Singapurs neues Insolvenzgesetz

Von Debby Lim, Geschäftsführerin, BlackOak LLC

Singapurs lang erwarteter Insolvency, Restructuring and Dissolution Act 2018 (IRDA) wurde am 1. Oktober 2018 von Singapurs Parlament verabschiedet und trat am 30. Juli 2020 in Kraft. Der IRDA verfolgt ein dreifaches Ziel: Erstens fasst er die geschriebenen Gesetze über Privat- und Unternehmensinsolvenz sowie Umschuldung in einem ganzheitlichen Gesetz zusammen. Diese Konsolidierung führt zu einem kohärenteren Ansatz, da die Prinzipien, auf denen die Regelungen über Privat- und Unternehmensinsolvenz fußen, eng miteinander verknüpft sind. Zweitens stärkt der IRDA die bestehenden Insolvenz- und Umschuldungsgesetze und macht so Singapurs System der Umschuldung wirkungsvoller. Drittens etabliert der IRDA ein Regulierungssystem für Insolvenzverwalter. Damit wird ein gemeinsamer und einheitlicher Rahmen für die berufsständischen Regelungen festgelegt und ein Kontrollsystem eingeführt.

Der IRDA baut, zusammen mit 48 flankierenden, subsidiären Rechtsvorschriften, auf der bahnbrechenden Reform des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts aus dem Jahr 2017 auf und übernimmt auch bewährte Verfahren aus Rechtsordnungen aus der ganzen Welt. Erwähnenswerte Merkmale des IRDA sind Beschränkungen der Wirksamkeit von Ipso-facto Klauseln, die außergerichtliche Verwaltung und eine neue Vorschrift zur Insolvenzverschleppung.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wegweisenden Änderungen aus dem Jahr 2017, den 2017 Amendments, untersucht einige der wichtigsten Änderungen, die im IRDA enthalten sind, und stellt das künftige, vereinfachte Insolvenzprogramm vor.

Indem die von Singapur beschlossenen Reformen der breiteren internationalen Restructuring Community mitgeteilt werden, möchte dieser Beitrag auch einen Gedankenaustausch über die Grenzen von Rechtsordnungen hinweg fördern.

Das frühe Ideal des Insolvenzrechts in Singapur folgte der traditionellen Gläubiger- ausrichtung des Common Law. Mit den 2017 Amendments wurde schrittweise ein Weg zur Schaffung eines Klimas eingeschlagen, das der Rettung von Unternehmen zuträglicher ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit den am 23. Mai 2017 in Kraft getretenen 2017 Amendments to the Companies Act bedeutende neue Rettungsinstrumente eingeführt und die bestehenden Instrumente der Unternehmenssanierung – Judicial Management (gerichtliche Verwaltung) und Schemes of Arrangement (Vergleichspläne) – verbessert wurden. Die 2017 Amendments nahmen verschiedene Aspekte des Chapter 11 des U.S. Bankruptcy Code auf. Hierzu gehören die prioritäre Rettungsfinanzierung, Cram-down Befugnisse und beschleunigte, vorverhandelte Sanierungspläne. Diese Elemente aus Chapter 11 wurden im Wesentlichen auf die bestehenden Bestimmungen, des am englischen Vorbild orientierten Schemes of Arrangement, aufgepfropft.

Ein hervorstechendes Merkmal ist, dass der Schuldner auch eine Ausdehnung des Moratoriums auf die mit ihm verbundenen Unternehmen, einschließlich ausländischer Unternehmen, beantragen kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass das verbundene Unternehmen eine notwendige und wesentliche Rolle in dem Vergleich oder in der Einigung spielt, der Vergleich oder die Einigung zu Fall gebracht werden, wenn das Moratorium nicht auf das verbundene Unternehmen ausgedehnt wird, und die Gläubiger des verbundenen Unternehmens durch die Ausdehnung des Moratoriums auf das verbundene Unternehmen nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden.

Dieses Konzept eines „Moratoriums für Unternehmensgruppen“ ist eine mutige Neuerung, die über das Chapter 11 hinausgeht, da eine Aussetzung nach Chapter 11 nur den Schuldner schützt und die Reichweite gerichtlicher Anordnungen nicht auf Dritte ausdehnt, die keine Schuldner sind. Das „Moratorium für Unternehmensgruppen“ ist hilfreich, wenn die verbundenen Unternehmen Bürgen für die Schulden des Unternehmens sind, das saniert wird.

Die 2017 Amendments haben auch den Zugang ausländischer Unternehmen zu den Insolvenzverfahren Singapurs erleichtert. Ein ausländisches Unternehmen kann beim Gericht in Singapur ein Scheme of Arrangement, eine gerichtliche Verwaltung oder eine Abwicklung der Gesellschaft beantragen, wenn es eine Verbindung zu Singapur nachweisen kann. Vor den 2017 Amendments war es nur in Singapur gegründeten Unternehmen möglich, eine gerichtliche Verwaltung zu beantragen.

Zudem wurde das UNCITRAL-Modellgesetz über grenzüberschreitende Insolvenzen verabschiedet, welches die Möglichkeiten des Gerichts von Singapur zur Teilnahme an grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren und zur Erleichterung dieser Verfahren verbessert. Dies ermöglicht es ausländischen Vertretern, die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei einem Gericht in Singapur zu beantragen und Unterstützung und Zusammenarbeit in Bezug auf die ausländischen Insolvenzverfahren anzustreben. Für die Anerkennung ausländischer Verfahren ist es nicht erforderlich, dass die ausländische Rechtsordnung das Modellgesetz verabschiedet hat.

Nach § 94 IRDA kann sich ein Unternehmen ohne Gerichtsbeschluss unter gerichtliche Verwaltung begeben, wenn die Gläubiger dem zustimmen. Grundsätzlich muss das Unternehmen zunächst einen Gläubigerbeschluss einholen, um unter gerichtliche Verwaltung gestellt werden zu können.

Dadurch werden die Formalitäten, Verzögerungen und Kosten in Verbindung mit der Beantragung einer Anordnung auf gerichtliche Verwaltung bei Gericht auf ein Minimum reduziert. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht es dem angeschlagenen Unternehmen, seine Ressourcen für Sanierungsbemühungen einzusetzen. Zudem verringert das Instrument der außergerichtlichen Verwaltung die mit einer gerichtlichen Verwaltung verbundene Stigmatisierung, da keine Notwendigkeit besteht, einen offiziellen Weg über das Gericht einzuschlagen.

Sobald das Unternehmen jedoch der gerichtlichen Verwaltung unterstellt wird, wird das Verfahren der gerichtlichen Verwaltung in der gleichen Weise sowie unter der Aufsicht des Gerichts fortgesetzt, selbst wenn es auf außergerichtlichem Wege eingeleitet wurde. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte der Gläubiger gewahrt bleiben.

Der Inhaber eines schwebenden Sicherungsrechts am gesamten (oder fast am gesamten) Vermögen des Schuldners kann einen Antrag auf außergerichtliche Verwaltung blockieren, denn für die Bestellung des Judicial Managers (vorläufiger Sachwalter) ist seine Zustimmung erforderlich. Bei einem Antrag auf gerichtliche Verwaltung bei Gericht ist es dem Inhaber des schwebenden Sicherungsrechts jedoch nicht uneingeschränkt möglich, gegen den Antrag auf gerichtliche Verwaltung Einspruch zu erheben, und das Gericht wird die Interessen der ungesicherten Gläubiger berücksichtigen.

Der § 64 IRDA hat den § 211B Companies Act wieder in Kraft gesetzt, wobei jedoch bestimmt wird, dass weder ein Gerichtsbeschluss zur Einstellung eines Verfahrens gegen ein Unternehmen in einem Scheme of Arrangement noch das automatische Moratorium auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das durch Verordnungen vorgeschrieben werden kann, Einfluss haben.

In Anerkennung der Bedeutung Singapurs als wichtiger globaler, maritimer Knotenpunkt wird vorgeschrieben, dass die Einreichung einer dinglichen Verfügung gegen ein Schiff wiederum nicht durch die Moratorien behindert wird. Damit sollen die Ansprüche gegen die Schiffe erhalten bleiben, denn die Zeit läuft nicht weiter, sobald der Anspruch eingereicht wurde. Eine Partei muss jedoch nach wie vor eine Genehmigung des Gerichts einholen, um mit einem solchen Verfahren fortfahren zu können.

Mit den 2017 Amendments wurden klassenübergreifende Cram-downs eingeführt, mit denen das Gericht befugt war, ein geplantes Scheme of Arrangement trotz ablehnender Gläubigerklassen zu billigen, wenn das Scheme keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen zwei oder mehr Gläubigerklassen vornahm und den ablehnenden Klassen gegenüber fair und gerecht war und sich der Regel des absoluten Vorrangs unterwarf. Die klassenübergreifende Cram-down-Regelung wurde bisher nicht angewandt.

Nach der Regel des absoluten Vorrangs dürfen mit dem Cram-down der ungesicherten
Gläubiger die bisherigen Anteilseigner keinen ihrer Anteile an dem Unternehmen zurückbehalten, solange nicht alle ungesicherten Gläubiger in vollem Umfang befriedigt sind. Mit der Regel des absoluten Vorrangs gibt es praktische Schwierigkeiten, da Singapur keinen gesetzlichen Mechanismus hatte, um Anteilseigner zwangsweise von ihren Anteilen an dem Unternehmen zu trennen. Es ist unwahrscheinlich, dass sich Anteilseigner freiwillig von ihren Anteilen trennen.

Daher wurde im neuen § 70 IRDA der entsprechende Abschnitt dahingehend klarer formuliert, dass sich Anteilseigner vor einem Cram-down nicht von ihren Anteilen trennen müssen.

Ipso-facto-Klauseln in Verträgen erlauben die Beendigung oder Änderung eines Vertrages bei Eintritt eines festgelegten auslösenden Ereignisses, wie es zum Beispiel die Insolvenz oder Restrukturierung des Unternehmens darstellt. Sind derartige Klauseln in wichtigen Verträgen, die das angeschlagene Unternehmen abgeschlossen hat, vorhanden, ist eine Restrukturierung des Unternehmens schwierig, da die Verträge, auf die sich das Unternehmen stützt, von den Parteien einseitig gekündigt werden könnten. Dadurch werden die Restrukturierungs­maßnahmen des Unternehmens möglicherweise zunichte gemacht.

Die Wortwahl in § 440 IRDA nimmt Bezug auf § 34 des kanadischen Companies Creditors Arrangement Act. § 440 IRDA beschränkt eine Partei darin,

  • eine beschleunigte Zahlung oder das Erlöschen einer Frist aus einem Vertrag mit einem Unternehmen zu beenden, zu ändern oder zu fordern; oder
  • ein Recht oder eine Verpflichtung aus einem Vertrag (einschließlich einer Sicherheitsvereinbarung) mit einem Unternehmen zu beenden oder zu ändern,

nur weil das Unternehmen ein Verfahren zur gerichtlichen Verwaltung eingeleitet oder sich einem Scheme-of-Arrangement-Verfahren unterworfen hat oder weil das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Die Beschränkung gilt für Verträge, die am oder nach dem 30. Juli 2020 abgeschlossen wurden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese Beschränkungen der Wirksamkeit von Ipso-facto-Klauseln auf bestimmte Verträge nicht anwendbar sind, wie z. B. das kommerzielle Chartern eines Schiffes sowie bestimmte vorgeschriebene, förderfähige Finanzverträge.

Durch die Beschränkung der Ipso-facto-Klauseln wird angeschlagenen Unternehmen ein gewisser Schutz gewährt. Dies erleichtert die Restrukturierung, wenn sich das Geschäft eines angeschlagenen Unternehmens auf kritische Verträge stützt, die Ipso-facto-Klauseln enthalten, und dürfte zu erfolgreicheren Restrukturierungs­maßnahmen führen.

Darüber hinaus kann ein ausländischer Schuldner von diesen Beschränkungen offenbar Gebrauch machen, solange er eine hinreichende Verbindung zu Singapur herstellen kann, die es ihm ermöglicht, einen Antrag auf ein Scheme of Arrangement oder eine gerichtliche Verwaltung zu stellen. Auch sei darauf hingewiesen, dass diese Beschränkung nicht ausdrücklich Verträgen vorbehalten ist, die dem Recht Singapurs unterliegen.

Es ist zu beachten, dass die Beschränkung nach § 440 IRDA keine Ipso-facto-Klauseln verhindert, die aus anderen Gründen, z. B. aufgrund der Nichtzahlung fälliger Beträge, geltend gemacht werden. Dies ist ein Anreiz für den Schuldner, den Insolvenzschutz über ein Scheme of Arrangement oder eine gerichtliche Verwaltung früher zu beantragen, um das Sicherheitsnetz von § 440 IRDA in Anspruch nehmen zu können, bevor er im Rahmen seiner Verträge in Verzug gerät.

Im Hinblick auf die Behandlung eines Drittverzugs kann es für die verbundenen Unternehmen des Unternehmens auch wichtig sein, ein Moratorium für verbundene Unternehmen zu beantragen, um den Schutz nach § 440 IRDA ebenfalls in Anspruch nehmen zu können. Dies ist äußerst wichtig, wenn die verbundenen Unternehmen Bürgen für die Schulden des Unternehmens sind.

Zuvor war das Gericht gemäß § 279 Companies Act nur befugt, ein Liquidationsverfahren auszusetzen. So konnte das Gericht eine permanente Aussetzung (welche die Liquidation praktisch beendet) oder einen Aufschub für einen begrenzten Zeitraum gewähren. Das Gericht war jedoch nicht befugt, einen Liquidationsbeschluss aufzuheben.

Nach § 186 IRDA ist das Gericht ausdrücklich dazu befugt, die Liquidation eines Unternehmens auszusetzen oder zu beenden, sowie, bei einer solchen Beendigung, die Wiederaufnahme der Geschäftsführung und Kontrolle des Unternehmens durch die leitenden Angestellten anzuordnen. Dies ermöglicht eine reibungslosere Wiederaufnahme der Geschäftsführung und des Geschäftsbetriebs nach Beendigung der Liquidation.

Unternehmen haben nun die Möglichkeit, einen Antrag auf Beendigung der Liquidation, anstatt nur auf Aussetzung, zu stellen, sodass die Unternehmen anschließend in der Lage sind, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen, und eine Liquidation nicht mehr angezeigt ist. Dies fördert die Rettung potenziell lebensfähiger Unternehmen, die vorübergehend zahlungsunfähig geworden sind oder bei denen ein White Knight die Anteile des angeschlagenen Unternehmens erwerben und das Unternehmen wiederbeleben möchte.

Die §§ 209 und 210 IRDA sehen ein beschleunigtes Verfahren für die Auflösung eines Unternehmens vor. Dies findet Anwendung, wenn es berechtigten Grund zu der Annahme gibt, dass die Vermögenswerte des Unternehmens zur Deckung der Liquidationskosten nicht ausreichen und dass die Geschäfte des Unternehmens keiner weiteren Untersuchung bedürfen.

Bislang ist die strafrechtliche Haftung eine Voraussetzung für die zivilrechtliche Haftung bei zahlungsunfähigen Geschäften gewesen (d. h., es musste zunächst ein Strafurteil erwirkt werden). § 239 IRDA führt ein neues Konzept der Insolvenzverschleppung ein (übernommen aus dem englischen Recht).

Insolvenzverschleppung wird definiert als „das Eingehen von Schulden oder Verbindlichkeiten ohne vernünftige Aussicht, dass diese vollständig beglichen werden können, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder infolge dieser Schulden zahlungsunfähig wird“. Mit dieser neuen Bestimmung zur Insolvenzverschleppung, die im Wege des IRDA eingeführt wurde, ist die strafrechtliche Haftung nicht länger Voraussetzung für eine zivilrechtliche Haftbarmachung.

Auch wenn der Abschnitt „Insolvenzverschleppung“ lautet, es also um das Betreiben unrechtmäßiger Geschäfte geht, basiert die Haftung nicht auf den Geschäften an sich, sondern darauf, dass das Unternehmen sich verschuldet, wenn es zahlungsunfähig ist, oder das Eingehen von Schulden das Unternehmen des Schuldners zahlungsunfähig macht, ohne vernünftige Aussichten, diese vollumfänglich begleichen zu können.

Die Prüfung auf Insolvenzverschleppung hängt nicht vom Geisteszustand der Person(en) ab, die die Entscheidung zur Aufnahme der Schuld trifft (treffen).

Dies bedeutet, dass der IRDA die Feststellung der Haftung erleichtert, da der zivilrechtliche Beweisstandard niedriger ist als der bei einer strafrechtlichen Haftung. Daher muss die Unternehmensleitung angeschlagener Unternehmen, die Verträge abschließen will, größere Vorsicht walten lassen. Die Gerichte können die jeweilige Person jedoch von der persönlichen Haftung befreien, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die jeweilige Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ehrlich gehandelt hat und sie angemessenerweise von der persönlichen Haftung befreit werden sollte.

Darüber hinaus sieht § 239 Abs. 10 IRDA vor, dass ein Unternehmen oder eine Person, die an der Ausübung von Geschäften mit einem Unternehmen beteiligt oder daran interessiert ist, bei den Gerichten eine Erklärung beantragen kann, dass eine bestimmte Verhaltensweise, Transaktion oder Reihe von Transaktionen keine Insolvenzverschleppung begründet.

Angeschlagene Unternehmen verfügen meist nicht über genügend Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen. Eine Finanzierung durch Dritte ermöglicht es einem angeschlagenen Unternehmen, diese Ansprüche zu verfolgen, und bietet seinen Gläubigern eine Möglichkeit der Befriedigung. Vor dem IRDA hatten die Gerichte in Singapur die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenz unter den entsprechenden Umständen zugelassen. Ein Insolvenzverwalter konnte jedoch nur den Erlös aus den Forderungen des Unternehmens an Dritte abtreten, nicht aber das Recht, Maßnahmen durchzuführen, die den Judicial Manager oder Insolvenzverwalter direkt betreffen.

Nach dem IRDA sind sowohl Judicial Manager als auch Insolvenzverwalter befugt, für bestimmte Klagegründe, einschließlich derer, die sie direkt betreffen, Drittmittel zu beantragen. Es ist jedoch eine Genehmigung des Gerichts oder des Gläubigerausschusses erforderlich. Dies gilt für Klagen im Zusammenhang mit Geschäften unter Wert, unlauteren Vorzugsgeschäften, wucherischen Kreditgeschäften, Betrug, Insolvenzverschleppung oder der Festsetzung von Schadensersatz gegen säumige Führungskräfte des Unternehmens.

Vor dem Hintergrund der Pandemie führen viele Länder auf der ganzen Welt derzeit besondere Insolvenzregeln für Kleinst- und Kleinunternehmen ein oder planen dies. Singapur macht da keine Ausnahme. Das Parlament in Singapur wird im Oktober einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines vereinfachten Insolvenzprogramms (Simplified Insolvency Programme, SIP) einbringen, um Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Umschuldung oder der Abwicklung ihres Unternehmens auf schnellere, einfachere und kostengünstigere Weise zu unterstützen. Dies geschieht in der Folge der Pandemie, die viele Industriezweige hart getroffen und einen schweren wirtschaftlichen Schaden hinterlassen hat. Die Lösungen des IRDA eignen sich möglicherweise nicht für angeschlagene Kleinst- und Kleinunternehmen, insbesondere nicht für solche, die ihre Ressourcen aufgrund der Pandemie aufgebraucht haben.

Das geplante SIP macht die Sache etwas einfacher, indem es Kleinst- und Kleinunternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit gibt, umzuschulden oder ihren Geschäftsbetrieb durch zwei temporäre und neue, nach dem Vorbild des IRDA angepasste und modifizierte Prozesse abzuwickeln. Das SIP wird diesen Unternehmen eine schnelle Restrukturierung ermöglichen. Ist eine Sanierung nicht möglich, können die infrage kommenden Unternehmen schneller und effizienter abgewickelt werden.

Zu den Kriterien, nach denen die Unternehmen für das SIP ausgewählt werden, gehören Obergrenzen für die Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens, die Anzahl der Gläubiger und Mitarbeiter sowie die Höhe und der Wert der realisierbaren Vermögenswerte bei der Abwicklung.

Das SIP wird für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzgebung verfügbar sein. Die Antragsfrist kann um einen vom Minister festgelegten Zeitraum verlängert werden. Das Programm wird vom Insolvenzverwalter durchgeführt, der nicht amtliche Insolvenzverwalter damit beauftragen kann, die Fälle entsprechend zu bearbeiten.

Das Inkrafttreten des IRDA ist in dieser Wirtschaftskrise opportun, da er angeschlagenen Unternehmen helfen wird, die finanziellen Probleme wieder in den Griff zu bekommen. Die Verbesserungen des in Singapur bestehenden Systems der Restrukturierung haben Singapur für London und New York zu einer attraktiven Option in Asien gemacht. In dem Maße, wie Singapur auf seinem Kurs zu einem internationalen Umschuldungszentrum bleibt, schafft der IRDA möglicherweise auch neue Möglichkeiten für Insolvenzexperten, Fonds für notleidende Kredite und Finanzinstitute.

Die im IRDA und SIP enthaltenen Reformen werden Singapur in die Lage versetzen, mit einer stärkeren, widerstandsfähigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft aus der Pandemie hervorzugehen. In Verbindung mit den finanzpolitischen Maßnahmen der Regierung Singapurs werden diese Reformen das Vertrauen und die Geschäftstätigkeit ankurbeln, wenn die Wirtschaft Singapurs in die Erholungsphase eintritt.

Basierend auf den Ergebnissen des jährlichen „Doing Business Reports“ der Weltbank wird darüber hinaus erwartet, dass Singapur hinsichtlich der Lösung von Insolvenzfällen aufgrund des IRDA im Rang steigt. Diese Studie misst weltweit die Effizienz von Insolvenzregelungen. Zu den Indikatoren gehören die Erholungsrate und die Frage, ob die jeweilige Volkswirtschaft international anerkannte, bewährte Verfahren im Bereich der Insolvenz aufgenommen hat.

Autor

Debby Lim hat sich einen überzeugenden Ruf als Anwältin in Berufungsverfahren erarbeitet. Jüngst erschien sie vor dem Berufungsgericht von Singapur (mit einer vollen Besetzung von fünf Richtern) in den Rechtssachen SK Engineering & Construction Co Ltd gegen Conchubar Aromatics Ltd und einer weiteren Berufung (2017) SGCA 51, Diablo Fortune Inc gegen Duncan, Cameron Lindsay und weitere (2018) SGCA 26 und AnAn Group (Singapur) Pte Ltd gegen VTB Bank (öffentliche Aktiengesellschaft) (2020) SGCA 33, einer Dreierkombination juristisch bedeutsamer insolvenzbezogener Berufungen, um den Gerichten in Singapur entgegenzutreten.
Debby Lim verfügt auch über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Restrukturierung und nichtstreitige Insolvenzen. In vielen dieser Fälle vertritt sie börsennotierte Unternehmen, unter anderem beim ersten „vorgefertigten“ Scheme of Arrangement und bei der ersten gerichtlichen Verwaltung mit Beteiligung eines im Ausland gegründeten Unternehmens. Hierbei handelt es sich um Präzedenzfälle mit Auswirkung auf die Art und Weise, wie die Branche zukünftig mit ähnlichen Fällen umgeht. Debby Lim ist eine der ersten drei in Singapur ausgebildeten Anwälte, denen der angesehene Status eines Fellowship der INSOL International verliehen wurde.
Debby Lim ist derzeit stellvertretende Vorsitzende des Singapore Network of the International Women's Insolvency & Restructuring Confederation. Darüber hinaus ist sie Gründungsmitglied der Law Society of Singapore's Women in Practice Task Force.
E-Mail: debby.lim@blackoak-llc.com

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