„Klimawandel“ im Sanierungs- und Insolvenzrecht: das StaRUG-E

Von Stefan Ludwig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

In Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Einführung eines Präventiven Restrukturierungsrahmens hat die Bundesregierung am 14. Oktober 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG-E) vorgelegt. Dieser orientiert sich an dem vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 18. September 2020. Der Regierungsentwurf wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nochmals an einigen Stellen erheblich verändert. Zum 1. Januar 2021 tritt das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) nunmehr in Kraft.

Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines Restrukturierungsrahmens außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Hierdurch soll es Unternehmen ermöglicht werden, sich bereits im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit unter eigenständiger Verhandlung eines Restrukturierungsplans zu sanieren und somit eine Insolvenz abzuwenden.

Mit Einführung des StaRUG wird nunmehr die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geschlossen, denn das StaRUG erweitert den modularen Baukasten für eine Unternehmenssanierung, indem es eine Verfahrensart zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit den bewährten Sanierungsmethoden des Insolvenzrechts bereithält und damit einen weiteren Meilenstein für die Verbesserung des Sanierungsklimas am Wirtschaftsstandort Deutschland und darüber hinaus darstellt.

Der Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen wurde im Rahmen des SanInsFoG als eigenes Gesetz ausgestaltet. Er ist also nicht – wie beispielsweise in den Niederlanden – Teil der Insolvenzordnung, sondern hat mit dem StaRUG ein eigenes, selbstständig neben der InsO stehendes Gesetz erhalten. Damit wird erstmalig ein spezifisches Instrumentarium für die Sanierung von Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens und damit ein eigenständiges und vom Insolvenzrecht unabhängiges Restrukturierungs- und Sanierungsrecht geschaffen.

Das StaRUG enthält folgende Kernelemente, auf deren Regelungsgehalt im Nachgang noch detailliert eingegangen werden soll:

  • Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement,
  • Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (insbesondere Restrukturierungsplan und Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente) und die
  • Sanierungsmoderation.

Gemäß § 1 StaRUG werden die Geschäftsleiter von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 InsO nunmehr ausdrücklich dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, zu wachen. Dies setzt die Einrichtung sog. „Frühwarnsysteme“ voraus, die je nach Größe, Branche, Struktur und auch Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht muss die Geschäftsleitung nach § 32 Abs. 1 StaRUG die Restrukturierungssache mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführerin“ betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden. Sie hat hierbei auch die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt die Pflicht zur Wahrung der Gläubigerinteressen nicht allgemein ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit, sondern erst ab Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Schadenersatzansprüche bei Pflichtverletzung kann nur das Unternehmen selbst, nicht aber der einzelne Gläubiger geltend machen.

Im Gegenzug werden Geschäftsleiter aber auch entlastet. Denn Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, ziehen nunmehr trotz Vorliegens einer Überschuldung keine Haftung nach (§ 15b InsO) nach sich. Der neue § 15b InsO verlagert die Haftungsvorschriften für Zahlungen der Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife (etwa § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a HGB) nun rechtsformübergreifend in die Insolvenzordnung.

Die Ausarbeitung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfordern grundsätzlich keine gerichtliche Beteiligung. Nur die sog. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erfordern eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht und dessen Tätigwerden (§ 31 StaRUG):

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung),
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung) und
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung).

Der Zugang zu dem durch das StaRUG geschaffenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen soll nur dann möglich sein, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und damit noch keine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder Überschuldung (§ 19 InsO) besteht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungsund Restrukturierungsrahmens ist gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG weiterhin die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Dieser Anzeige sind gemäß § 31 Abs. 2 StaRUG folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder zumindest eines Restrukturierungskonzepts,
  • eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den betroffenen Gläubigern sowie
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner zur Sicherung seiner ihm durch das StaRUG auferlegten Pflichten getroffen hat.

Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG).

Das Restrukturierungsgericht kann die Restrukturierungssache von Amts wegen aufheben (vgl. § 33 StaRUG), z. B. wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsverfahren keine Aussicht auf Umsetzung hat. Auch der schwerwiegende Verstoß des Schuldners gegen seine Verpflichtungen während des Restrukturierungsverfahrens (vgl. § 32 StaRUG) kann zu einer Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens durch das Restrukturierungsgericht führen.

Als wesentliches Instrument zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur nachhaltigen Sanierung und Restrukturierung des betroffenen Schuldners hält das StaRUG den Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG) bereit. Die Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denen des Insolvenzplans. Dies bezieht sich insbesondere auf den Aufbau bzw. die Gliederung des Plans (Einteilung in darstellenden und gestaltenden Teil).

Der Restrukturierungsplan kann daher spezifisch an die Bedürfnisse der konkreten Sanierungssituation angepasst werden. Insbesondere können die Auswahl und Einbeziehung nach sachgerechten Kriterien auf bestimmte Gläubigergruppen beschränkt werden (§ 8 StaRUG), um die obstruktive Störung der Sanierungsbemühungen durch sog. „Akkord-Störer“ zu vermeiden.

Auch hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben (Gestaltung von Rechtsverhältnissen und Art und Weise der Planabstimmung) orientiert sich der Restrukturierungsplan weitestgehend an den bekannten Regelungen zum Insolvenzplan.

Gestaltbare Rechtsverhältnisse können sog. Restrukturierungsforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) und Absonderungsanwartschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) sein. Die Begrifflichkeiten orientieren sich insoweit an den vergleichbaren Begriffen „Insolvenzforderungen“ (§ 38 InsO) und „Absonderungsrechte“ (§§ 49 ff. InsO), nur hier außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Ausdrücklich ausgenommen sind vom Wortlaut des Gesetzes hierbei Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder Sicherheiten, die dem Betreiber eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Absonderungsanwartschaften).

Daneben können im Restrukturierungsplan auch vertragliche Nebenbestimmungen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte geregelt werden. Möglich sind demnach auch die Regelung eines sog. Debt-to-Equity-Swaps, bei der Gläubigerforderungen in Anteilsrechte umgewandelt werden, sowie sämtliche weiteren, gesellschaftsrechtlich zulässigen Kapitalmaßnahmen. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf sieht § 7 Abs. 4 StaRUG indes keine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger mehr vor.

Eine wesentliche Neuerung stellt die Möglichkeit dar, gruppeninterne Sicherheiten in den Restrukturierungsplan einzubeziehen, was im Rahmen von Konzernstrukturen dazu beitragen kann, die Insolvenz von verbundenen Unternehmen allein aufgrund einer für die Verbindlichkeiten des Schuldners abgegebenen Bürgschaft oder Garantie zu verhindern (vgl. 2 Abs. 4 StaRUG). Der Gestaltungsspielraum wurde in der abschließenden Gesetzesfassung noch einmal erweitert. Waren nach dem Regierungsentwurf nur Tochterunternehmen einbezogen, erweitert die verabschiedete Fassung des StaRUG dieses auf sämtliche verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes. Dies soll die Restrukturierung von Konzernen erleichtern. Die Interessen der Gläubiger werden nach Ansicht des Gesetzgebers auch in dieser Konstellation hinreichend geschützt, da in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für den Gläubiger erforderlich ist.

Nicht eingegriffen werden darf indes in Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Geldstrafen, Geldbußen etc.), vgl. § 4 StaRUG.

Wie bereits oben ausgeführt, folgt der Restrukturierungsplan hinsichtlich seines Aufbaus und Inhalts in den Grundsätzen der Struktur des Insolvenzplans.

Grundlegender Unterschied ist jedoch, dass im Restrukturierungsplan die vom Plan betroffenen Gläubiger (= die sog. Planbetroffenen) zunächst zu definieren sind (§ 8 StaRUG). Während im Insolvenzplan alle Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen sind, kann der Schuldner beim Restrukturierungsplan entscheiden, welche Gläubiger er in den Restrukturierungsplan einbeziehen möchte und welche nicht. Zwar darf die Auswahl der Planbetroffenen nicht willkürlich sein, sondern hat insoweit nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Dennoch besteht hier ein auszuschöpfender Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum. So wäre beispielsweise ein Restrukturierungsplan gemäß § 8 Nr. 2 StaRUG zulässig, in dem lediglich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet würden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt blieben.

Der darstellende Teil muss zwingend eine Vergleichsrechnung enthalten, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 StaRUG). Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.

Soll in die Drittsicherheiten von verbundenen Unternehmen durch den Restrukturierungsplan eingegriffen werden, müssen auch die Verhältnisse dieser verbundenen Unternehmen dargestellt und die Auswirkungen des Plans auf diese Unternehmen einbezogen werden (§ 6 Abs. 3 StaRUG).

Ferner ist dem Restrukturierungsplan gemäß § 14 StaRUG (ähnlich dem Begriff der Sanierungsfähigkeit) eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt werden und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt werden kann. Zum Nachweis hierfür ist dem Plan auch eine Liquiditätsplanung für die Zeit des Restrukturierungsverfahrens beizufügen.

Schließlich können gemäß § 12 StaRUG neue Finanzierungen, die für die Restrukturierung erforderlich sind, dargestellt und damit vor einer späteren Anfechtung geschützt werden. Dies gilt auch für die Besicherung einer neuen Finanzierung.

Der Restrukturierungsplan wird den Planbetroffenen als sog. Planangebot (§ 17 Abs. 1 StaRUG) zur Abstimmung vorgelegt.

Zur Abstimmung über den Plan werden – wie im Rahmen des Insolvenzplans – die in den Plan einzubeziehenden Gläubiger bzw. sonstigen Beteiligten in Gruppen von Betroffenen mit gleicher Rechtsstellung eingeteilt. Betroffene der gleichen Gruppe sind hierbei grundsätzlich gleich zu behandeln. Bei der Einteilung nach Gruppen ist gemäß § 9 StaRUG zu unterscheiden zwischen

  • den Inhabern von Absonderungsanwartschaften (= gesicherte Gläubiger),
  • den Inhabern von Forderungen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
  • den Inhabern von Forderungen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 InsO als nachrangige Forderungen anzumelden waren (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist,
  • den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und
  • (soweit relevant) Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Über die Annahme des Angebots wird im Anschluss in einer „Versammlung der Planbetroffenen“ (§ 20 StaRUG) entschieden, die nach der gesetzgeberischen Konstruktion auch ohne Beteiligung des (Restrukturierungs-)Gerichts und auch auf elektronischem Wege erfolgen kann (vgl. § 20 StaRUG). Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan jedoch auch in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches dann nach den §§ 45 und 46 StaRUG in Verbindung mit den §§ 24 bis 28 StaRUG sowie §§ 239 bis 242 InsO durchzuführen ist.

Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist grundsätzlich die Annahme durch jede Gruppe mit mindestens 75 % der Stimmrechte erforderlich (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Die Stimmrechte richten sich bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninternen Drittsicherheiten nach deren Wert und bei Anteils- und Mitgliedschaftsrechten nach dem Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners (§ 24 StaRUG).

Wird in einer Gruppe die nach § 25 StaRUG erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe gemäß § 26 Abs. 1 StaRUG dennoch als erteilt (sog. „Cross-Class Cram-Down“), wenn

  • die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
  • die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und
  • die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

Bemerkenswert ist insoweit, dass in Fällen, in denen nur zwei Gruppen gebildet wurden, die Zustimmung der einen Gruppe ausreicht, um die andere Gruppe zu überstimmen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Dies gilt indes nicht, wenn die zustimmende Gruppe ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet wird.

Eine weitere wichtige Neuregelung im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf betrifft das Verhältnis der von einem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubigergruppen untereinander. Der bisherige Gesetzentwurf hatte eine Ungleichbehandlung von gleichrangigen Gläubigergruppen zugelassen, wenn es dafür gute Gründe gegeben hätte. Das Gesetz sieht in § 28 Abs. 1 StaRUG jetzt vor, dass dies nicht sachgerecht wäre, wenn die Gläubigergruppe, die gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte gleichrangiger Gläubiger vereint. Entfallen über die Gruppen hinweg betrachtet mehr als die Hälfte der in dieser Rangklasse betroffenen Restrukturierungsforderungen auf die den Restrukturierungsplan ablehnende Gruppe, ist eine schlechtere Behandlung im Verhältnis zu den übrigen Gruppen von Gläubigern derselben Rangklasse nicht möglich.

Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Erfolgt die Abstimmung unter Beteiligung des Gerichts in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45 StaRUG), kann dieser Antrag auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt werden. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist gemäß § 63 StaRUG von Amts wegen zu versagen, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist (Nr. 1), die Vorschriften über die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Schuldner den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist nicht behebt (Nr. 2) oder die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil zugewiesen werden, und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können (Nr. 3). Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründeten Aussichten auf Erfolg vermittelt (§ 63 Abs. 2 StaRUG).

Gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht die sofortige Beschwerde zu, wenn die Bestätigung des Restrukturierungsplans abgelehnt wurde (§ 66 Abs. 1 StaRUG).

Als weitere Maßnahmen im Rahmen des modularen Baukastensystems kann der Schuldner beim Restrukturierungsgericht auch sog. „Stabilisierungsanordnungen“ beantragen, also

  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen (Vollstreckungssperre) und
  • Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Ab- oder Aussonderungsrechte geltend gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre).

Dem Antrag sind u. a. der aktualisierte Entwurf des Restrukturierungsplans sowie ein Finanzplan für sechs Monate unter Darlegung der Zahlungsfähigkeit sowie der Finanzierungsquellen, durch die die Zahlungsfähigkeit in diesem Zeitraum sichergestellt ist, beizufügen.

Die Stabilisierungsanordnungen werden vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 StaRUG angeordnet, wenn die vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, nach denen die im Antrag gemachten Angaben falsch sind (Nr. 1), die Restrukturierung aussichtslos (Nr. 2), der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig oder die beantragte Anordnung nicht erforderlich ist.

Bestehen erhebliche Zahlungsrückstände aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder aus Steuerschuldverhältnissen, so kann eine Stabilisierungsanordnung nur getroffen werden, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten. Dies gilt auch dann, wenn in den letzten drei Jahren vor dem Antrag Vollstreckungs- und Verwertungssperren oder vorläufige Sicherungsanordnungen nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 oder 5 InsO angeordnet wurden (§ 51 Abs. 2 StaRUG).

Die Stabilisierungsanordnung kann maximal für eine Dauer von bis zu drei Monaten (Anordnungshöchstdauer) ergehen (§ 53 StaRUG). Eine Verlängerung auf insgesamt bis zu acht Monate ist allerdings möglich, wenn und solange ein angenommener Restrukturierungsplan noch nicht bestätigt wurde (§ 53 Abs. 3 StaRUG).

Während der Verwertungssperre sind den hiervon betroffenen Gläubigern die geschuldeten Zinsen und der durch die Nutzung eintretende Wertverlaust zu zahlen (§ 54 Abs. 1 StaRUG). Erlöse aus der Verwertung von mit Absonderungsanwartschaften behaftetem Umlaufvermögen, sind an die Berechtigten auszukehren oder unterscheidbar zu verwahren, es sei denn, der Schuldner trifft mit dem Betroffenen eine andere Vereinbarung (§ 54 Abs. 2 StaRUG).

Wichtige Vertragspartner des Schuldners dürfen nach Anordnung einer entsprechenden Stabilisierungsanordnung nicht allein wegen rückständiger Leistungen die ihnen obliegenden Leistungen verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 55 StaRUG). Ist der Vertragspartner vorleistungspflichtig, hat er indes das Recht, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheitsleistung oder Zug um Zug zu erbringen (§ 55 Abs. 3 S. 1 StaRUG). Ein Darlehen muss indes nicht mehr ausgezahlt werden (§ 55 Abs. 3 S. 2 StaRUG). Unberührt bleiben gemäß § 56 StaRUG Finanzsicherheiten und Systeme nach § 1 Nr. 17 KWG, Verrechnungssysteme nach § 1 Nr. 16 KWG sowie das Liquidationsnetting nach § 104 Abs. 3 und 4 InsO.

Ebenso ist ein aufgrund eines Gläubigerantrags eingeleitetes Insolvenzantragsverfahren für die Anordnungsdauer auszusetzen (§ 58 StaRUG).

Werden nachträglich Umstände bekannt, unter denen die Stabilisierungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen, kann das Restrukturierungsgericht die Stabilisierungsanordnung aufheben (§ 59 StaRUG) und zudem eine maximal dreiwöchige Frist für eine Überleitung in ein Insolvenzverfahren gewähren (§ 59 Abs. 3 StaRUG). Wurde die Stabilisierungsanordnung aufgrund von unrichtigen Angaben erwirkt, ist der Geschäftsleiter den davon betroffenen Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten (§ 57 StaRUG).

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG um ein Verfahren, dass der Schuldner ohne Beteiligung einer vom Gericht eingesetzten Aufsichtsperson (z. B. eines Sachwalters im Eigen­verwaltungsverfahren) oder eines Vermögensverwalters (z. B. eines vorläufigen Insolvenzverwalters) selbst steuert. Er behält daher während des gesamten Verfahrens die vollständige Kontrolle über sein Unternehmen.

Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten soll daher nur im Ausnahmefall (s. u.) notwendig sein, ansonsten auf Antrag der Schuldnerin oder von mindestens 25% der Restrukturierungsgläubiger einer Restrukturierungsgruppe, die zur Übernahme der Kosten bereit sind, erfolgen (§ 77 Abs. 1 StaRUG).

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch auch die notwendige Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht vor.

  • Eine Bestellung von Amts wegen hat gemäß § 73 StaRUG in den folgenden Konstellationen zu erfolgen:
  • bei Eingriff in die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen (Nr. 1),
  • bei Stabilisierungsanordnungen gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger (Nr. 2),
  • soweit der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche vorsieht (§ 72 StaRUG) und
  • soweit die Zustimmung zum Restrukturierungsplan nur durch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (= Cross-Class-Cram-Down, siehe Ausführungen oben) erreichbar ist.

Darüber hinaus kann ein Restrukturierungsbeauftragter vom Gericht bestellt werden, um bestimmte Prüfungen als Sachverständiger vorzunehmen, insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bestätigung des Restrukturierungsplans in den §§ 63, 64 StaRUG oder zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Abs. 3 StaRUG).

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist.

Entsprechende Vorschlagsrechte des Schuldners sowie qualifizierter Gläubigerquoren sieht das Gesetz in den §§ 74 Abs. 2, 78 Abs. 2 StaRUG vor. Von diesen Vorschlägen kann das Restrukturierungsgericht nur dann abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist oder der Schuldner widerspricht. Die Abweichung ist zu begründen (§§ 74 Abs. 2, 78 Abs. 2 StaRUG).

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgt auf der Grundlage angemessener Stundensätze, die von der Unternehmensgröße, der Art und dem Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und der Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter abhängig sind, sowie festzusetzender Stundenbudgets (§ 81 StaRUG). Die Vergütung soll im Regelfall auf bis zu 350,00 EUR pro Stunde für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten und 200,00 EUR pro Stunde für qualifizierte Mitarbeiter betragen. In besonderen Fällen können auch höhere Stundensätze oder andere Bemessungsgrundlagen (Wert der in den Restrukturierungsplan einbezogenen Forderungen oder des Unternehmensvermögens) festgesetzt werden (vgl. § 83 StaRUG).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG weitestgehend außergerichtlich erfolgen und sich dabei auf den Kreis der am Verfahren beteiligten Personen beschränken. Eine Veröffentlichung des Verfahrens findet daher nur in Ausnahmefällen statt.

Insbesondere die Aufnahme von Sanierungs- und Restrukturierungsverhandlungen sowie die Ausarbeitung eines Restrukturierungsplans können (zunächst) ohne eine Anzeige beim Restrukturierungsgericht erfolgen.

Beabsichtigt der Schuldner indes eine gerichtliche Vorprüfung des Restrukturierungsplans, eine gerichtliche Durchführung des Abstimmungsverfahrens oder eine gerichtliche Bestätigung des Plans, was z. B. im Fall der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung zwingend erforderlich ist, muss eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht erfolgen.

Dies gilt auch bei einer beabsichtigten Anordnung von Stabilisierungsmaßnahmen nach §§ 49 ff. StaRUG.

Hat der Schuldner die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt, ruht für die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bzw. § 42 Abs. 2 BGB. Allerdings hat der Schuldner dem Restrukturierungsgericht eine während der Rechtshängigkeit des Verfahrens eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen (§ 42 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Die Unterlassung ist strafbewehrt. Das Restrukturierungsgericht hebt das Restrukturierungsverfahren dann von Amts wegen auf (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG). Von einer Aufhebung kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist oder die Insolvenzreife durch eine Kündigung bzw. Fälligstellung einer Forderung eingetreten ist, die der Gestaltung des angezeigten Restrukturierungsplans unterworfen ist, und sofern die erfolgreiche Umsetzung des Plans überwiegend wahrscheinlich ist.

Bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache haftet der Geschäftsleiter, der die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung angezeigt hat, nicht für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere nicht für Zahlungen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die Umsetzung des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforderlich sind (§ 89 Abs. 3 S. 1 StaRUG). Dies gilt indes nicht für Zahlungen, die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden können, ohne dass damit Nachteile für eine Fortsetzung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.

Eine der wesentlichen Vorteile des Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG in Bezug auf außergerichtliche Sanierungen nach derzeitiger Gesetzeslage ist die anfechtungsrechtliche Privilegierung von Rechtshandlungen, die in Vollzug des Restrukturierungsplans vorgenommen werden.

Gemäß § 90 Abs. 1 StaRUG sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die in Vollzug eines solchen Plans erfolgen, bis zum Eintritt einer nachhaltigen Sanierung grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, die Bestätigung erfolgte auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners und dem anderen Teil war dies bekannt.

Die Regelung privilegiert insoweit insbesondere Neufinanzierungen externer Dritter und deren Besicherung im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren, die ebenfalls Gegenstand eines Restrukturierungsplans sein können (vgl. § 12 StaRUG), jedenfalls bis zum Eintritt einer nachhaltigen Sanierung.

Transaktionen im Zusammenhang mit nicht bestätigten, d. h. letztlich nicht erfolgreich umgesetzten Restrukturierungsplänen unterfallen der Privilegierung indes nicht.

Ausgenommen von der Privilegierung sind ferner Forderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO anfechtbar sind.

Neben dem Restrukturierungsplanverfahren hält das StaRUG auch die Möglichkeit der Bestellung eines Sanierungsmoderators bereit, der zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vermitteln soll.

Die Sanierungsmoderation ist nach der Gesetzesbegründung vor allem für Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehen, die die Kosten einer professionellen externen Sanierungsberatung nicht tragen können.

Ergebnis einer Sanierungsmoderation kann die Ausarbeitung eines Sanierungsvergleichs sein, der im Falle der gerichtlichen Bestätigung die gleichen anfechtungsrechtlichen Privilegien genießt wie ein Restrukturierungsplan.

Allerdings ist anders als beim Restrukturierungsplan eine Durchsetzung des Sanierungsvergleichs gegen den Willen obstruierender Gläubiger nicht möglich.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des StaRUG würde erstmalig ein eigenständiger Rechtsrahmen für die Sanierung von Unternehmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens geschaffen. Er schließt damit die bislang bestehende Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und der Sanierung durch ein förmliches Insolvenzverfahren und verbessert die Möglichkeiten einer erfolgreichen Sanierung und Restrukturierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Insbesondere mit Blick auf andere Rechtsordnungen, in denen bereits vergleichbare Restrukturierungsrahmen bestehen (z. B. das englische Scheme of Arrangement), würde dies zu einer deutlichen Verbesserung des Sanierungsklimas am Wirtschaftsstandort Bundesrepublik Deutschland beitragen und damit auch eine Flucht in ausländische Rechtsordnungen verhindern.

Allerdings wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch wichtige Sanierungsinstrumente, wie z. B. die Eingriffe in laufende Verträge eliminiert, die Rechtsordnungen anderer EU-Staaten (z. B. in den Niederlanden) bereitstellen. Inwieweit dies zukünftig zu einer Flucht von Unternehmen unter den Schutz anderer Rechtsordnungen beiträgt, bleibt abzuwarten.

Download

Hier steht der Aufsatz zum Download bereit.