Internationale Restrukturierung
Frankreich

Für die Restrukturierung in Frankreich werden schon seit längerer Zeit vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren genutzt. Entgegen dem insolvenzrechtlichen Umfeld Deutschlands, ist das Insolvenzrecht Frankreichs weniger an den Interessen der Gläubiger orientiert. Der EU-Almanach von Schultze & Braun bietet Informationen über die verschiedenen Verfahren zur Restrukturierung und Sanierung, die Abwicklung in der Krise befindlicher EU-Unternehmen und die vorgesehenen Gläubigerechte. Die Ansprechpartner aus dem Leistungsbereich Cross Border für Frankreich sind Ellen Delzant und Patrick Ehret.

Präventive Restrukturierungs­maßnahmen

 

Voraussetzungen

  • Bei Schwierigkeiten nicht notwendigerweise finanzieller Art
  • Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein
     

Initiative

  • Unternehmen
     

Ziel

  • Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern
     

Charakteristika

  • Gerichtliche Bestellung eines Mandatars
  • Keine gerichtliche Bestätigung des Vergleichs
  • Vertraulich und konsensorientiert
     

Rolle der Gläubiger

  • Typischerweise Einigung mit den Hauptgläubigern

 

 

Voraussetzungen

  • Bei Schwierigkeiten nicht notwendigerweise finanzieller Art
  • Zahlungsunfähigkeit darf seit höchstens 45 Tagen bestehen
     

Initiative

  • Unternehmen
     

Ziel

  • Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern
     

Charakteristika

  • Gerichtliche Bestellung eines Schlichters
  • Vergleich kann lediglich einfach bestätigt oder vom Gericht gleichgesetzt werden
     

Rolle der Gläubiger

  • Zustimmung

 

 

Voraussetzungen

  • Bei unüberwindbaren Schwierigkeiten
  • Zahlungseinstellung darf noch nicht eingetreten sein
     

Initiative

  • Unternehmen
     

Ziel

  • Reorganisation des Unternehmens mit Ziel der Unternehmensfortführung, Erhalt der Arbeitsplätze und Bereinigung der Passiva
     

Charakteristika

  • Gesamtvollstreckungsverfahren
  • Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot
  • I.d.R. Bestellung eines Insolvenzverwalters
  • Bestellung eines Gläubigervertreters
     

Rolle der Gläubiger

  • Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
  • Insolvenzforderungen anzumelden
  • Eigentumsrecht, insbes. Eigen­verwaltungsrechte geltend zu machen
  • Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
  • Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte
  • Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell

 

 

Voraussetzungen

  • Erreichen bestimmter Schwellenwerte
  • Prüfung Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer/Erstellung durch Steuerberater
  • Laufendes Schlichtungsverfahren
  • Vorliegen eines Plans, der Fortbestehen sichert und Aussicht auf Annahme durch beteiligte Gläubiger hat
     

Initiative

  • Unternehmen
     

Ziel

  • Verabschiedung des Fortführungsplans
     

Charakteristika

  • Variante des Sauvegarde-Verfahrens, dient der Überwindung des Widerstands von opponierenden Gläubigern
  • Dauer auf 3 Monate beschränkt
  • Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters
  • Bestellung eines Gläubigervertreters
     

Rolle der Gläubiger

  • Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
  • Insolvenzforderungen anzumelden
  • Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
  • Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger), auch wenn Schwellenwerte nicht erreicht
  • Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell

 

 

Voraussetzungen

  • Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte und Prüfung Jahresabschluss durch Wirtschaftsprüfer/Erstellung durch Steuerberater
  • Laufendes Schlichtungsverfahren
  • Vorliegen eines Plans, der Fortbestehen sichert und Aussicht auf Annahme durch beteiligte Gläubiger hat
     

Initiative

  • Unternehmen
     

Ziel

  • Verabschiedung des Fortführungsplans
     

Charakteristika

  • Variante des Sauvegarde-Verfahrens, dient der Überwindung des Widerstands von opponierenden Finanzgläubigern
  • Beschränkt auf Finanzgläubiger
  • Dauer grds. auf 1 Monat beschränkt
  • Eröffnung bewirkt Vollstreckungs- und Zahlungsverbot ggü. Finanzgläubigern
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters
  • Bestellung eines Gläubigervertreters
     

Rolle der Gläubiger

  • Nur Finanzgläubiger und ggf. Anleihegläubiger betroffen
  • Nur diese müssen Insolvenzforderungen anmelden
  • Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
  • Bildung des Gläubigerausschusses der Kreditinstitute und ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger), auch wenn Schwellenwerte nicht erreicht
  • Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen/Hauptversammlung Anleihegläubiger (2/3 Mehrheit jeweils erforderlich)

 


Regelinsolvenzverfahren

 

Voraussetzungen

  • Nur die Zahlungsunfähigkeit begründet einen Insolvenzgrund
  • Fortführung erscheint möglich
  • Grds. Pflicht zur Antragstellung binnen 45 Tagen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit
     

Initiative

  • Unternehmen
  • Gläubiger
  • Staatsanwaltschaft
  • Gericht von Amts wegen
     

Ziel

  • Fortführung des Unternehmens, Erhalt der Arbeitsplätze, Bereinigung der Passiva
     

Ablauf

  • Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen
  • I.d.R. Bestellung des Insolvenzverwalters, nicht zwingend unterhalb bestimmter Schwellenwerte
  • Bestellung eines Gläubigervertreters
  • Anordnung einer Beobachtungsphase (6 bis max. 18 Monate)
  • Erstellung eines Berichts über finanzielle und soziale Situation des Unternehmens und Fortführung während Beobachtungsphase
     

Rolle der Gläubiger

  • Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
  • Insolvenzforderungen anzumelden
  • Eigentumsrecht, insbes. Eigen­verwaltungsrechte geltend machen
  • Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
  • Bildung von Gläubigerausschüssen (Kreditinstitute und Lieferanten, ggf. Hauptversammlung Anleihegläubiger) bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte
  • Konsultation der Gläubiger zu dem Plan, in Gläubigerausschüssen (2/3 Mehrheit in jedem Ausschuss erforderlich) oder ggf. individuell
     

Verfahrensausgang

  • Verabschiedung eines Fortführungsplans oder
  • Übertragung des Unternehmens auf Erwerber (ganz oder teilweise) im Wege eines Übertragungsplans oder
  • Überleitung in ein Liquidationsverfahren, insbes. wenn keine Fortführung oder nach (teilweiser) Übertragung des Unternehmens

 

 

Voraussetzungen

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Fortführung offensichtlich unmöglich
  • Grds. Pflicht zur Antragstellung binnen 45 Tagen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit 
     

Initiative

  • Unternehmen
  • Gläubiger
  • Staatsanwaltschaft
  • Gericht von Amts wegen
  • Gerichtliche Überleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens in Liquidationsverfahren
     

Ziel

  • Beendigung der Betriebstätigkeit, Verwertung der Aktiva
     

Ablauf

  • Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen
  • Bestellung eines Liquidators
  • Vornahme der Liquidationsmaßnahmen, insbes. Verwertung der Aktiva durch Liquidator, mit Zustimmung des Gerichts
  • Schlussphase: (Quotale) Befriedigung der Gläubiger unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorzugsrechten
     

Rolle der Gläubiger

  • Alle Gläubiger betroffen (Ausnahme: Arbeitnehmer)
  • Insolvenzforderungen anmelden
  • Eigentumsrecht, insbes. Eigen­verwaltungsrechte geltend machen
  • Einzelne Gläubiger können sich als Kontrolleur bestellen lassen (max. 5)
     

Verfahrensausgang

  • Gerichtliche Beendigung des Verfahrens (i.d.R. pour insuffisance d’actifs, wenn die Aktiva zur vollständigen Gläubigerbefriedung nicht ausreichen)

Ihre Ansprechpartner im Bereich Restrukturierung Frankreich

Patrick Ehret
07841 708-284

Dr. Pascal Schütze
07841 708-141