Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft

19. Mai 2023 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

 

Verursacht der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft führt, einen Schaden bei der Kommanditgesellschaft, ist fraglich, ob die Kommanditgesellschaft unmittelbar den GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. 

Lesen Sie dazu die aktuelle Entscheidung des II. Senats des Bundesgerichtshofs. 

Dr. Peter de Bra
Dr. Peter de Bra

Rechtsanwalt

BGH: Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG haftet unmittelbar gegenüber der Kommanditgesellschaft

GmbHG § 43 Abs. 2
BGH, Urteil vom 14.03.2023 - II ZR 162/21 (OLG Hamburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.

Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH &Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die geschäftsführende Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

II. Sachverhalt
Der Beklagte ist einer der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Kommanditistin einer (Publikums-)GmbH & Co. KG war und nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ausschließlich zu deren Geschäftsführung berechtigt war. Die GmbH  vertreten durch den anderen Geschäftsführer  hatte Gelder der Schuldnerin als Darlehen an eine dritte Gesellschaft gewährt. Das Darlehen war entgegen den Bestimmungen in dem Darlehensvertrag nur in geringem Umfang besichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft nimmt der klagende Insolvenzverwalter den Beklagten wegen der unbesicherten Darlehensvergabe unmittelbar entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch. Die erstinstanzlichen Gerichte haben der Klage stattgegeben. Die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

III. Rechtliche Wertung
Der Senat führt zunächst aus, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und deren Geschäftsführer bestehenden Organ ein Anstellungsverhältnis im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft erstrecke. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch der Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH hafte gegenüber der Kommanditgesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wie gegenüber der GmbH. Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes bestehe nach Treu und Glauben ein Bedürfnis. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der GmbH bei der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft gehe vor allem zu deren Lasten. Die Kommanditgesellschaft sei daher auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH angewiesen. Dies gelte auch dann, wenn  wie im vorliegenden Fall  die GmbH die Geschäfte auch in weiteren (Fonds-)Gesellschaften geführt habe und daher die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht ihre alleinige oder wesentliche Aufgabe gewesen sei. Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers ändere sich durch die Mehrfach-Geschäftsführung im Grundsatz nichts. Die Kommanditgesellschaft dürfe darauf vertrauen, dass die geschäftsführende GmbH bzw. deren Geschäftsführer ihr die geschuldete Obhut und Fürsorge unabhängig von der Anzahl weiterer übernommener Geschäftsführungen entgegenbringe. Schließlich stehe einer Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht entgegen, dass nach der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe war. Auch bei einer zulässigen Verteilung von Aufgaben verblieben für den organisatorisch nicht betroffenen Geschäftsführer wegen einer Allzuständigkeit Überwachungspflichten. Diese habe er – wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt habe – verletzt, indem er die ungesicherte Überweisung des Darlehensbetrags der Schuldnerin an die dritte Gesellschaft nicht verhindert habe.

IV. Praxishinweis
Der BGH hat schon lange einen unmittelbaren Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 2 GmbHG für möglich gehalten. Es wäre kaum zu verstehen gewesen, wenn er den Fall hinsichtlich des Geschäftsführers einer durch Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung berufenen Kommanditisten-GmbH anders beurteilt hätte. Ausdrücklich entschieden war die Konstellation auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bislang lediglich für den Fall, dass die Wahrnehmung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH war. Die Literatur hatte sich jedoch weitgehend bereits für eine entsprechende Haftung auch in dem Falle, dass die GmbH noch andere wesentliche Aufgaben zu erfüllen hatte, ausgesprochen (siehe Nachweise Urteil Rn. 23). Auch hier wäre eine andere Entscheidung aus den nunmehr durch den BGH dargelegten Gründen kaum verständlich gewesen. Geschäftsführer von geschäftsführenden GmbHs müssen sich daher auf eine unmittelbare Inanspruchnahme durch die Kommanditgesellschaft (bzw. regelmäßig deren Insolvenzverwalter) einrichten. Eine zunächst lediglich gegenüber der geschäftsführenden GmbH erfolgende Inanspruchnahme seitens der Kommanditgesellschaft und dann eine seitens der GmbH (bzw. deren Insolvenzverwalter) erfolgende Regressinanspruchnahme des Geschäftsführers würde den Kommanditisten bzw. den Gläubigern der Kommanditgesellschaft auch eine lange Wartezeit bis zum Ausgleich des erlittenen Schadens zumuten.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra

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