Internationale Restrukturierung
Frankreich
Für die Restrukturierung in Frankreich werden schon seit längerer Zeit vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren genutzt. Entgegen dem insolvenzrechtlichen Umfeld Deutschlands, ist das Insolvenzrecht Frankreichs weniger an den Interessen der Gläubiger orientiert. Der EU-Almanach von Schultze & Braun bietet Informationen über die verschiedenen Verfahren zur Restrukturierung und Sanierung, die Abwicklung in der Krise befindlicher EU-Unternehmen und die vorgesehenen Gläubigerechte. Die Ansprechpartner aus dem Leistungsbereich Cross Border für Frankreich sind Ellen Delzant und Patrick Ehret.
Präventive Restrukturierungsmaßnahmen
Voraussetzungen
- Bei Schwierigkeiten nicht notwendigerweise finanzieller Art
- Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein
Initiative
- Unternehmen
Ziel
- Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern
Charakteristika
- Gerichtliche Bestellung eines Mandatars
- Keine gerichtliche Bestätigung des Vergleichs
- Vertraulich und konsensorientiert
Rolle der Gläubiger
- Typischerweise Einigung mit den Hauptgläubigern
Voraussetzungen
- Bei Schwierigkeiten nicht notwendigerweise finanzieller Art
-
Zahlungsunfähigkeit darf seit höchstens 45 Tagen bestehen
Initiative
- Unternehmen
Ziel
- Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern
Charakteristika
- Gerichtliche Bestellung eines Schlichters
- Vergleich kann lediglich einfach bestätigt oder vom Gericht gleichgesetzt werden
Rolle der Gläubiger
- Zustimmung
Voraussetzungen
- Bei unüberwindbaren Schwierigkeiten
- Zahlungseinstellung darf noch nicht eingetreten sein
Initiative
- Unternehmen
Ziel
- Reorganisation des Unternehmens mit Ziel der Unternehmensfortführung, Erhalt der Arbeitsplätze und Bereinigung der Passiva
Charakteristika
- Gesamtvollstreckungsverfahren
- Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot
- I.d.R. Bestellung eines Insolvenzverwalters
- Bestellung eines Gläubigervertreters
Rolle der Gläubiger
- Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
- Insolvenzforderungen anzumelden
- Eigentumsrecht, insbes. Eigenverwaltungsrechte geltend zu machen
- Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
- Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte
- Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell
Voraussetzungen
- Erreichen bestimmter Schwellenwerte
- Prüfung Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer/Erstellung durch Steuerberater
- Laufendes Schlichtungsverfahren
- Vorliegen eines Plans, der Fortbestehen sichert und Aussicht auf Annahme durch beteiligte Gläubiger hat
Initiative
- Unternehmen
Ziel
- Verabschiedung des Fortführungsplans
Charakteristika
- Variante des Sauvegarde-Verfahrens, dient der Überwindung des Widerstands von opponierenden Gläubigern
- Dauer auf 3 Monate beschränkt
- Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot
- Bestellung eines Insolvenzverwalters
- Bestellung eines Gläubigervertreters
Rolle der Gläubiger
- Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
- Insolvenzforderungen anzumelden
- Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
- Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger), auch wenn Schwellenwerte nicht erreicht
- Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell
Voraussetzungen
- Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte und Prüfung Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer/Erstellung durch Steuerberater
- Laufendes Schlichtungsverfahren
- Vorliegen eines Plans, der Fortbestehen sichert und Aussicht auf Annahme durch beteiligte Gläubiger hat
Initiative
- Unternehmen
Ziel
- Verabschiedung des Fortführungsplans
Charakteristika
- Variante des Sauvegarde-Verfahrens, dient der Überwindung des Widerstands von opponierenden Finanzgläubigern
- Beschränkt auf Finanzgläubiger
- Dauer grds. auf 1 Monat beschränkt
- Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot ggü. Finanzgläubigern
- Bestellung eines Insolvenzverwalters
- Bestellung eines Gläubigervertreters
Rolle der Gläubiger
- Nur Finanzgläubiger und ggf. Anleihegläubiger betroffen
- Nur diese müssen Insolvenzforderungen anmelden
- Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
- Bildung des Gläubigerausschusses der Kreditinstitute und ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger), auch wenn Schwellenwerte nicht erreicht
- Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen/Hauptversammlung Anleihegläubiger (2/3 Mehrheit jeweils erforderlich)
Regelinsolvenzverfahren
Voraussetzungen
- Nur die Zahlungsunfähigkeit begründet einen Insolvenzgrund
- Fortführung erscheint möglich
- Grds. Pflicht zur Antragstellung binnen 45 Tagen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit
Initiative
- Unternehmen
- Gläubiger
- Staatsanwaltschaft
- Gericht von Amts wegen
Ziel
- Fortführung des Unternehmens, Erhalt der Arbeitsplätze, Bereinigung der Passiva
Ablauf
- Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen
- I.d.R. Bestellung des Insolvenzverwalters, nicht zwingend unterhalb bestimmter Schwellenwerte
- Bestellung eines Gläubigervertreters
- Anordnung einer Beobachtungsphase (6 bis max. 18 Monate)
- Erstellung eines Berichts über finanzielle und soziale Situation des Unternehmens und Fortführung während Beobachtungsphase
Rolle der Gläubiger
- Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
- Insolvenzforderungen anzumelden
- Eigentumsrecht, insbes. Eigenverwaltungsrechte geltend machen
- Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
- Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte
- Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell
Verfahrensausgang
- Verabschiedung eines Fortführungsplans oder
- Übertragung des Unternehmens auf Erwerber (ganz oder teilweise) im Wege eines Übertragungsplans oder
- Überleitung in ein Liquidationsverfahren, insbes. wenn keine Fortführung oder nach (teilweiser) Übertragung des Unternehmens
Voraussetzungen
- Zahlungsunfähigkeit
- Fortführung offensichtlich unmöglich
- Grds. Pflicht zur Antragstellung binnen 45 Tagen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit
Initiative
- Unternehmen
- Gläubiger
- Staatsanwaltschaft
- Gericht von Amts wegen
- Gerichtliche Überleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens in Liquidationsverfahren
Ziel
- Beendigung der Betriebstätigkeit, Verwertung der Aktiva
Ablauf
- Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen
- Bestellung eines Liquidators
- Vornahme der Liquidationsmaßnahmen, insbes. Verwertung der Aktiva durch Liquidator, mit Zustimmung des Gerichts
- Schlussphase: (Quotale) Befriedigung der Gläubiger unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorzugsrechten
Rolle der Gläubiger
- Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
- Insolvenzforderungen anmelden
- Eigentumsrecht, insbes. Eigenverwaltungsrechte geltend machen
- Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
Verfahrensausgang
- Gerichtliche Beendigung des Verfahrens (i.d.R. pour insuffisance d’actifs, wenn die Aktiva zur vollständigen Gläubigerbefriedung nicht ausreichen)