Corona-Pandemie: Sonderregelungen in Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und den Niederlanden

Das Herunterfahren des öffentlichen Lebens, teilweise mehrmals wochenlange Lockdowns, haben in vielen europäischen Ländern, aber auch weltweit, zu einem Straucheln der Wirtschaft geführt. Alle Staaten haben hierauf mit Sofortmaßnahmen reagiert und quasi über Nacht bestehende Regelungen – zeitlimitiert – angepasst oder neue Instrumente geschaffen, um Unternehmen, kleine wie große, zu unterstützen. Im folgenden Beitrag stellen wir beispielhaft die in Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und den Niederlanden aufgrund der Pandemie erlassenen Sonderregelungen vor.

Eine der ersten Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Darüber hinaus wurden zinslose Steuerstundungen und die Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Sodann wurden als Finanzspritze für angeschlagene Unternehmen u. a. die Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgeweitet oder neu geschaffen – wie z. B. der KfW-Schnellkredit.

Auch in Frankreich und Polen wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Das niederländische Insolvenzrecht hingegen kennt keine Insolvenzantragspflicht. Ebenso gab es vor der Corona-Krise in den Niederlanden das Instrument der Kurzarbeit nicht. Mit der Tijdelijke Noodmaatregel Overbrugging voor Werkgelegenheid (NOW – Befristete Notmaßnahme Überbrückung für die Beschäftigungslage) wurde nun eine für die Niederlande neuartige Regelung eingeführt, die mit dem deutschen Instrument der Kurzarbeit vergleichbar ist. Auch in Polen gibt es keine dem deutschen Recht vergleichbare Kurzarbeit. Jedoch ist hier eine Verkürzung der Arbeitszeit infolge des von der polnischen Regierung verabschiedeten „Anti- Krisenschilds“ möglich. Eine weitere Überschneidung gibt es in beiden Ländern: Sowohl Polen als auch die Niederlande haben die Pandemiemaßnahmen genutzt, um einen Präventiven Restrukturierungsrahmen einzuführen; ebenso Deutschland.

Frankreich ist noch einen Schritt weitergegangen und hat gleich ein ganzes Konjunkturpaket, den Wiederaufbauplan France Relance, erlassen, der nicht nur auf die kurzfristige Bekämpfung der Pandemiefolgen gerichtet ist, sondern Frankreichs Wirtschaft langfristig wieder auf Kurs bringen sowie den ökologischen Wandel weiterführen soll. So enthält das Konjunkturpaket z. B. Anreize für den Kauf von umweltfreundlicheren Fahrzeugen und die Förderung der Gebäuderenovierung im Sinne der Energieeffizienz.

Was die kurzfristigen Maßnahmen angeht, so hat Frankreich, um den Konsum zu stimulieren, keine massiven Regelungen – wie z. B. die Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland – getroffen. Die Strategie der französischen Regierung besteht darin, eine angebotsorientierte Politik durch konsequente Steuererleichterungen für Unternehmen zu verfolgen. Jedoch ist – im Vergleich zu Deutschland – an die großzügigere Kurzarbeitsregelung zu erinnern, die in hohem Maße in Anspruch genommen wurde.

Italien hat aufgrund der Pandemie die eigentlich vorgesehene Insolvenzrechtsreform verschoben. Die geplante Einführung eines Frühwarnsystems hätte bei den pandemiegebeutelten Unternehmen wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Stattdessen hat Italien eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen erlassen, so z. B. den wortgewaltigen Superbonus 110 %, der zur Förderung von Investitionen dienen soll.

Von Dr. Jürgen Erbe, MBA, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht

Durch das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) wurden die insolvenzrechtlichen Regelungen modifiziert. Im Wesentlichen sind in dem Gesetz, die Insolvenzantragspflicht des Schuldners (§ 1 COVInsAG), das (Fremd-) Antragsrecht eines Gläubigers (§ 3 COVInsAG) sowie die Folgen während der Aussetzung (§ 2 COVInsAG) geregelt. Durch das SanInsFoG wurde das COVInsAG um die §§ 4 bis 7 erweitert. Die Ergänzungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Gemäß § 1 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO/§ 42 Abs. 2 BGB) ausgesetzt, sofern diese auf Umstände zurückzuführen ist, die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurden, und konkrete Aussichten auf Beseitigung des Insolvenzantragsgrundes bestehen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. Die Aussetzung gilt gleichermaßen für den Antragsgrund der Überschuldung. Durch den neu eingefügten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist eine Antragspflicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG ebenfalls ausgesetzt, die vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die „Corona-Finanzhilfen“ beantragt haben. Eine Aussetzung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Antragssteller offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung einer solchen Hilfe haben oder die Erlangung eine Insolvenzreife nicht beseitigen würde.

Damit die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht durch Gläubigeranträge konterkariert wird, hat der Gesetzgeber in § 3 COVInsAG eine entsprechende Regelung aufgenommen, die Erfolgsaussichten von (Fremd-)Insolvenzanträgen an modifizierte Voraussetzungen knüpft. Insolvenzanträge von Gläubigern zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 waren demnach nur begründet, wenn schon am 1. März 2020 Insolvenzreife vorlag.

In § 2 COVInsAG sind die Folgen der Aussetzung geregelt. Grundsätzlich haften Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht gewahrt wurde. Dieser Haftungsmaßstab gilt unabhängig von der Aussetzung der Antragspflicht. Jedoch gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG) erbracht. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen in Bezug auf Anfechtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 COVInsAG) und die Haftung des Kreditgebers (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 COVInsAG) erhöht, falls es im Nachgang zu einem Insolvenzverfahren kommen sollte.

In den ergänzten §§ 4 bis 7 COVInsAG werden weitere Regelungen in das COVInsAG mit folgendem Inhalt eingefügt: Durch § 4 COVInsAG wird der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Unter welchen Voraussetzungen dies vermutet wird, hat der Gesetzgeber in den Ziffern 1–3 dieses Paragraphen geregelt.

Durch das SanInsFOG werden die Zugangsvoraussetzungen zu Eigen­verwaltungsverfahren verschärft. § 5 COVInsAG regelt jedoch die Anwendbarkeit der §§ 270– 285 InsO aF, wenn das Bedürfnis zum Eintritt in ein Eigen­verwaltungsverfahren seine Ursache in der Pandemie hat. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 5 Abs. 2 und 3 COVInsAG geregelt. Wenn das Gericht Kenntnis erlangt, dass die Insolvenzgründe nicht auf die Pandemie zurückzuführen sind, kann es das Verfahren nachträglich aufheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Eine ähnliche Regelung enthält § 6 COVInsAG, wonach auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Anordnung eines Schutzschirmverfahrens nicht entgegen stehen soll, wenn der Schuldner die Voraussetzungen der Ziffern 1–3 dieses Paragraphen erfüllt. Dies ist deshalb bemerkenswert, da die Zahlungsunfähigkeit den Zugang zu einem Schutzschirmverfahren in der bisherigen Fassung des § 270b InsO kategorisch ausgeschlossen hat.

Der neu eingefügte § 7 COVInsAG betrifft den Umgang mit Finanzhilfen und deren Einbeziehung in Restrukturierungs- oder Insolvenzpläne.

Von Alexander von Saenger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zunächst wurden durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ und die darauf beruhenden Verordnungen (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) die Zugangsvoraussetzungen zum Bezug des Kurzarbeitergeldes erleichtert. Die Erleichterungen gelten seit dem 1. März 2020. Sie sind für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Ein wichtiger Hebel ist die 100%-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden. Ein Novum ist auch die Ausweitung der Kurzarbeitergeldregelungen für Leiharbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Die erhöhten Sätze gelten dann, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, zunächst bis zum 31. Dezember 2021. Für die Zahlung des erhöhten Kurzarbeitergeldes muss ein Arbeitsausfall von mindestens 50 % vorgelegen haben.

Mit dem gleichen Gesetz wurden auch die wichtigen Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld vereinfacht.

Von Nils Andersson-Lindström, Rechtsanwalt

Um von der Pandemie betroffene Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen. Da es sich bei sämtlichen Stützungsmaßnahmen um Beihilfen handelt, haben diese zur Voraussetzung, dass die Antragsteller am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne des EU-Rechts waren. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn schon damals Insolvenzantragsgründe vorlagen, bereits einmal eine sog. Rettungsbeihilfe gewährt wurde oder das Stammkapital durch Verluste um die Hälfte geschmälert wäre. Großunternehmen sind bspw. UiS, wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren das Fremdkapital mehr als das 7,5-Fache des Eigenkapitals beträgt oder das operative Ergebnis nicht ausreicht, um die Zinsen zu zahlen.

Der Bund hat diverse Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgeweitet oder neu geschaffen.

So wurden die Konditionen für die Kreditvergabe unter den bestehenden Programmen für Unternehmerkredite, Konsortialfinanzierungen und Gründerkredite aus Mitteln des European Recovery Program erheblich verbessert. Hierbei werden insbesondere niedrigere Zinssätze, eine vereinfachte Risikoprüfung aufseiten der KfW und eine Haftungsfreistellung bis zu 90% gewährt. Da sämtliche dieser Programme ein Restrisiko für die jeweilige Hausbank des Kreditnehmers beinhalten, müssen diese aufsichtsrechtlich eine Bonitätsprüfung durchführen, was zu erheblichem Zeitverlust führen kann.

Als Reaktion hierauf hat der Bund den KfW-Schnellkredit geschaffen. Er steht Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind. Das Kreditvolumen beträgt bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019. Es ist für Unternehmen mit über 50 Beschäftigten auf 800.000 Euro, für Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten auf 500.000 Euro begrenzt. Der Zinssatz beträgt 3 % bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in voller Höhe durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Der Kredit soll ohne weitere Risikoprüfung bewilligt werden, um den Kredit so schnell wie möglich auszahlen zu können.

Die Corona-Überbrückungshilfen sind ein Gemeinschaftswerkzeug von Bund und Ländern und wurden als nicht-rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie konnten nur für die Monate Juni 2020 bis August 2020 (ÜH I) und September 2020 bis Dezember 2020 (ÜH II) beantragt werden und bemaßen sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vorjahresmonaten.

Die Überbrückungshilfen erstatteten einen Anteil der Fixkosten von bis zu 80 % (ÜH I) bzw. 90 % (ÜH II) in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs, maximal jedoch 50.000 Euro pro Monat. Daneben stand den von dem Lockdown direkt oder indierekt betroffenen Unternehmen die sog. Novemberhilfe zur Verfügung. Mit dieser wurden 75 % des Umsatzes aus dem Vorjahres- November als Zuschuss gewährt. Die zwingende Antragstellung über Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte machte diese Instrumente für Kleinunternehmen aber unattraktiv.

Für die Unterstützung großer und systemrelevanter Unternehmen hat der Bund den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) geschaffen. Voraussetzung für eine Förderung durch den WSF eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie, ohne dass eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Der WSF gewährt Garantien für bis zum 31. Dezember 2021 gegebene Schuldtitel und Verbindlichkeiten zur Behebung von Liquiditätsengpässen und zur Refinanzierung am Kapitalmarkt. Alternativ ermöglicht der WSF auch die direkte Beteiligung des Bundes an Krisenunternehmen zu marktgerechten Konditionen, etwa in Form von stillen Beteiligungen (wie bei der Lufthansa), Genussrechten, Anleihen (wie bei TUI) oder einer direkten Anteilsübernahme, soweit dies zur Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist.

Von Oksana Miglietti, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, und Arno Abenheimer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

Zur Stabilisierung der Wirtschaft haben Bund und Länder neben den zahlreichen, oben aufgeführten Hilfsprogrammen auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen für Unternehmen und Selbstständige beschlossen.

Bis zum 31. März 2021 können zinslose Steuerstundungen für fällige oder fällig werdende Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beim Finanzamt sowie für Gewerbesteuer bei der Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung für die Stundung ist eine infolge der Corona-Pandemie unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Steuerpflichtigen. Die Stundungen laufen bis 30. Juni 2021. Eine Stundung der Lohnsteuer ist davon ausgenommen.

Für Sozialversicherungsbeiträge bestand für die Beitragsmonate März bis einschließlich Mai 2020 eine vereinfachte Möglichkeit der Stundung bis zur Fälligkeit der Beitragszahlung im Juni 2020. Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren wurden insoweit nicht erhoben. Voraussetzung war, dass Entlastungsmöglichkeiten wie Kurzarbeit und sonstige Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen wurden. Auch Beiträge für freiwillig Versicherte waren von den Stundungsmöglichkeiten mit umfasst. Von Juni 2020 an kam eine Ratenzahlung in Betracht. Über diese vereinfachte Stundungsmöglichkeit hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der (verzinslichen) Stundung bei Vorliegen einer erheblichen Härte. Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Kurzarbeit wurden zunächst bis zum 30. Juni 2021 vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden diese für alle Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt haben, zur Hälfte erstattet.

Steuerpflichtige können die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (Messbetrag) an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen lassen. Eine für das Jahr 2020 bereits geleistete Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung konnte bei Wahrung der Dauerfristverlängerung vollständig erstattet werden.

Kleine und mittelständische Unternehmen durften erwartete Verluste in 2020 für Zwecke der Anpassung der für 2019 bereits geleisteten Steuervorauszahlungen zurücktragen und mit Gewinnen des Jahres 2019 verrechnen.

Der Mehrwertsteuersatz wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Darüber hinaus wurde eine weitergehende Maßnahme für die Gastronomie beschlossen: Die Abgabe von Speisen unterfällt im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 generell dem ermäßigten Steuersatz. Nicht unter den ermäßigten Steuersatz fällt jedoch die Abgabe von Getränken.

Rückständige und fällig werdende Steuern sollen bis zum 30. Juni 2021 nicht vollstreckt werden. Säumniszuschläge, die im Zeitraum 19. März 2020 bis 31. Dezember 2020 verwirkt werden, sollen bei Tilgung der Hauptschuld erlassen werden.

Sozialversicherungsrechtliche Prüfungen seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund werden seit dem 16. März 2020 bis auf Weiteres elektronisch durchgeführt.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2018 wurde für von einem Steuerberater beratene Steuerpflichtige bis 31. Mai 2020 verlängert, die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2019 wurde bis 31. März 2021 verlängert. Die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise kann auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall um bis zu zwei Monate verlängert werden. Der Arbeitgeber muss dafür nachweisen, dass er unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Bilanzielle Konsequenzen in Folge der Pandemie sind als wertbegründende Ereignisse einzustufen und in den Abschlüssen mit Stichtag zum 31. Dezember 2019 nicht zu berücksichtigen. Für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Folgen der Corona-Krise als werterhellende Ereignisse anzusehen und bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Zum 31. März 2020 ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Pandemie im Abschluss abgebildet werden muss.

Der Verlustrücktrag auf das Vorjahr ist auf einen Betrag von einer Million Euro begrenzt, im Fall der Zusammenveranlagung auf zwei Millionen Euro. Diese Beträge wurden für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro erhöht, so dass auf die Jahre 2019 und 2020 jeweils ein erhöhter Verlustrücktrag erfolgen kann.

Der Steuerpflichtige kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung erfolgt vom jeweiligen Buchwert (Restwert) in Höhe eines Prozentsatzes, der das bis zu 2,5-Fache der linearen Abschreibung betragen darf, maximal jedoch 25 %.

Der Rückwirkungszeitraum wurde für Umwandlungen, die in den Jahren 2020 und 2021 zum Handelsregister angemeldet werden, sowie für Einbringungen, bei denen der Einbringungsvertrag in den Jahren 2020 und 2021 geschlossen wird, von acht auf zwölf Monate verlängert.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde um ca. sechs Wochen auf den 26. des zweiten, der Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dies bewirkt für Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch nehmen, einen positiven Liquiditätseffekt, da nunmehr ein sich aus der Anrechnung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ergebendes Umsatzsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.

Eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona- Krise gewährt, ist bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Sonderzahlung muss im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 geleistet werden.

Familien werden im Jahr 2020 mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind unterstützt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder verzichtet der Steuerpflichtige auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, so kann er für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr.

Wenige Tage nach dem am 17. März 2020 angeordneten confinement – der landesweiten Ausgangssperre – verabschiedete der französische Gesetzgeber das Eilgesetz zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 23. März 20203 und schuf damit die Grundlage zur Erklärung des nationalen epidemischen Notstands per Beschluss im Ministerrat. Ferner wurde die Regierung dazu ermächtigt, innerhalb von drei Monaten Gesetze im Verordnungswege zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung von Edouard Philippe regen Gebrauch gemacht und innerhalb von wenigen Tagen mehr als 30 Verordnungen erlassen.

Von Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat (AMCO), frz. Fachanwalt für internationales
Recht und EU-Recht

Die französische Regierung musste die zunächst vertretene Auffassung, aufgrund der Soforthilfen für die Unternehmen gäbe es keinen Anpassungsbedarf im insolvenzrechtlichen Bereich, schnell revidieren. Mit den Verordnungen N° 2020-341 vom 27. März 20206 und Nr. 2020-596 vom 20. Mai 20207 wurde zunächst die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 45 Tagen seit Eintritt des Eröffnungsgrundes Insolvenzantrag zu stellen, bis zum 23. August 2020 ausgesetzt. Voraussetzung war dabei, dass das fragliche Unternehmen am Stichtag des 12. März 2020 nicht bereits zahlungsunfähig war. Durch diese Maßnahme sollte den von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffenen Unternehmen ermöglicht werden, auf die Präventivverfahren der Conciliation bzw. der Sauvegarde, die das Nichtvorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. den Nichtablauf der 45-Tagesfrist voraussetzen, zurückzugreifen. Ferner sollte die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen dahingehend geschützt werden, dass die weitreichende Haftung bei verspäteter Antragsstellung ausgeschlossen werden sollte.

Neben verfahrensrechtlichen Erleichterungen für die Beantragung und die Durchführung von Präventiv- und Insolvenzverfahren wurde die Höchstdauer der Conciliationsverfahren auf insgesamt bis zu zehn Monaten – durch besonders zu begründeten Beschluss des Gerichtspräsidenten – verlängert. Das präventive Element der Conciliation wurde dahingehend gestärkt, dass Wirtschaftsprüfern weitere Befugnisse im Rahmen des sog. Frühwarnverfahrens übertragen wurden. Ferner wurde in dem bisher rein konsensualen Verfahren die Möglichkeit eingeführt, einem die vom Conciliateur geforderte Stundung verweigernden Gläubiger ein Titulierungs- und Vollstreckungsverbot aufzuerlegen.

Für die sich im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen wird die sanierende Übertragung dahingehend erleichtert, dass nunmehr auch die Geschäftsführung unter erleichterten Bedingungen den Zuschlag erhalten kann. Diese Maßnahme war kritisiert worden und lief zum 31. Dezember 2020 aus.

Zum Schutz der Unternehmen, die sich im Stadium der Planerfüllung befinden, wurden die Möglichkeit geschaffen, die im französischen Recht häufig auch gegen den Willen der Gläubiger durchgesetzten Entschuldungspläne um bis zu zwei Jahre zu strecken. Ferner können Rückzahlungen um bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden. Neue Pläne sollen anstatt einer Höchstdauer von zehn Jahren nunmehr einer Höchstdauer von zwölf Jahren haben können.

Schließlich hat der französische Gesetzgeber die Pandemie zum Anlass genommen, im Vorgriff auf die bis Mitte 2021 umzusetzende Restrukturierungsrichtlinie, bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung kommende Übergangsvorschriften zur Stärkung der Restrukturierungsinstrumente zu erlassen. So wurden zum einen die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich der semikollektiven sog. beschleunigten (Finanz-)Sauvegarde-Verfahren herabgesetzt, um einen weiteren Anreiz für Konsensuallösungen im Conciliationsverfahren zu setzen. Zum anderen wurde das sog. New-Money-Privileg auf die Fortführungsphase und die Planfinanzierung ausgeweitet. Schließlich wurden Maßnahmen zur einfacheren Entschuldung von Geschäftsführern und zur Förderung einer zweiten Chance umgesetzt.

Die COVID-Pandemie hat neben der Stärkung der télétravail (Heimarbeit) eine Vielzahl von Anpassungen im französischen Arbeitsrecht mit sich gebracht. Die wesentliche ist dabei die Neuregelung der Kurzarbeit, der sog. activité partielle, über welche 70 % des Bruttogehalts beschränkt auf die 4,5-malige Höhe des Mindestlohns, abgedeckt waren. Im Rahmen des Anfang September verkündeten Konjunkturprogramms wurden 7,6 Milliarden Euro für die Finanzierung der Langzeitkurzarbeit eingeplant.

Von Ellen Delzant, Rechtsanwältin (zugelassen in Deutschland und Frankreich)

Um Liquiditätsengpässen vorzubeugen, können Unternehmen über ihre Banken Kredite aufnehmen, die von der Staatsbank Bpifrance bis zu einer Gesamtsumme von 300 Milliarden Euro und bis zu 90 % garantiert werden. In diesem Rahmen haben Unternehmen jeder Größe und Rechtsform bis zum 30. Juni 2021 die Möglichkeit, bei ihrer Hausbank einen staatlich verbürgten Kredit zu beantragen. Ausgenommen sind Unternehmen, über die bereits vor dem 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Außerdem können KMU und mittelständische Unternehmen bei der Bpifrance verschiedene, anlässlich der Corona-Krise aufgelegte Kreditprogramme (Prêt rebond, Prêt Atout) in Anspruch nehmen, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen.

Zur Unterstützung exportierender französischer Unternehmen wurde für die Dauer der Pandemie ein spezielles Programm zur Absicherung von Exportbürgschaften und Exportfinanzierungen durch die französische Staatsbank aufgelegt. Dieses Programm sieht eine Ergänzung bereits existierender Mechanismen der Rückversicherung von Lieferantenkreditversicherungen vor, die es exportierenden Unternehmen ermöglicht, die Deckungszusage ihrer Kreditversicherer aufgrund der von der Bpifrance gewährten Rückversicherung zu erhöhen.

Hinzu kommen für einzelne Branchen entwickelte Unterstützungspläne, insbesondere zugunsten der Automobilindustrie, Luftfahrt- oder Tourismusbranche, die spezielle Hilfen, staatliche Beteiligungen, Darlehen und andere Maßnahmen vorsehen.

Am 3. September 2020 hat die französische Regierung einen auf zwei Jahre angelegten Wiederaufbauplan mit einem Volumen von 100 Milliarden Euro angekündigt, den sog. Plan France Relance. Dieser soll die durch die Corona-Krise schwer getroffene französische Wirtschaft auf der einen Seite kurzfristig ankurbeln, auf der anderen Seite auf lange Sicht verändern, indem Investitionen in innovative Branchen und in die ökologische Transformation gefördert und gleichzeitig fiskalische Anreize für Unternehmen geschaffen werden. Die ca. 70 verschiedenen Maßnahmen drehen sich um drei Hauptachsen: den ökologischen Umbau der Wirtschaft (30 Milliarden), den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (35 Milliarden) und den sozialen Zusammenhalt, insbesondere den Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen (35 Milliarden). Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit werden nicht nur die Produktionskosten der Unternehmen durch erhebliche Steuersenkungen reduziert (s. dazu nachfolgenden Beitrag). In einem Gesamtvolumen von drei Milliarden Euro soll außerdem die Eigenkapitalbasis französischer Unternehmen mittels einer staatlichen, über die Staatsbank Bpifrance gestellten Bürgschaft für Beteiligungsdarlehen von Banken und Investmentfonds gestärkt werden. Weitere Milliarden sollen in die Förderung von Investitionsprojekten in Schlüsselmärkten und die Relokalisierung von strategisch wichtigen Branchen fließen. Kleine und mittlere Unternehmen sollen außerdem Hilfen für ihre digitale Transformation erhalten.

Von Jérémy Reis, Steuerberater (zugelassen in Frankreich)

Steuerentlastungen hat Frankreich in zwei Schritten erlassen: Dringende Maßnahmen wurden umgehend getroffen, um die kurzfristigen Auswirkungen der Pandemie aufzufangen. Für einen langfristigen Wirtschaftsaufschwung wurde das oben schon erwähnte Konjunkturprogramm France Relance beschlossen.

Zunächst wurde die Frist für die Einreichung der Einnahmeüberschussrechnung – normalerweise im Mai einzureichen – für Einzelunternehmen, die durch die Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, auf den 30. Juni 2020 verschoben.

Darüber hinaus konnten alle Unternehmen, die in eine finanzielle Schieflage geraten waren, eine Stundung für die Anzahlung auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bis zum 30. Juni 2020 beantragen. Die Anzahlung von Mai 2020 für die sog. taxe sur les salaires (Steuer auf die gezahlten Gehälter für Unternehmen, die der Mehrwertsteuer nicht unterworfen sind) konnte um drei Monate verschoben werden.

Bzgl. der jährlichen Umsatzsteuererklärung, die in Frankreich normalerweise am 5. Mai abzugeben ist, wurde allen Steuerberatern ein Zeitpuffer seitens der Finanzverwaltung eingeräumt, wenn die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen Schwierigkeiten bereitete.

Kleine und mittlere Unternehmen können für die Begleichung ihrer Steuerlast eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12, 24 oder 36 Monaten beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme betrifft alle Steuern, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig waren. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden.

Bereits vor der Pandemie war ein Reformprozess zur Reduzierung der Körperschaftsteuer in Frankreich eingeleitet worden. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer war von 33,33 % auf 28 % im Jahr 2020 gesunken. Eine weitere Senkung des Steuersatzes auf 26,5 % im Jahr 2021 und auf 25 % im Jahr 2022 war ursprünglich vorgesehen, verzögerte sich dann aber. Die ursprünglich geplante Senkung wurde nun umgesetzt, sodass die Unternehmen die Auswirkungen der Pandemie besser bekämpfen können.

Der Plan France Relance sieht für den 1. Januar 2021 die Senkung der betrieblichen Steuern vor.

In Frankreich entspricht die Contribution économique territoriale (CET) der deutschen Gewerbesteuer. Sie besteht aus der CVAE (cotisation sur la valeur ajoutée – Abgabe auf den Mehrwert) und der CFE (cotisation foncière des entreprises – Abgabe auf Immobilieneigentum von Unternehmen). Die Anstrengungen der Regierung konzentrieren sich grundsätzlich auf diese beiden Steuern.

In erster Linie ist eine Senkung der CVAE in Höhe von 50 % für alle Unternehmen vorgesehen.

Darüber hinaus verringern sich die Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden in Höhe von 50 % für alle Industriebetriebe (Fabriken, Produktionsstätten usw.). Zwei Steuern sind betroffen: die CFE (siehe oben) und die Grundsteuer. Unternehmen, die Eigentümer ihrer Geschäftsräume sind, werden von der Senkung der Grundsteuer profitieren.

Als weitere spezifische Maßnahme wird es auch eine Begrenzung der CET geben. In Frankreich ist die CET auf einen Betrag in Höhe von 3 % der Bruttowertschöpfung begrenzt. Diese Höchstgrenze wird auf 2 % abgesenkt. Das heißt konkret, dass, wenn die CET einen Betrag von 2 % der Bruttowertschöpfung überschreitet, die betroffenen Unternehmen eine Steuerermäßigung erhalten werden. Diese Entlastung wird dann mit der CFE verrechnet.

Diese Maßnahmen wenden sich hauptsächlich an kleine und mittlere Unternehmen, die in einem unsicheren wirtschaftlichen Umfeld oft strukturell am meisten gefährdet sind.

Von Alessandro Honert, Rechtsanwalt und Avvocato (zugelassen in Deutschland und Italien), und Dr. Sara Puglia Mueller, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin (zugelassen in Italien)

Der italienische Gesetzgeber hat seit Beginn der Corona-Krise eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, die der wirtschaftlichen Unterstützung von Unternehmen dienen.

Im Hinblick auf die insolvenzrechtlichen Sonderregelungen in Italien ist auf das zweite Dekret zur Eindämmung der Folgen Pandemie (Decreto Legge Liquidità Nr. 23 vom 8. April 2020) zu verweisen, dessen Art. 5 das Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform bis zum 1. September 2021 vertagt hat. Die Reform sollte ursprünglich am 15. August 2020 in Kraft treten und sieht als zentrales Element die Schaffung eines Frühwarnverfahrens auf Basis der gesetzlich festgelegter Krisenindikatoren vor; dieses Frühwarnsystem drohte in der aktuellen makroökonomischen Krise gleichsam zu einem „Brandbeschleuniger“ für Insolvenzverfahren zu denaturieren.

Ferner sieht das Decreto Legge Liquidità in Art. 6 die zeitlich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Aussetzung der für Kapitalgesellschaften geltenden gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsbestimmungen vor; damit soll verhindert werden, dass eine etwaige Überschuldung der Gesellschaft das Geschäftsführungsorgan dazu zwingt, dem Firmenregister die Auflösung der Gesellschaft anzuzeigen.

Von Bedeutung über den 31. Dezember 2020 hinaus ist der Umstand, dass nach Maßgabe von Art. 7 des Decreto Legge Liquidità in Bezug auf das am 31. Dezember 2020 laufende Geschäftsjahr für Bilanzzwecke der going concern unterstellt wird, wenn dieser in der letzten vor der Corona-Krise verabschiedeten Bilanz gegeben war. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die Unternehmen infolge der Corona-Krise dazu gezwungen sind, Zerschlagungswerte zu bilanzieren, was in vielen Fällen die Überschuldung der Gesellschaft zur Folge hätte.

Insolvenzrechtliche Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus entfaltet die in Art. 8 des Decreto Legge Liquidità enthaltene Regelung, der zufolge in der Zeit zwischen dem 9. April 2020 und 31. Dezember 2020 gewährte Gesellschafterdarlehen nicht dem sonst gesetzlich angeordneten Rangrücktritt unterliegen. Die Folge ist, dass Rückzahlungen auf solche Gesellschafterdarlehen auch dann nicht angefochten werden können, wenn nachfolgend binnen zwölf Monaten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Große praktische Auswirkungen hat Art. 9 des Decreto Legge Liquidità: Die Frist für Zahlungen in Ausführung von präventiven Vergleichsverfahren und Vereinbarungen zur Schuldenumstrukturierung, die zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2021 fällig werden, wird um sechs Monate verlängert. Außerdem kann der Schuldner vor dem Termin für die gerichtliche Bestätigung des Vergleichsplans etc. die einseitige Verlängerung der dort vorgesehenen Fristen um maximal sechs Monate beantragen.

Besondere Tragweite kommt der mit Legge 159/2020 am 4. Dezember 2020 in Kraft getretenen Reform des Instituts der sog. transazione fiscale, also dem Vergleich mit Finanz- oder Sozialversicherungsbehörden zu: Im präventiven Vergleichsverfahren und der Vereinbarung zur Schuldenumstrukturierung kann die erforderliche gerichtliche Bestätigung jetzt auch dann erfolgen, wenn mangels Zustimmung der Behörden die erforderlichen Gläubigermehrheiten nicht erreicht worden sind; Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner auf Grundlage eines Gutachtens eines unabhängigen Fachmanns dartun kann, dass die vorgeschlagene Sanierung für die Gläubiger vorteilhafter ist als die Liquidation des Vermögens im Rahmen der Regelinsolvenz.

Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen betreffen im Wesentlichen zwei Themenkreise.

Die bereits in dem ersten Dekret zur Eindämmung der Folgen von COVID-19 (Decreto Legge Cura Italia Nr. 18 vom 17. März 2020) vorgesehene erweiterte und vereinfachte Inanspruchnahme der Kurzarbeiterkasse wird durch das Bilanzgesetz 2021 (Legge di Bilanci 2021) verlängert und kann bis längstens 31. März 2021 (CIGO) bzw. 30. Juni 2021 (CIGD) bezogen werden.

Das Kündigungsverbot aus betriebsbedingten Gründen wurde vom Bilanzgesetz 2021 zeitlich verlängert und gilt nun bis zum 31. März 2021 für alle Arbeitgeber. Das Kündigungsverbot gilt nicht im Falle der Betriebseinstellung oder der Insolvenz ohne Betriebsfortführung (Art. 14 Decreto Legge Agosto).

Die Details sind in dem Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 geregelt und im Decreto Ristori (Kurzarbeiterkasse) sowie der Legge di Bilancio 2021 fortgeschrieben worden.

Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen können beantragen, dass ihnen gewährte Darlehen und Kreditlinien bis zum 31. Januar 2021 nicht gekündigt und Kredit- sowie Leasingzahlungsverpflichtungen ausgesetzt werden (Art. 65 Decreto Legge Agosto). Das Bilanzgesetz 2021 sieht die Verlängerung des Kündigungsverbots bis zum 30. Juni 2021 vor.

Der Stützung der Liquidität dient auch die Gewährung von Kreditsicherheiten seitens der SACE S.p.A. zugunsten von Unternehmen zwecks Erlangung von Bankdarlehen mit einer Laufzeit von maximal sechs Jahren. Die Darlehensmittel müssen zu bestimmten, gesetzlich detailliert geregelten Zwecken eingesetzt werden; zudem muss sich das Unternehmen dazu verpflichten, für 2020 keine Dividenden auszuschütten (Art. 1 Decreto Legge Liquidità). Die Regelungen waren zunächst biszum 31. Dezember 2020 befristet und wurden mit der Legge di Bilancio 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Darüber hinaus und über dieses Datum hinaus erhält die SACE S.p.A die Befugnis, zu marktüblichen Konditionen Kreditsicherheiten jedweder Form im Gesamtvolumen von bis zu 200 Milliarden Euro zugunsten von Banken zu übernehmen, die Unternehmen mit Sitz in Italien finanzieren. Die von der SACE S.p.A gewährte Kreditsicherheit ist mit einer vom italienischen Staat übernommenen Bürgschaft gesichert (Art. 2 Decreto Legge Liquidità).

Mit unentgeltlichen Kreditsicherheiten des „Zentralen Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen“ für Darlehen bis zu einer Höhe von fünf Millionen Euro soll kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu Bankkrediten erleichtert werden (Art. 13 Decreto Legge Liquidità). Die Regelung war bis zum 31. Dezember 2020 befristet und wurde mit der Legge di Bilancio 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 wird das System der Versicherung und Rückversicherung politischer, wirtschaftlicher und handelsbedingter Risiken, denen italienische Unternehmer bei internationalen Geschäften ausgesetzt sind, reformiert (Art. 2 Decreto Legge Liquidità). Die Exportversicherungen werden in Zukunft im Umfang von 90 % seitens des italienischen Staats und zu 10 % von SACE S.p.A übernommen. Die SACE S.p.A soll die strategischen Sektoren der italienischen Wirtschaft (Landwirtschaft, Lebensmittel, Mode, Made in Italy) sowie Operationen mit strategischen Handelspartnern privilegieren

Das Decreto Legge Rilancio Nr. 34/2020 vom 19. Mai 2020 (insb. Art. 25) und das Decreto Legge Agosto (insb. Art. 9 ff., 58 f.) sowie die insgesamt vier sog. Decreto Legge Ristori Nr. 137, 149, 154 und 157 sehen eine Reihe von verlorenen Zuschüssen für Unternehmen und Freiberufler vor, die infolge der Corona-Krise Umsatzverluste erlitten haben.

Des Weiteren werden zugunsten von KMU, die in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 Umsatzrückgänge gegenüber dem Vorjahr im Umfang von 33 % erlitten und in der Zeit zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 Kapitalerhöhungen im Umfang von wenigstens 250.000 Euro beschlossen und ausgeführt haben, Steuergutschriften für (i) Kapitalerhöhungen und (ii) im Geschäftsjahr 2020 erlittene Verluste gewährt. Auch ist ein Fonds eingerichtet worden, der von KMU ausgegebene Schuldverschreibungen zeichnen kann (Art. 26 Decreto Legge Rilancio).

Der Stützung der Kapitalausstattung der Unternehmen dient weiter die bereits erwähnte in Art. 8 des Decreto Legge Liquidità vorgesehene Bestimmung, nach Maßgabe derer in der Zeit zwischen dem 9. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 gewährte Gesellschafterdarlehen nicht dem sonst gesetzlich angeordneten Rangrücktritt unterliegen; in dieser Weise soll die Bereitschaft der Gesellschafter, den Unternehmen frische Finanzmittel zu gewähren, gefördert werden.

Der italienische Krisengesetzgeber hat insbesondere in den Decreti Legge Cura Italia, Liquidità und Rilancio sowie Ristori eine Vielzahl im Jahre 2020 fällig werdender Steuern und Abgaben zeitweise ausgesetzt und gestundet. Des Weiteren wurde in Art. 24 des Decreto Legge Rilancio für Unternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als 250.000 Euro die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Rate der Gewerbesteuer für das Jahr 2019 und des ersten Gewerbesteuervorschusses für das Jahr 2020 aufgehoben.

Darüber hinaus werden Unternehmen Steuergutschriften für eine Reihe von Ausgaben gewährt. Dies betrifft insbesondere:

  • gewerbliche Mieten der Monate März 2020 bis Dezember 2020 (die Dauer hängt von der Branche ab), Art. 28 Decreto Legge Rilancio;
  • Kosten der baulichen Anpassung und Desinfektion der Betriebe für die Zwecke der COVID-Prävention, Art. 120, 125 Decreto Legge Rilancio;
  • Investitionen in Hoteleinrichtungen, Thermalschwimmbäder und Unterkünfte im Freien, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt werden oder getätigt worden sind. Die Steuergutschrift beläuft sich auf 65 % der Investitionssumme (Art. 79 Decreto Legge Agosto).

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist Art. 147 des Decreto Legge Rilancio. Zur Stützung der Liquidität der Unternehmen besteht im Jahre 2020 die Möglichkeit, steuerliche Guthaben im Umfang von einer Million Euro (insbesondere Umsatzsteuerforderungen, deren Auszahlung in Italien vielfach Monate in Anspruch nimmt und oftmals nur gegen die Beibringung von Sicherheiten erfolgt) mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus zu verrechnen; zuvor war die Verrechnung auf 700.000 Euro beschränkt.

Der Förderung von Investitionen dient die Einführung des sog. „Superbonus“ im Umfang von 110 % (Art. 119 Decreto Legge Rilancio) der Investitionen in:

  • Maßnahmen zur energietechnischen Verbesserung von Gebäuden:
    • thermische Isolierung,
    • Ersetzung von Heizungsanlagen;
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Erdbebensicherheit von Gebäuden;
  • Aufdach-PV-Anlagen;
  • Ladestellen für Elektroautos,

die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 getätigt werden.

Der „Superbonus“ kann von Hauseigentümergemeinschaften, Verbrauchern sowie gemeinnützigen Organisationen in Anspruch genommen werden; Unternehmen haben keinen Anspruch auf den „Superbonus“.

Die Geltendmachung des „Superbonus“ erfolgt in der Weise, dass ein Betrag entsprechend 110 % der zugelassenen Investitionssumme vom Inhaber in fünf gleichen Jahresraten von der jeweiligen Steuerschuld in Abzug gebracht werden kann.

Als Alternative zum Steuerabzug besteht die Möglichkeit, von dem Lieferanten der förderfähigen Investitionsgüter einen Vorabbeitrag in Form eines Rechnungsabzugs zu erhalten; möglich ist des Weiteren die (entgeltliche) Zession des Steuerguthabens.

Unternehmen der Tourismus-, Messe- sowie Kino-, Theater- und Konzertbranche sind von der Verpflichtung zur Zahlung der zweiten Grundsteuerrate (IMU) entbunden (Art. 78 Decreto Legge Agosto). Für Kino-, Theater-, Ausstellungs- und Konzertbetriebe wird diese Freistellung auch auf die Jahre 2021 und 2022 erstreckt.

In der Bilanz per 31. Dezember 2020 können die Buchwerte des Anlagenvermögens der Unternehmen aufgestockt werden. Wenn die Buchwertaufwertung auch zu steuerlichen Zwecken erfolgen soll, ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 3 % des Aufstockungswerts zu entrichten (Art. 110 Decreto Legge Agosto).

Von Dr. Michael Rozijn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Bereits am 12. März 2020 wurden in den Niederlanden die ersten Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, z. B. eine umfassende Steuerstundung, verkündet. Kurz darauf, am 17. März 2020, erließ die niederländische Regierung ein erstes, umfassendes Hilfspaket. Am 28. August 2020 kündigte die Regierung ein drittes Hilfspaket an, dessen langfristigere Maßnahmen bis in das Jahr 2021 hinein gelten. In Anbetracht der zweiten Pandemie-Welle und eines neuerlichen Teil-Lockdowns hat die Regierung Ende 2020 weitere Hilfen, für besonders betroffene Branchen, angekündigt.

Das niederländische Insolvenzrecht kennt, wie bereits oben erwähnt, keine Insolvenzantragspflicht, die wegen der Auswirkungen der Pandemie zum Schutz der
Unternehmen hätte ausgesetzt werden können. Seit Erlass der staatlichen Corona-Beschränkungen wird in der gerichtlichen Praxis Zurückhaltung in Bezug auf Vollstreckungs- und Insolvenzanträge gegen Unternehmen geübt. Der Gesetzgeber hat dieser Praxis mit dem Tijdelijke wet COVID-19 SZW en JenV nun auch eine gesetzliche Grundlage gegeben. Hiernach wird das Gericht dazu ermächtigt, den Insolvenzantrag eines Gläubigers auf Antrag des Schuldners zwei Monate – mit der Option auf Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate – auszusetzen. Es handelt sich nicht um ein pauschales Moratorium, da der Richter dazu verpflichtet bleibt, zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen abzuwägen. Mit Bewilligung des Antrags kann dem Schuldner unter Aufhebung der Verzugsregeln eine zivilrechtliche Stundung von Altforderungen des antragstellenden Gläubigers gewährt werden. Zudem kann das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers aussetzen. Letzteres gilt auch für Schuldner, gegen die kein Insolvenzantrag eingereicht worden ist. Im Fall einer späteren Insolvenz ist die Anfechtbarkeit von Zahlungen des Schuldners aus der Zeit des Zahlungsaufschubs ausgesetzt. Die Gesetzesmaßnahme hat eine begrenzte Laufzeit bis zum 1. Februar 2021, wobei Verlängerungen für jeweils zwei Monate per Verordnung möglich sind.

Aufgrund der Corona-Pandemie beschleunigte der Gesetzgeber sein bereits eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Wet homologatie onderhands akkoord (WHOA – Gesetz zur Genehmigung eines außergerichtlichen Vergleichs), das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Mit dem WHOA haben die Niederlande die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierung und Insolvenz umgesetzt und damit den Präventiven Restrukturierungsrahmen eingeführt. Das WOAH tritt als vorinsolvenzliches Instrument neben die beiden bisherigen Standardverfahren faillissement (Insolvenz) und surseance van betaling (Zahlungsaufschub). Die neuen Regelungen sind als Bestandteil in das Faillissements-wet (niederländisches Insolvenzgesetz) integriert worden. Bis dato sah das Insolvenzrecht keine obligatorische Vergleichsvereinbarung außerhalb des Insolvenzverfahrens vor. Die neuen Regelungen eröffnen Unternehmen in einer Krise und bei drohender Insolvenz die Möglichkeit, ihre Schulden außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens durch einen Vergleich mit Gläubigern umzustrukturieren. Stimmt eine der Gläubigerklassen, die im Verfahren gebildet werden, der Umstrukturierungsvereinbarung zu, kann die Vereinbarung dem Gericht zur Genehmigung (ndl. homologatie) vorgelegt werden. Durch die gerichtliche Genehmigung sind dann alle an dem Verfahren beteiligten Gläubiger und Gesellschafter, auch die widersprechenden, an die Vereinbarung gebunden (ndl. dwangakkoord). Als weitere pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahme räumte der Gesetzgeber den Unternehmen mit dem sog. time-out-arrangement (TOA) die Möglichkeit ein, bereits vor dem Inkrafttreten des WOAH am 1. Januar 2021 den Vergleich vorzubereiten, d. h., die Maßnahmen soweit zu ergreifen und umzusetzen, dass der Vergleich direkt ab dem 1. Januar 2021 dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

Mit der Tijdelijke Noodmaatregel Overbrugging voor Werkgelegenheid (NOW – Befristete Notmaßnahme Überbrückung für die Beschäftigungslage) wurde eine für die Niederlande neuartige Regelung eingeführt, die mit dem deutschen Instrument der Kurzarbeit vergleichbar ist. Hierbei gewährt der niederländische Staat einem Unternehmen, das über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten coronabedingte Umsatzeinbußen von mindestens 20 % (ab dem 2. Quartal 2021: 30 %) erwartet, je nach Höhe der Verluste einen Zuschuss von 80 % (bis 1. Quartal 2021) bzw. 60 % (2. Quartal 2021) der Lohnkosten zuzüglich eines Aufschlags von 40 % für weitere Arbeitgeberkosten wie etwa Rentenbeiträge. Parallel zur Abnahme der Zuschüsse können die Arbeitgeber die Löhne um 10 % (bis 1. Quartal 2021) senken, was nicht zulasten des NOW-Zuschusses geht. Auf den Zuschuss wird ein dreiteiliger Vorschuss von 80 % geleistet. Ab einem Vorschuss von 100.000 Euro (oder mehr) bzw. einem definitiven Zuschuss von 125.000 Euro (oder mehr) ist Voraussetzung die Aussetzung von Dividenden- und Bonuszahlungen für das Jahr 2020 bis zur Gesellschafterversammlung 2021. Die Regelung wurde am 1. Oktober 2020 ein weiteres Mal verlängert und gilt nun – jeweils in dreimonatigen Abschnitten – bis zum 1. Juli 2021 (NOW 3.0).

Wie viele andere Staaten stellen auch die Niederlande immense Hilfsgelder in zahlreichen Finanzierungsprogrammen für die eigene Wirtschaft bereit. Stand Anfang Dezember 2020 beliefen sich die geleisteten Hilfen auf 33,7 Milliarden Euro bei einem regulären Staatshaushalt von gut 300 Milliarden Euro. Weitere 3,7 Milliarden Euro wurden – Stand Anfang Dezember 2020 – in Aussicht gestellt. Für das Jahr 2021 wurde – Stand Oktober 2020 – mit weiteren 14,4 Milliarden Euro an Hilfen gerechnet. Ein Großteil der Programme gewährt Zuschüsse, so etwa für das Kurzarbeitprogramm NOW. Zusätzlich werden Garantien für Unternehmen (u. a. für Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V. – KLM) sowie für Programme der EU in Höhe von insgesamt 33 Milliarden Euro gewährt. Im dritten Hilfspaket sind Investitionen in öffentliche Infrastrukturprojekte und innovative Unternehmen ein Schwerpunkt.

Eine bereits bestehende staatliche Absicherung von Finanzierungsmaßnahmen für kleine und mittlere Betriebe (Borgstelling MKB-kredieten – BMKB, Garantien Mittel- und Kleinbetriebe-Kredite), ist von effektiv 45 % auf 67,5 % ausgeweitet worden (jetzt BMKB-C). Überbrückungs- und Dispokredite können so bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 Millionen Euro finanziert werden. Kleinere und mittlere Betriebe (einschließlich Selbstständiger) machen ca. 99 % der Betriebe in den Niederlanden aus und erwirtschaften rund 60 % des Landesumsatzes. BMKB-C läuft bis Ende 2021.

Ein weiteres Finanzierungsprogramm wurde als branchenspezifische Unterstützung für die von den staatlichen Corona-Beschränkungen besonders betroffenen Sektoren, etwa das Gaststättengewerbe, aufgelegt. Die bereits ausgelaufene Beleidsregel tegemoetkoming ondernemers getroffen sectoren COVID-1 (TOGS – Richtlinie zur Entschädigung von Unternehmern in betroffenen Sektoren COVID- 19) sah einen Einmalzuschuss von 4.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor. Mit dem Nachfolgeprogramm, der Regeling subsidie financiering vaste lasten MKB COVID-1, (TVL – Regelung Zuschuss zur Finanzierung von Fixkosten) werden KMU und Selbstständige bei der Finanzierung von sonstigen Fixkosten (außer Personalkosten) – abhängig von den Umsatzeinbußen – mit bis zu 90.000 Euro pro drei Monate unterstützt. Die Regelung gilt bis zum 1. Juli 2021. Im letzten Quartal 2020 und im ersten Quartal 2021 steht die Fixkosten-Unterstützung nun den Unternehmen aller Branchen zur Verfügung. Außerdem gibt es weitere spezifische Hilfen für Unternehmen des Gaststättengewerbes und der Veranstaltungsbranche.

Mit der Tijdelijke overbruggingsregeling zelfstandige ondernemers (Tozo – Befristete Überbrückungsregelung für Selbstständige) werden Selbstständigen, die immerhin zwei Drittel aller Unternehmen in den Niederlanden ausmachen, Zuschüsse für den privaten Lebensunterhalt und dreijährige Betriebskredite von bis zu 10.157 Euro zum Zins von 2 % p. a. gewährt. Voraussetzung ist, dass die Liquiditätsprobleme Folge der Pandemie sind. Ab dem 2. Quartal 2021 wird im Vorfeld zusätzlich eine Überprüfung des Barvermögens durchgeführt. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinde. Im Fall der Insolvenz kann diese das Darlehen sofort zurückfordern. Seit dem 1. Oktober 2020 gilt die dritte Auflage des Programms (Tozo 3.0); vom 1. April 2020 bis 1. Juli 2020 wird die vierte Version gelten (Tozo 4). Flankierend bieten die Gemeinden Unterstützung bei Maßnahmen zur Weiterbildung, Umschulung und Neuorientierung von selbstständigen Unternehmern.

Für größere Unternehmen ist die staatliche Garantie Ondernemersfinanciering (GO – Bürgschaft Unternehmensfinanzierung) ausgeweitet worden (jetzt GO-C). Mit GO-C sichert der Staat rentablen Unternehmen Kredite in Höhe von 1,5 bis 150 Millionen Euro bei akkreditierten Finanzierern mit Garantien in Höhe von 80 % bzw. 90 % (statt wie üblich 50 %) ab. GO-C läuft bis zum 1. Juli 2021. Ausgenommen von BMKB-C und GO-C sind unter anderem die Finanzbranche und die Immobilienverwaltung.

Die Fluggesellschaft KLM, an deren Holding Air France-KLM S.A. der niederländische Staat mit 14 % beteiligt ist und die einer der größten Arbeitgeber in den Niederlanden ist, wird mit 3,4 Milliarden Euro in Form von Garantien und Darlehen unterstützt. Gekoppelt wird die Hilfe an eine Reihe von Auflagen, deren Einhaltung von einem government state agent kontrolliert wird.

dite in Höhe von 1,5 bis 150 Millionen Euro bei akkreditierten Finanzierern mit Garantien in Höhe von 80 % bzw. 90 % (statt wie üblich 50 %) ab. GO-C läuft bis zum 1. Juli 2021. Ausgenommen von BMKB-C und GO-C sind unter anderem die Finanzbranche und die Immobilienverwaltung.

Die Fluggesellschaft KLM, an deren Holding Air France-KLM S.A. der niederländische Staat mit 14 % beteiligt ist und die einer der größten Arbeitgeber in den Niederlanden ist, wird mit 3,4 Milliarden Euro in Form von Garantien und Darlehen unterstützt. Gekoppelt wird die Hilfe an eine Reihe von Auflagen, deren Einhaltung von einem government state agent kontrolliert wird.

 

d. Steuerentlastungen

Die wirtschaftspolitischen Hilfsmaßnahmen der Niederlande zur Unterstützung der Wirtschaft gegen die Auswirkungen der Corona-Pandemie beinhalten auch steuerliche Maßnahmen. Bis zum 1. April 2021 kann eine dreimonatige Stundung der Einkommensteuer (inkomstenbelasting) und der Körperschaftsteuer (vennootschapsbelasting) sowie einer Reihe weiterer Steuern, darunter auch indirekte Steuern wie Umsatz-, Lohn- und Energiesteuer, beantragt werden. Ausgenommen sind die Dividendensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem sind für denselben Zeitraum bestimmte administrative Verpflichtungen bezüglich der Lohnsteuer ausgesetzt.

Der niederländische Gesetzgeber sah davon ab, als steuerliche Unterstützungsmaßnahme eine befristete generelle Senkung des Umsatzsteuersatzes von derzeit 21 % bzw. 9 % einzuführen. Für den Erwerb eines Mund-Nasen-Schutzes und von Corona-Testkits und Impfstoffen gilt bis zum 1. April 2021 ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 0 % anstatt der regulären 21 %. Die Schenkung medizinischer Hilfsgüter und -geräte – so eine entsprechende Initiative der EU-Kommission – sowie die Überlassung medizinischen Personals waren ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Bei den getroffenen Maßnahmen handelte es sich ganz überwiegend um Beschlüsse der Exekutive, nicht um Gesetze.

Die Stundung der Steuerlast wird einem Unternehmen, das nach Einreichen seiner Steuerklärung den Steuerbescheid erhielt, auf Antrag für die Dauer von drei Monaten gewährt. Die Stundung kann nach drei Monaten verlängert werden. Bei einer Steuerschuld von weniger als 20.000 Euro reicht ein eigener Nachweis der Umsatzrückgänge aus. Bei einer höheren Steuerschuld ist für den Verlängerungsantrag die Bestätigung eines externen Fachkundigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) vorzulegen, dass die Umsatzrückgänge wahrscheinlich im Wesentlichen auf die Corona-Krise zurückzuführen waren. Weitere Voraussetzungen für eine Verlängerung der Stundung sind ein Auszahlungsstopp von Boni und Dividenden sowie ein Nicht-Kauf eigener Anteile. Zusätzlich ist der Zinssatz für verspätet gezahlte Steuern (invorderingsrente) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 von 4 % auf 0,01 % gesenkt worden. Vorübergehend wurde für 2020 auch der Zinssatz für zu wenig gezahlte Steuern (belastingrente) in dieser Weise reduziert sowie das Säumnisbußgeld (verzuimboete) ausgesetzt. Für die Rückzahlung der ausgesetzten Steuern kann der Steuerschuldner für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 1. Juli 2024 einen flexiblen, dreijährigen Zahlungsplan mit der Finanzverwaltung vereinbaren.

Für das Steuerjahr 2020 ist der Prozentsatz für steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer (werkkostenregeling) von 1,7 % auf 3 % der Lohnsumme erhöht worden. Unternehmen können für die Körperschaftsteuer 2019 in Form der sog. Corona- Reserve einfacher die erwarteten Corona-Verluste im Jahr 2020 geltend machen (carry back).

Über 185.000 Unternehmen, knapp einem Zehntel aller Betriebe in den Niederlanden, wurde eine Steuerstundung gewährt. Der dabei gestundete Betrag belief sich auf 8,73 Milliarden Euro (Stand: 7. Oktober 2020). Das niederländische Wirtschaftsministerium geht aufgrund der zu erwartenden zwischenzeitlichen Insolvenzen davon aus, dass es sich bei einem Teil der Stundungen, genauer gesagt: bei 4,2 % bis 9,4 %, am Ende de facto um Zuschüsse handeln wird.

Von Dr. Alexandra Josko de Marx, Rechtsanwältin

Am 13. März 2020 verkündete das polnische Gesundheitsministerium bis auf Weiteres wegen der SARS-CoV-2-Pandemie den drohenden Notstand, am 20. März 2020 sodann den nationalen epidemischen Notstand. Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern, hat die polnische Regierung am 18. März 2020 ein als tarcza antykryzysowa (Anti-Krisen-Schutzschild) bezeichnetes Maßnahmenpaket vorgestellt, welches fortlaufend aktualisiert wird. Es soll mit einem Gesamtvolumen von 312 Milliarden PLN (etwa 68 Milliarden Euro) der polnischen Wirtschaft unter die Arme greifen. Die letzte Ergänzung (das sog. Anti-Krisen- Schutzschild 6.0) wurde am 15. Dezember 2020 im polnischen Gesetzblatt veröffentlicht. Sie enthält u. a. Erweiterungen hinsichtlich des Kreises der Berechtigten für die Beantragung von Zuschüssen zu Mitarbeitergehältern, zu der Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und zu der Vergabe von Mikrokrediten.

Im Rahmen der Notstandsgesetzgebung sieht das polnische Schutzschild im Hinblick auf insolvenzrechtliche Sonderregelungen in Art.15zzra des Gesetzes vom 2. März 2020 über spezifische Vorkehrungen zur Verhütung, Prävention und Bekämpfung von COVID-19, anderen übertragbaren Krankheiten und den dadurch verursachten Krisen (Ustawa z dnia 2 marca 2020 r. o szczególnych rozwiązaniach związanych z zapobieganiem, przeciwdziałaniem i zwalczaniem COVID- 19, innych chorób zakaźnych oraz wywołanych nimi sytuacji kryzysowych) eine Aussetzung der im polnischen Insolvenzgesetzbuch vorgesehenen Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt des Eröffnungsgrundes Insolvenzantrag zu stellen, vor. Diese beginnt nunmehr nicht bzw. wird unterbrochen, wenn die Pandemie ursächlich für die Insolvenzreife ist. Hierbei wird die Ursächlichkeit vermutet, sofern die Zahlungsunfähigkeit während des epidemischen Notstands eingetreten ist. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit wird insofern auf den Stichtag des 12. März 2020 abgestellt.

In der im Juni 2020 vom polnischen Sejm verabschiedeten Aktualisierung des Schutzschildes wurde zudem ein vereinfachtes außergerichtliches Restrukturierungsverfahren eingeführt. Vorerst bis zum 30. Juni 2021 ist somit in Ergänzung zu den bisherigen Verfahren eine Restrukturierung im Wege eines Vergleichs-/ Planverfahrens auch dergestalt möglich, dass dem Schuldner einmalig unter gleichzeitiger Gewährung von Vollstreckungs- und Kündigungsschutz die Möglichkeit eingeräumt wird, Verhandlungen mit seinen Gläubigern mit dem Ziel eines Vergleichsabschlusses aufzunehmen, auch ohne dass es hierfür der formellen Eröffnung eines Verfahrens durch ein Gericht bedürfte. Stattdessen wird der Abschluss einer Vereinbarung mit einem staatlich anerkannten Restrukturierungsberater über die Aufsicht über den Verfahrensablauf vorausgesetzt. Nach der obligatorischen Veröffentlichung des Verfahrens im Gerichts- und Handelsamtsblatt sowie der Benachrichtigung des Gerichts, welches für die Genehmigung des Vergleichs zuständig ist, seitens des Restrukturierungsberaters innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Verfahrens, hat der Schuldner vier Monate Zeit, den Vergleich abzuschließen und genehmigen zu lassen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, wird das Verfahren von Amts wegen eingestellt.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die polnischen arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Kurzarbeit, wie sie das deutsche Arbeitsrecht im Hinblick auf eine vorübergehende Verminderung der regulären Arbeitszeit aufgrund einer wirtschaftlichen Krise kennt, nicht grundsätzlich vorsehen. Zum Schutz von Arbeitsplätzen in der Pandemie wurden jedoch zuletzt Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitgeber eingeführt, beispielsweise in Form von Zuschüssen aus den Mitteln des Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer (sog. FGŚP). Für einen bestimmten Zeitraum wurden zudem Beschränkungen hinsichtlich betriebsbedingter Kündigungen festgelegt.

Die jüngsten Maßnahmen sehen für Arbeitgeber, die als Folge der COVID-19-Pandemie einen Rückgang ihrer Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen verzeichnen, zudem für die Dauer von sechs Monaten die Möglichkeit vor, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmervertretern die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu verkürzen oder wirtschaftliche Ausfallzeiten einzuführen. Des Weiteren kann ausstehender Urlaub (d. h. Urlaub, der in den vergangenen Jahren nicht genommen wurde) von bis zu 30 Tagen nunmehr auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmer gewährt werden. Einen wesentlichen Einschnitt beim Schutz von Arbeitnehmerrechten bildet zudem die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Anwendung bestimmter tarifvertraglicher Bestimmungen, Vergütungsregelungen oder Bestimmungen des betrieblichen Sozialleistungsfonds auszusetzen.

Die polnische Regierung stellte im Wege sog. Anti-Krisen-Schutzschilder in den vergangenen Monaten verschiedene Instrumente für alle Unternehmergruppen von Kleinst- über mittelständische bis hin zu großen Unternehmen zur Verfügung. Das sog. Finanzschild (Tarcza Finansowa) hat bislang ein Volumen von rund 100 Milliarden PLN und richtet sich an um die 670.000 polnische Unternehmen, deren Umsatz infolge der COVID-19-Krise zurückgegangen ist.

Abhängig von der Unternehmensgröße können beim Polnischen Entwicklungsfonds (Polski Fundusz Rozwoju) unterschiedliche Subventionen beantragt werden, die teilweise nicht erstattet werden müssen. Voraussetzung ist jeweils, dass in einem beliebigen Monat nach dem 1. Februar 2020 ein auf COVID-19 zurückzuführender Umsatzrückgang von mindestens 25 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Vormonat zu verzeichnen ist, bei Antragstellung des Gewerbetreibenden noch kein Restrukturierungs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet worden ist, das Unternehmen im Jahr 2019 wirtschaftlich tätig war und keine Steuer- oder Sozialabgaben schuldig ist sowie in Polen steuerlich ansässig ist. Die finanziellen Subventionen richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und dem Rückgang des Umsatzes.

So können beispielsweise Unternehmen mit weniger als 250 Angestellten und einem Jahresumsatz für das Jahr 2019 von umgerechnet unter 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanzsumme von umgerechnet unter 43 Millionen Euro für einen mehrmonatigen Zeitraum Zuschüsse zu den Gehältern ihrer Angestellten beantragen. Berechnungsgrundlage hierfür ist der polnische Mindestlohn. Weiterhin besteht für alle Unternehmergruppen die Möglichkeit, die Arbeitszeit (und entsprechend die Entlohnung) um höchstens 20 % für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verringern.

Auch Einzelunternehmern, die natürliche Personen sind und keine Arbeitnehmer beschäftigen, ersetzt der polnische Staat im Falle eines Rückgangs des Wirtschaftsumsatzes im Volumen oder im Wert infolge von COVID-19 einen Teil der Kosten für die Ausübung der Geschäftstätigkeit. Im Falle eines Komplettausfalls besteht die Möglichkeit, einen einmaligen Zuschuss, abhängig u. a. vom Umsatz des Vormonats, zu beantragen.

Betroffene Unternehmen näher spezifizierter Branchen, so z. B. aus dem Tourismus-, Hotellerie- oder Messebereich, können auf Antrag von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dauer von drei Monaten freigestellt werden sowie weitere Unterstützungsleistungen beantragen. Anderen Unternehmen steht die Möglichkeit offen, die Stundung oder Ratenzahlung dieser Beiträge zu beantragen. Solche Kleinstunternehmer, die zumindest einen Arbeitnehmer beschäftigen, können zudem einen einmaligen Mikrokredit zur Deckung ihrer laufenden Kosten beantragen. Dieser wird für maximal zwölf Monate aus dem Arbeitsfonds gewährt, ist sechs Monate tilgungsfrei und muss unter bestimmten Umständen nicht zurückgezahlt werden.

Für Großunternehmen sehen die Unterstützungsprogramme die Möglichkeit der Erteilung von Vorzugszinsen auf Liquiditätskredite, die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen sowie weitere Kapitalinstrumente, beispielsweise die Möglichkeit von Kapitalerhöhungen, vor. Banken können darüber hinaus auch die Bedingungen oder Rückzahlungstermine eines Kredits oder Darlehens an Kleinst-, Klein- oder mittlere Unternehmen zu deren Gunsten ändern. Das Anti- Krisen-Schutzschild 4.0 führt zudem weitere Subventionsmechanismen, auch für bisher gewährte Darlehen, ein. Die Zinszuschüsse belaufen sich auf 2 % für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmer bzw. auf 1 % für andere Unternehmer.

Im Juni 2020 wurden in Polen außerdem weitere Zuschüsse für drei Monate für Arbeitnehmer eingeführt, die nach dem 15. März erwerbslos geworden sind. Außerdem wird von September 2020 an das Arbeitslosengeld angehoben: auf 1.200 PLN (ca. 270 Euro) für die ersten 90 Tage bzw. auf 942,30 PLN (ca. 214 Euro) für die Zeit danach.

Unternehmen können Verluste aus dem Jahr 2020 mit Einnahmen aus dem Jahr 2019 ausgleichen, indem sie den Steuerverlust aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit bei Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer rückwirkend anrechnen lassen. Dazu muss der Jahresabschluss 2020 vorliegen und darüber hinaus müssen die Erlöse im Jahr 2020 im Vergleich zu den Erlösen im Jahr 2019 um 50 % niedriger ausfallen. Die Einkünfte sollen des Weiteren einmalig im Ergebnis um nicht mehr als fünf Millinen PLN reduziert werden können.

Unternehmer, welche infolge der COVID-19-Pandemie Probleme mit der fristgerechten Zahlung ihrer Steuerschulden haben, können einen Nachlass oder einen Erlass der Rückstände beantragen. Sie haben zudem die Möglichkeit, die Aussetzung von steuerlichen Außenprüfungen, Steuerverfahren sowie Finanz- und Zollkontrollen für die Dauer der Epidemie zu beantragen.

Bestimmte Schenkungen und (Sach-)Spenden welche „im Kampf gegen COVID-19“ geleistet wurden, können nunmehr von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Von der Anwendung der Bestimmungen über sog. uneinbringliche Forderungen wird Steuerschuldnern gegenüber in Bezug auf Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen abgesehen, wenn infolge der COVID-19-Pandemie
die Einnahmen des Steuerpflichtigen im Jahr 2020 mindestens um 50 % niedriger sein werden als im vorangegangenen Geschäftsjahr. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die einer Pauschalbesteuerung unterliegen.

Unter anderem folgende steuerliche Fristen wurden für Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind und durch sie negative wirtschaftliche Folgen erlitten haben, geändert. Im Einzelnen:

  • Die Frist für die Zahlung von Einkommenssteuervorauszahlungen für die Monate März und April wurde verschoben.
  • Die Frist für die Zahlung der Steuer auf Einkünfte aus Vermietung und gewerblicher Nutzung von Gebäuden für die Monate März bis Mai 2020 wurde verschoben, sofern die Einnahmen für den betreffenden Monat im Vergleich zu 2019 um 50 % gesunken sind.
  • Sog. kleine (Körperschafts-)Steuerpflichtige können zur Verbesserung ihrer Liquidität für den Zeitraum März bis Dezember 2020 auf vereinfachte Steuervorauszahlungen verzichten. Ihre monatlichen Vorauszahlungen für diesen Zeitraum werden dann auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens berechnet.
  • Gemeinden hatten die Befugnis, die Zahlungsfristen für Grundsteuerraten, die im April, Mai und Juni 2020 fällig wurden, bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Sie können auch für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Grundsteuer für geschäftlich genutzte Immobilien beschließen.
  • Die Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung CIT-8 für NGOs wurde verlängert.
  • Die Pflicht von Großunternehmen zur Abgabe der neuen Matrix für Umsatzsteuersätze wurde gestundet; sie gilt seit dem 1. Juli 2020.
  • Aussetzung der Einzelhandelssteuer: Steuerpflichtige müssen für die Abrechnungsperioden Juli bis Dezember 2020 keine Steuern zahlen, d. h., die Anwendung der Vorschriften über die Einzelhandelssteuer wurde vom 1. Juli 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben.
  • Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sind Einnahmen aus dem Eigentum an Gebäuden von der Steuer befreit.

Die Steuerbehörden erheben bei der Verschiebung von Zahlungsfristen oder bei Ratenzahlungen bei rechtzeitiger Antragsstellung keine zusätzlichen (Verlängerungs-) Gebühren oder Zinsen. Während des epidemischen Notstands wird der Lauf von Verfahrensfristen in bestimmten steuerlichen Angelegenheiten ausgesetzt.

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