einheitliches Verfahren bei Konzerninsolvenzen Art. 284 Abs. 2 CCI (aber keine Vermischung der Aktiv- und Passivmassen)
Charakteristika der Krise respektive Insolvenz
- Moderate und mittelfristige Liquiditätskrise
- Notwendigkeit der Schuldenrestrukturierung
- Es wird ein zeitlich begrenztes Moratorium benötigt
- Einigungsbereitschaft der Gläubigermehrheit
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika des Verfahrens
- Freiheit in der Gestaltung mit den Gläubigern
- Gläubiger, mit denen keine Einigung erfolgt, müssen grundsätzlich in voller Höhe bezahlt werden
Rolle der Gläubiger
- Zustimmung von wenigstens 60 % der Gläubiger (Art. 57 Abs. 1 CCI)
- Ausnahme: In den Fällen des Art. 60 CCI (das Unternehmen nimmt kein Moratorium und keinen Schutzschirm in Anspruch) ist die Zustimmung von 30% der Gläubiger ausreichend.
Behandlung der Gläubiger
- Keine Gleichbehandlung erforderlich
- Auf Antrag des Unternehmens (Art. 54 Abs. 2 CCI): Schutzschirm während der Verhandlungen
- Gläubiger, mit denen keine Einigung erzielt wird, müssen zu 100 % bezahlt werden
- Ausnahme: Rechtsfolgen eines Schuldenbereinigungsabkommens werden auch auf solche Gläubiger einer juristisch und wirtschaftlich homogenen Gläubigerklasse erstreckt, die nicht Partei der Vereinbarung sind, wenn die Gläubiger derselben Gläubigerkategorie, die sich für die Schuldenbereinigung ausgesprochen haben, wenigstens 75 % der Gesamtforderungen halten (Art. 61 Abs. 1, 2c CCI)
Insolvenzanfechtung
- Keine
Rechte der Gläubiger
- Keine
Voraussetzungen
- Krise oder Insolvenz (Art. 85 Abs. 1)
- Kein Kleinunternehmer, also Überschreitung eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 2 Abs. 1d CCI erforderlich
- Auch denkbar als einheitlicher Plan für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Konzerngesellschaften einheitliches Verfahren bei Konzerninsolvenzen Art. 284 Abs. 1 CCI (aber keine Vermischung der Aktiv- und Passivmassen)
Charakteristika der Krise respektive Insolvenz
- Konsistente Liquiditätsprobleme, aber Insolvenz scheint noch abwendbar, andernfalls Liquidationsvergleich
- Konsistente Reduktion der Verbindlichkeiten und Schutzschirm sind für die Zwecke der Restrukturierung erforderlich
Initiative
- Unternehmen
Charakteristika
- Freiheit in der Plangestaltung (Art. 87 CCI)
- Differenzierte und auch nur teilweise Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger möglich
-
Im Rahmen des Fortführungsvergleichs („concordato in continuita' aziendale“) werden die Gläubiger überwiegend aus den Erträgen befriedigt, die das Unternehmen im Rahmen der Fortführung erwirtschaftet; dieses Kriterium gilt in jedem Falle als erfüllt, wenn das Unternehmen wenigstens 50% der Arbeitnehmer fortbeschäftigt; in dieser Konstellation ist auch eine indirekte Fortführung des Unternehmens durch einen Dritten zulässig (z.B. im Rahmen eines Unternehmenskaufs oder einer Unternehmenspacht);
-
Liquidationsvergleich ohne Unternehmensfortführung (concordato liquidatorio) fortan nur noch möglich, wenn seitens Dritter (z.B. auch Gesellschafter, die nicht unbeschränkt haften) die Befriedigung der nicht bevorrechtigten Gläubiger gegenüber der gerichtlichen Liquidation um 10 % steigt, wobei in jedem Fall eine Quote i.H.v. wenigstens 20 % vorzusehen ist (Art. 84 Abs. 4 CCI)
Rolle der Gläubiger
- Prüfung des Plans durch das Gericht
- Im Anschluss: Zustimmung der Mehrheit der Klassen und der Gläubiger in jeder Klasse
Behandlung der Gläubiger
- Gleichbehandlung innerhalb der Gläubigerklassen
- Auf Antrag des Unternehmens (Art. 54 Abs. 2 Codice): Schutzschirm ab Antragsstellung
- Altschulden dürfen nach der Antragstellung grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden
- Nach gerichtlicher Genehmigung bindet der Vergleich auch Gläubiger, die ihre Zustimmung verweigert haben
Insolvenzanfechtung
- Nein
Rechte der Gläubiger
- Gläubiger, die Inhaber von wenigstens 10 % der aus dem Vermögensverzeichnis resultierenden Forderungen gegen die Schuldnerin sind, können ein sog. konkurrierendes Angebot formulieren (proposta concorrente, Art. 90 Codice); damit sollen einerseits Investoren dazu stimuliert werden, sich den Unternehmenswert mit dem Ziel einer Restrukturierung zu sichern, und es soll andererseits verhindert werden, dass das Schuldnerunternehmen unangemessen niedrige Vergleichsangebote formuliert
Gerichtliches Liquidationsverfahren und dessen Vermeidung
Stundungsvereinbarung - Art. 62 CCI (Convenzione di moratoria)
Das Unternehmen kann mit seinen Gläubigern ein Moratorium vereinbaren, dessen Gegenstand
- die Streckung der Fälligkeiten,
- der Verzicht auf Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen
- sowie anderweitigen Regelungen sind, die nicht einen Verzicht auf die Forderung als solche begründen
und auch die widersprechenden Gläubiger derselben Gläubigerkategorie bindet, wenn
- die Zustimmung von wenigstens 75% der Gläubiger einer Gläubigerkategorie vorliegt;
- konkrete Aussichten bestehen, dass die Gläubiger, auf die das Moratorium erstreckt wird, keine schlechtere Befriedigung erlangen werden, als dies im Falle der Regelinsolvenz zu erwarten wäre;
- ein von einem Berufsträger erstelltes Attestat die Richtigkeit der Unternehmensdaten sowie die Eignung des Moratoriums zur vorläufigen Überwindung der Krise belegt.
Voraussetzungen
- Nur die Zahlungsunfähigkeit begründet einen Insolvenzgrund (Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 lit. b CCI)
- Kein Kleinunternehmer, also Überschreitung eines der Schwellenwerte (Aktiva in den letzten 3 Geschäftsjahren EUR 300.000; Bruttoumsatzerlöse in den letzten drei Geschäftsjahren EUR 200.000; Summe der Verbindlichkeiten EUR 500.000) (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d CCI)
- Es besteht keine Insolvenzantragspflicht, aber es droht Geschäftsführerhaftung, wenn trotz des Vorliegens eines Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wird und den Gläubigern hierdurch ein Schaden entsteht neu eingeführtes Konzerninsolvenzrecht: einheitliches Liquidationsverfahren für eine Mehrzahl unterschiedlicher Konzerngesellschaften, Art. 287 Codice; (aber keine Vermischung der Aktiv- und Passivmassen)
- Neu eingeführtes Konzerninsolvenzrecht: einheitlichen Liquidationsverfahren für eine Mehrzahl unterschiedlicher Konzerngesellschaften, Art. 287 CCI (aber keine Vermischung der Aktiv- und Passivmassen)
Initiative
- Unternehmen
- Aufsichtsorgane des Unternehmens
- Gläubiger
- Staatsanwaltschaft
Ziel
- Quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger
- Liquidation nicht überlebensfähiger Unternehmen
Ablauf
- Feststellung des Vorliegens der subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Überschreitung der Schwellenbeträge)
- Bestellung des Insolvenzverwalters
- Grundsatz: nur vorläufige Betriebsfortführung; Ausnahme: Betriebsfortführung verursacht Verluste, Art. 211 Abs. 2 CCI
- Verwertungsphase
- Schlussphase: quotale Befriedigung der Gläubiger
Rechte der Gläubiger
- Geltendmachung von Aussonderungs- und Herausgabeansprüchen (Achtung: Aussonderungsansprüche können grundsätzlich nur auf der Grundlage von Dokumenten geltend gemacht werden, die mit einem sog. sicheren Datum (data certa) versehen sind)
- Forderungsanmeldungen sind binnen 30 Tagen vor dem Prüfungstermin einzureichen; nachträgliche Forderungsanmeldungen innerhalb von 6 Monaten gerechnet ab Feststellung der Tabelle sind möglich (im Insolvenzeröffnungsbeschluss kann diese Frist auf 12 Monate verlängert werden); nachträglich angemeldete Forderungen werden im Rahmen von Quotenzahlungen, die vor der nachträglichen Anmeldung erfolgt sind, grundsätzlich nicht berücksichtigt
- Anders als in der deutschen Insolvenzordnung werden die Gläubiger in verschiedene Rangklassen aufgeteilt; es bestehen zum Beispiel Vorrechte für die Forderungen von Handwerkern, Handelsvertretern und Freiberuflern
Schicksal von Verträgen
- Grundsatz: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, bis zu dieser Entscheidung ist die Vertragserfüllung ausgesetzt, Art. 172 CCI
- Ausnahmen:
a) vorläufige Betriebsfortführung: Verträge werden grundsätzlich fortgeführt, Art. 211 Abs. 8 Codice
b) gesetzliche Sondertatbestände für bestimmte Vertragstypen (geregelt in den Art. 173 ff. CCI, insbesondere Verträge mit persönlichem Charakter, bestimmte Arten von Werkverträgen, Auftragsverhältnisse, Unternehmenspacht etc.)
Insolvenzanfechtung
- Absolut inkongruente Rechtshandlungen (unentgeltliche Leistungen, vorfällige Zahlungen); Anfechtungszeitraum: 2 Jahre
- Inkongruente Rechtshandlungen (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, atypische Zahlungsmittel)
- Anfechtungszeitraum: je nach Tatbestand 6 oder 12 Monate
INKRAFTTRETEN AM 31.12.2023
Gegenstand des Verfahrens
- Begründung von Meldepflichten zulasten der Kontrollorgane der Unternehmen;
- Meldeobliegenheiten auch zulasten bestimmter institutioneller Gläubiger (insb. Finanzamt, Sozialversicherungsbehörden); bei Verstoß verliert der institutionelle Gläubiger bestimmte, ihm gesetzlich in der Insolvenz eingeräumte Vorrechte;
- insbesondere: Verpflichtung, dem Geschäftsführungsorgan anzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtliches Sanierungsverfahren im Sinne von Art. 2 ff. Gesetzesdekret Nr. 118 vom 24.8.2021 gegeben sind;
- wenn das Geschäftsführungsorgan nicht tätig wird, muss das Aufsichtsorgan eine an den Handelskammern einzurichtenden Stelle informieren (OCRI – Organismo di composizione della crisi d’impresa), Art. 14, 15 CCI
Voraussetzungen
- Bestehen einer Krise, deren Indikatoren in Art. 13 CCI definiert sind
Initiative
- Unternehmer (das Gesetz sieht vermögens- und haftungsrechtliche Vorteile als Anreiz für die Inanspruchnahme des Verfahrens durch den Unternehmer vor, Art. 24, 25 CCI)
- Kontrollorgane der Unternehmen sowie bestimmte institutioneller Gläubiger
Ziel
- Unterstützung der Unternehmen für die Zwecke der Beilegung der Krise
Ablauf
- Feststellung des Vorliegens der subjektiven und objektiven Voraussetzungen
- OCRI soll die Unternehmen in einem detailliert geregelten Verfahren für die Zwecke der Beilegung der Krise innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten (einmalig verlängerbar um weitere 3 Monate) unterstützen
- Auf Antrag kann für die Dauer von anfänglich 3 Monaten (verlängerbar um bis zu maximal 3 weitere Monate) ein Schutzschirm gewährt werden (Art. 19, 54, 55 CCI)
- Wenn keine Einigung mit den Gläubigern erlangt werden kann, fordert das OCRI den Unternehmer auf, binnen 30 Tagen eines der in Art. 37 CCI bezeichneten Verfahren einzuleiten (also: eines der zerschlagungsabwendenden Verfahren oder das gerichtliche Liquidationsverfahren)
Dauer
- Verfahren nicht länger als insgesamt 6 Monate (Art. 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 CCI)
Ihre Ansprechpartner im Bereich Restrukturierung Italien

Chiara Fiorini
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Alessandro Honert
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