Nachhaftungsfrist des Kommanditisten beginnt mit Kenntnis des Gläubigers

29. Juli 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Wenn ein Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet oder seine Haftung herabsetzt, haftet er den Gläubigern noch für fünf Jahre nach. Fraglich kann im Einzelfall sein, ab wann diese Nachhaftungsfrist zu laufen beginnt.

Lesen Sie dazu die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Dr. Peter de Bra
Dr. Peter de Bra

Rechtsanwalt

BGH: Für den Beginn der Nachhaftung des Kommanditisten ist die Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung der Haftsumme entscheidend

HGB § 160 I, II, § 161 II, § 174
BGH, Urteil vom 4.5.2021 – II ZR 38/20 (OLG Hamburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrages entsprechend § 160 I und II, § 161 II HGB zeitlich begrenzt.

Bei der entsprechenden Anwendung der §§ 160 I und II, 161 II HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage eines Kommanditisten beginnt die 5-jährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.

Mit Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB entfällt in entsprechender Anwendung des § 217 BGB nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch für die Haftung für die von ihm abhängenden Nebenleistungen.

II. Sachverhalt
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, dessen ursprünglich erbrachte Haftsumme iHv 500.000 EUR in das Handelsregister eingetragen war. Durch Rückzahlungen iHv 90.000 EUR war diese wieder gem. § 172 IV HGB aufgelebt. Im Dezember 2012 kam es zu einer Herabsetzung der Hafteinlage auf 41.000 EUR, was den beiden Hauptgläubigern der Gesellschaft bekannt war. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte im Juli 2013. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erhob der Insolvenzverwalter im März 2018 Klage auf Zahlung von 90.000 EUR unter dem Gesichtspunkt der wieder aufgelebten Außenhaftung. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine etwaige Haftung der Beklagten infolge Ablauf der sich aus § 160 HGB analog ergebenden Nachhaftungsfrist jedenfalls erloschen sei. Die durch den Senat zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

III. Rechtliche Wertung

Grundsätzliche Anwendbarkeit der Nachhaftungsfrist des § 160 HGB auf die Herabsetzung der Hafteinlage

Der Senat stellt zunächst fest, dass die in § 160 I HGB vorgesehene 5-jährige Nachhaftungsfrist für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters (analog) auch auf eine Herabsetzung der Hafteinlage Anwendung finde. Diese wirke aus Sicht der Gläubiger wie ein teilweises Ausscheiden des Kommanditisten. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass derjenige, der in Zukunft als Kommanditist nur noch in geringerem Umfang haften wolle, schlechterstehen solle als derjenige, der künftig überhaupt nicht mehr haften wolle.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung der Hafteinlage

Bei der entsprechenden Anwendung der Nachhaftungsfrist des § 160 I HGB komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlange. Die Registereintragung markiere nur den letzten Tag des Fristbeginns. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters beginne bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die 5-Jahres-Frist mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, da mangels Eintragung schon nicht an die Publizität des Handelsregisters anknüpfen werden könne. Für die offene Handelsgesellschaft habe der Senat bereits entschieden, dass es ebenfalls auf die positive Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers ankomme. Für den ausscheidenden Kommanditisten könne wegen der identischen Interessenslage nichts anderes gelten. Werde die Hafteinlage eines Kommanditisten herabgesetzt, beginne die Nachhaftungsfrist ebenfalls bereits mit der positiven Kenntnis des Altgläubigers von dem Herabsetzungsbeschluss. Der Gesetzgeber habe mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts den Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz den Zweck verfolgt, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen. Dieses Regelungsziel verlange es, den teilweisen Rückzug des Kommanditisten aus der Gesellschaft durch Verminderung der Haftungssumme und dem vollständigen Rückzug des ausscheidenden Kommanditisten aus der Gesellschaft im Hinblick auf die Nachhaftungsbegrenzung gleich zu behandeln.

Sinn der gesetzlichen Regelung des § 160 I S. 1 HGB für das Abstellen auf die Eintragung für den Fristbeginn sei es, den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Notwendigkeit zu entziehen, alle Gläubiger einzeln von seinem Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Stattdessen lasse es der Gesetzgeber für den Fristbeginn ausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme des Handelsregisters und der dortigen Eintragung Kenntnis erlangen könnten. Habe ein Gläubiger allerdings auf andere Weise schon Kenntnis vom Ausscheiden eines Gesellschafters oder einem vergleichbaren, dessen Haftung beschränkten Umstand erlangt, so sei der Zweck des § 160 I S. 2 HGB bereits ohne eine solche Eintragung erreicht. Eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung sei nicht zu besorgen. Der Gläubiger habe seit Kenntniserlangung fünf Jahre Zeit, auf die veränderte Haftungslage zu reagieren. Im konkreten Falle sei die Nachfrist hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Forderungen der Hauptgläubiger abgelaufen. Die Frist habe am Tag der Kenntniserlangung im Dezember 2012 begonnen und mit Ablauf des entsprechenden Tages im Dezember 2017 geendet. Die Klage sei erst im Juli 2018 bei Gericht eingegangen und daher abzuweisen.

IV. Praxishinweis
Sicherlich richtig sind die Grundgedanken des Senats, dass nämlich der seine Haftung begrenzende Kommanditist ebenso einer (nur) zeitlich begrenzten Nachhaftung unterliegen sollte wie der ausscheidende Kommanditist und dass der Gläubiger, der Kenntnis vom Ausscheiden bzw. der Herabsetzung der Haftsumme hat, des Schutzes der Publizität des Handelsregisters nicht bedarf. Allerdings kann dies – wie der vorliegende Fall zeigt – zu tatsächlichen Unsicherheiten führen. Das Insolvenzverfahren wurde im vorliegenden Fall im Jahr 2016 eröffnet. Dass die Klage des Verwalters dann im Juli 2018, also unmittelbar vor Ablauf einer an die Eintragung in das Handelsregister anknüpfenden 5-Jahres-Frist eingereicht wurde, ist sicherlich kein Zufall. Der Verwalter hat sich insoweit auf die Handelsregistereintragung verlassen. Die vorherige Kenntnis der Gläubiger war ihm offensichtlich nicht bekannt. Gerade Insolvenzverwalter, die persönlich keine Kenntnis von Vorgängen aus dem Zeitraum vor Antragstellung haben, müssen daher frühzeitig mögliche Verjährungs-/Ausschlussfristen für eventuell der Insolvenzmasse zustehende Ansprüche und deren Voraussetzungen feststellen und überprüfen. Sonst kann sich daraus ein Haftungsfall für den Insolvenzverwalter entwickeln.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra

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